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§ 11 -

Central-Bureau.

Um die Zwecke des Vereines unmittelbar zu fördern, errichtet der Central-Ausschuss alsbald nach seiner Wahl durch die erste Generalversammlung ein Central-Bureau.

Die Organisation des Central-Bureau bleibt dem Central- Aussclmsse überlassen, der auch die nöthigen besoldeten Beamtinnen für dieses Bureau anstellt. Die verantwortliche Leitung des Central-Bureau lallt dein Central-Ausschusse zu.

Der Central-Ausschuss leitet und überwacht die Thätig- keit der Local-Aussehüsse, welche Letzteren die Beschlüsse des Central-Ausschusses in ihrem Bezirke zur Durchführung zu bringen und deren Beachtung zu überwachen haben.

§ 13 .

Revisoren.

Die von der Generalversammlung auf die Dauer bis zur nächsten Generalversammlung gewählten zwei Revisoren und deren zwei Stellvertreter haben das Recht, die Bücher, Papiere und die Cassa der Vereinsleitung jederzeit einzusehen und zu prüfen. Von denselben ist die der Generalversammlung vorzu­legende und vom Central-Ausschusse zu fertigende Jahresbilanz mitzufertigen, auch haben sie ihre Bemerkungen über die Geschäftsgebarung und Buchführung der Generalversammlung mitzutheilen.

§ 1 - 4 .

Statuten-Aenderung.

Statuten-Aenderungen können nur mit einer Majorität von zwei Drittel aller Anwesenden beschlossen werden und sind der behördlichen Genehmigung zu unterbreiten.