s
Sämmtliche Mitglieder des Central-Ausschusses verwalten ihr Amt unentgeltlich und sind der Generalversammlung für ihre Ausführung verantwortlich.
Der Central-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nebst der Präsidentin oder deren Stellvertreterin fünf Mitglieder anwesend sind; zu einem Beschlüsse ist die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich, und wird im Falle der Stimmengleichheit jene Meinung zum Beschlüsse erhoben, welcher die Vorsitzende beitritt.
Ausfertigungen und Kundmachungen, des Vereines sind von der Präsidentin oder einer Stell Vertreterin und einem anderen Ausschuss-Mitgliede zu zeichnen.
Die Kundmachungen des Vereines, mit Ausnahme der Einberufung der Generalversammlung (§. 8), erfolgen durch Anschlag im Central-Bureau und durch die „Wiener Hausfrauen- Zeitung“, ausserdem in allen für die Vereinsmitglieder wichtigeren durch Aufnahme in die für Vereinsmitglieder bestimmten gedruckten „Mittheilungen des Central-Ausschusses 4 *.
§. 10 .
0
Local-Ausschuss.
Als locale Oganc des Vereines fungiren in jedem der zehn Bezirke der Residenz und in den zum Wiener Polizei-Rayon gehörigen Vororten die Local-Ausschüsse, die durch den Central- Ausschuss aus den Vereinsmitgliedern ernannt werden und in der Regel aus fünf Damen, ausnahmsweise wenn es die Grösse des Bezirkes erfordert, aus sieben Damen bestehen.
Diese Local-Ausschüsse unterhalten den Verkehr mit dem Central-Ausschusse und dürfen den Sitzungen des Letzteren durch Altsendung von je einer Deputirten aus den einzelnen Bezirken beiwohnen. Diese Deputaten haben in den Sitzungen des Central- Ausschusses nur eine berathende Stimme.
In den Vororten werden Local-Ausschüsse nach Massgabe des sich ergebenden Bedarfes aufgestellt.
3