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Sämmtliche Mitglieder des Central-Ausschusses verwalten ihr Amt unentgeltlich und sind der Generalversammlung für ihre Aus­führung verantwortlich.

Der Central-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nebst der Präsidentin oder deren Stellvertreterin fünf Mitglieder anwesend sind; zu einem Beschlüsse ist die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich, und wird im Falle der Stimmengleich­heit jene Meinung zum Beschlüsse erhoben, welcher die Vor­sitzende beitritt.

Ausfertigungen und Kundmachungen, des Vereines sind von der Präsidentin oder einer Stell Vertreterin und einem anderen Ausschuss-Mitgliede zu zeichnen.

Die Kundmachungen des Vereines, mit Ausnahme der Ein­berufung der Generalversammlung (§. 8), erfolgen durch Anschlag im Central-Bureau und durch dieWiener Hausfrauen- Zeitung, ausserdem in allen für die Vereinsmitglieder wich­tigeren durch Aufnahme in die für Vereinsmitglieder bestimmten gedrucktenMittheilungen des Central-Ausschusses 4 *.

§. 10 .

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Local-Ausschuss.

Als locale Oganc des Vereines fungiren in jedem der zehn Bezirke der Residenz und in den zum Wiener Polizei-Rayon ge­hörigen Vororten die Local-Ausschüsse, die durch den Central- Ausschuss aus den Vereinsmitgliedern ernannt werden und in der Regel aus fünf Damen, ausnahmsweise wenn es die Grösse des Bezirkes erfordert, aus sieben Damen bestehen.

Diese Local-Ausschüsse unterhalten den Verkehr mit dem Central-Ausschusse und dürfen den Sitzungen des Letzteren durch Altsendung von je einer Deputirten aus den einzelnen Bezirken beiwohnen. Diese Deputaten haben in den Sitzungen des Central- Ausschusses nur eine berathende Stimme.

In den Vororten werden Local-Ausschüsse nach Massgabe des sich ergebenden Bedarfes aufgestellt.

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