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§• 11 -
Central-Bureau.
Um die Zwecke des Vereines unmittelbar zu fördern,errichtet der Central-Ausschuss alsbald nach seiner Wahl durchdie erste Generalversammlung ein Central-Bureau.
Die Organisation des Central-Bureau bleibt dem Central-Aussclmsse überlassen, der auch die nöthigen besoldetenBeamtinnen für dieses Bureau anstellt. Die verantwortlicheLeitung des Central-Bureau lallt dein Central-Ausschusse zu.
Der Central-Ausschuss leitet und überwacht die Thätig-keit der Local-Aussehüsse, welche Letzteren die Beschlüssedes Central-Ausschusses in ihrem Bezirke zur Durchführungzu bringen und deren Beachtung zu überwachen haben.
§■ 13 .
Revisoren.
Die von der Generalversammlung auf die Dauer bis zurnächsten Generalversammlung gewählten zwei Revisoren undderen zwei Stellvertreter haben das Recht, die Bücher, Papiereund die Cassa der Vereinsleitung jederzeit einzusehen und zuprüfen. Von denselben ist die der Generalversammlung vorzu-legende und vom Central-Ausschusse zu fertigende Jahresbilanzmitzufertigen, auch haben sie ihre Bemerkungen über dieGeschäftsgebarung und Buchführung der Generalversammlungmitzutheilen.
§• 1 - 4 .
Statuten-Aenderung.
Statuten-Aenderungen können nur mit einer Majorität vonzwei Drittel aller Anwesenden beschlossen werden und sindder behördlichen Genehmigung zu unterbreiten.