Hleibt die ordentliche oder ausserordentliche Generalver­sammlung beschlussunfähig, so findet acht Tage nach deren Zu­sammentritte ohne weitere Kundmachung eine /weite General­versammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Kiick- sicht auf die Mitgliederzahl beschlussfähig ist.

Auf schriftlichen Wunsch von wenigstens dem zehnten Theile der Vereins-Mitglieder hat der Central-Ausschuss binnen Tagen eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Ausser­dem steht es der Präsidentin frei, die Mitglieder von Zeit zu Zeit zu belehrenden Vorträgen und Discussionen von wirtschaftlichen Fragen zu einer Versammlung zu berufen. Fine Heschlussfassung bildet in diesen Versammlungen nicht statt.

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Der Central-Ausschuss.

Die Generalversammlung wählt den Vorstand des Vereines, welcher den NamenCentral-Ausschuss führt und dem die Leitung des Vereines, sowie dessen Vertretung nach Aussen und den He- hörden gegenüber zusteht.

Der Central-Ausschuss besteht aus zwölf Damen und fünf Herren und wählt aus seiner Mitte:

eine Präsidentin;

zwei Stellvertretern]!]en der Präsidentin;

einen Cassa-Controlor.

Die Functionsdauer des Central-Ausschusses beträgt zwei Jahre und sind die abtretenden Mitglieder wieder wählbar. Wenn ein Ausschuss-Mitglied während seiner Functionsdauer ausscheidet, so kann sich der Central-Ausschuss selbst durch Option bis zur nächsten Generalversammlung ergänzen.

Der Central-Ausschuss vertheilt die Geschäfte unter seine Mitglieder; die Vertretung des Vereines nach Aussen steht der Präsidentin, beziehungsweise deren Stcllvertreteriuncn zu.