Hleibt die ordentliche oder ausserordentliche Generalver-sammlung beschlussunfähig, so findet acht Tage nach deren Zu-sammentritte ohne weitere Kundmachung eine /weite General-versammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Kiick-sicht auf die Mitgliederzahl beschlussfähig ist.
Auf schriftlichen Wunsch von wenigstens dem zehnten Theileder Vereins-Mitglieder hat der Central-Ausschuss binnen Tageneine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Ausser-dem steht es der Präsidentin frei, die Mitglieder von Zeit zu Zeit zubelehrenden Vorträgen und Discussionen von wirtschaftlichenFragen zu einer Versammlung zu berufen. Fine Heschlussfassungbildet in diesen Versammlungen nicht statt.
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Der Central-Ausschuss.
Die Generalversammlung wählt den Vorstand des Vereines,welcher den Namen „Central-Ausschuss“ führt und dem die Leitungdes Vereines, sowie dessen Vertretung nach Aussen und den He-hörden gegenüber zusteht.
Der Central-Ausschuss besteht aus zwölf Damen und fünfHerren und wählt aus seiner Mitte:
eine Präsidentin;
zwei Stellvertretern]!]en der Präsidentin;
einen Cassa-Controlor.
Die Functionsdauer des Central-Ausschusses beträgt zweiJahre und sind die abtretenden Mitglieder wieder wählbar. Wennein Ausschuss-Mitglied während seiner Functionsdauer ausscheidet,so kann sich der Central-Ausschuss selbst durch Option bis zurnächsten Generalversammlung ergänzen.
Der Central-Ausschuss vertheilt die Geschäfte unter seineMitglieder; die Vertretung des Vereines nach Aussen steht derPräsidentin, beziehungsweise deren Stcllvertreteriuncn zu.