Pflichten der Mitglieder.
Jedes ordentliche oder ausserordentliche Mitglied hat beiseiner Aufnahme in den Verein eine Eintrittsgebühr von zwei Guldenöst. W. und ausserdem einen jährlichen Beitrag zu den Kostender Vereins-Verwaltung zu entrichten.
Dieser Beitrag wird jährlich vom Central-Ausschüsse fest-gestellt, darf jedoch ohne Genehmigung der Generalversammlungdrei Gulden nicht überschreiten. Derselbe kann schon im Laufeder Monate November und December für. das nächste Solar-Jahr
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eingehoben werden und sind alle Mitglieder zu dessen Entrichtungverpflichtet, welche nicht vor dem 1. October ihren Austritt ausdem Vereine dem Central-Ausschusse schriftlich angezeigt haben
Ehren-Mitglieder (§. 3) haben weder die Eintrittsgebühr nochden Jahresbeitrag zu leisten.
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Rechte der Mitglieder. n.
Alle Mitglieder haben das Beeilt, an allen Beneficien, die demVereine zukommen, theilzunehmen, die Verwaltung zu wählen, indieselbe gewählt zu werden und hei den Vereins-Versammlungenmitzustimmen.
Nur Lieferanten des Vereines und deren Brauen können indie Verwaltung des Vereines nicht gewählt werden, sind jedochberechtigt, mitzustimmen und das Wahlrecht auszuüben.
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Vereinsvermögen. 1 '
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus den Eintrittsgebühren,den Beiträgen der Mitglieder und den freiwilligen Spenden.
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