Pflichten der Mitglieder.

Jedes ordentliche oder ausserordentliche Mitglied hat bei seiner Aufnahme in den Verein eine Eintrittsgebühr von zwei Gulden öst. W. und ausserdem einen jährlichen Beitrag zu den Kosten der Vereins-Verwaltung zu entrichten.

Dieser Beitrag wird jährlich vom Central-Ausschüsse fest­gestellt, darf jedoch ohne Genehmigung der Generalversammlung drei Gulden nicht überschreiten. Derselbe kann schon im Laufe der Monate November und December für. das nächste Solar-Jahr

;* cj

eingehoben werden und sind alle Mitglieder zu dessen Entrichtung verpflichtet, welche nicht vor dem 1. October ihren Austritt aus dem Vereine dem Central-Ausschusse schriftlich angezeigt haben

Ehren-Mitglieder (§. 3) haben weder die Eintrittsgebühr noch den Jahresbeitrag zu leisten.

' i / * i »

Rechte der Mitglieder. n.

Alle Mitglieder haben das Beeilt, an allen Beneficien, die dem Vereine zukommen, theilzunehmen, die Verwaltung zu wählen, in dieselbe gewählt zu werden und hei den Vereins-Versammlungen mitzustimmen.

Nur Lieferanten des Vereines und deren Brauen können in die Verwaltung des Vereines nicht gewählt werden, sind jedoch berechtigt, mitzustimmen und das Wahlrecht auszuüben.

\ ii

" ' ' - leüi'th' i '! - ii '

S- ,5 - ,0 VM',,;,

Vereinsvermögen. 1 '

Das Vereinsvermögen wird gebildet aus den Eintrittsgebühren, den Beiträgen der Mitglieder und den freiwilligen Spenden.

nuyiihBi Md.n i n