Verwaltung des Vermögens.

Das Vereinsvermögen wird durch den Central-Ausschuss unter persönlicher Verantwortung jedes einzelnen der Mitglieder des Central-Aussclmsses verwaltet und darf nur zu Vereinszwecken verausgabt werden.

§. 8 .

Generalversammlung.

Tm Monate März jeden Jahres findet unter Leitung und Vor­sitz der Central-Ausschuss-Präsidentin oder ihrer Stellvertreterin eine ordentliche Generalversammlung statt, in welcher über die Geschäftsgebarung Bericht erstattet, der Central-Ausschuss und die Revisoren gewählt, der Jahresbeitrag fixirt, über Berufungen wegen verweigerter Aufnahme oder wegen Ausschliessung ver­handelt, die Cassagebarung geprüft, genehmigt oder bemängelt wird; ferner kommen Anträge des Central-Aussclmsses und solche Anträge zur Berathung und Beschlussfassung, die von einem Mit- gliede mindestens acht Tage vor der Generalversammlung dem Central-Ausschüsse zugemittelt werden.

Die Generalversammlung beschliesst auch Statuten-Verände- rungen. Ausserdem kann die Präsidentin und deren Stellvertreterin in wichtigen Fällen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung, welche mindestens acht Tage vorher durch dieWiener Zeitung" und eine von dem Central-Aussclmsse zu bestimmende Zeitung von der Präsidentin oder deren Stellvertreterin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen ist, wird bei Anwesenheit von mindestens 50 Mitgliedern beschlussfähig, wählt und beschliesst mit relativer Stimmenmehrheit. Heber Gegenstände, welche in der Einberufung der Generalversammlung nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht verhandelt oder beschlossen werden.