Einzelstück 
Statuten des Wiener Hausfrauen-Vereines
Entstehung
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Sämmtliche Mitglieder des Central-Ausschusses verwalten ihrAmt unentgeltlich und sind der Generalversammlung für ihre Aus-führung verantwortlich.

Der Central-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nebst derPräsidentin oder deren Stellvertreterin fünf Mitglieder anwesendsind; zu einem Beschlüsse ist die absolute Stimmenmehrheit derAnwesenden erforderlich, und wird im Falle der Stimmengleich-heit jene Meinung zum Beschlüsse erhoben, welcher die Vor-sitzende beitritt.

Ausfertigungen und Kundmachungen, des Vereines sind vonder Präsidentin oder einer Stell Vertreterin und einem anderenAusschuss-Mitgliede zu zeichnen.

Die Kundmachungen des Vereines, mit Ausnahme der Ein-berufung der Generalversammlung (§. 8), erfolgen durch Anschlagim Central-Bureau und durch dieWiener Hausfrauen-Zeitung, ausserdem in allen für die Vereinsmitglieder wich-tigeren durch Aufnahme in die für Vereinsmitglieder bestimmtengedrucktenMittheilungen des Central-Ausschusses 4 *.

§. 10 .

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Local-Ausschuss.

Als locale Oganc des Vereines fungiren in jedem der zehnBezirke der Residenz und in den zum Wiener Polizei-Rayon ge-hörigen Vororten die Local-Ausschüsse, die durch den Central-Ausschuss aus den Vereinsmitgliedern ernannt werden und in derRegel aus fünf Damen, ausnahmsweise wenn es die Grösse desBezirkes erfordert, aus sieben Damen bestehen.

Diese Local-Ausschüsse unterhalten den Verkehr mit demCentral-Ausschusse und dürfen den Sitzungen des Letzteren durchAltsendung von je einer Deputirten aus den einzelnen Bezirkenbeiwohnen. Diese Deputaten haben in den Sitzungen des Central-Ausschusses nur eine berathende Stimme.

In den Vororten werden Local-Ausschüsse nach Massgabedes sich ergebenden Bedarfes aufgestellt.

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