Verwaltung des Vermögens.
Das Vereinsvermögen wird durch den Central-Ausschuss unterpersönlicher Verantwortung jedes einzelnen der Mitglieder desCentral-Aussclmsses verwaltet und darf nur zu Vereinszweckenverausgabt werden.
§. 8 .
Generalversammlung.
Tm Monate März jeden Jahres findet unter Leitung und Vor-sitz der Central-Ausschuss-Präsidentin oder ihrer Stellvertreterineine ordentliche Generalversammlung statt, in welcher über dieGeschäftsgebarung Bericht erstattet, der Central-Ausschuss unddie Revisoren gewählt, der Jahresbeitrag fixirt, über Berufungenwegen verweigerter Aufnahme oder wegen Ausschliessung ver-handelt, die Cassagebarung geprüft, genehmigt oder bemängeltwird; ferner kommen Anträge des Central-Aussclmsses und solcheAnträge zur Berathung und Beschlussfassung, die von einem Mit-gliede mindestens acht Tage vor der Generalversammlung demCentral-Ausschüsse zugemittelt werden.
Die Generalversammlung beschliesst auch Statuten-Verände-rungen. Ausserdem kann die Präsidentin und deren Stellvertreterinin wichtigen Fällen eine ausserordentliche Generalversammlungeinberufen.
Die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung,welche mindestens acht Tage vorher durch die „Wiener Zeitung"und eine von dem Central-Aussclmsse zu bestimmende Zeitungvon der Präsidentin oder deren Stellvertreterin unter Bekanntgabeder Tagesordnung einzuberufen ist, wird bei Anwesenheit vonmindestens 50 Mitgliedern beschlussfähig, wählt und beschliesstmit relativer Stimmenmehrheit. Heber Gegenstände, welche in derEinberufung der Generalversammlung nicht auf der Tagesordnungstehen, darf nicht verhandelt oder beschlossen werden.