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§ 15 .

Auflösung des Vereines.

Ein Antrag zur Auflösung des Vereines kann nur vom Central-Ausscluisse gestellt werden und bedarf zu seiner Genehmigung einer Majorität von drei Viertel der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Das Vermögen des Vereines wird bei seiner Auflösung einem von der General­versammlung zu bestimmenden wohltlmtigen Zwecke zugewendet.

§ 16 .

Streitigkeiten.

Streitigkeiten aus dem Vereins-Verhältnisse werden end- giltig und ohne weitere Berufung durch ein Schiedsgericht entschieden.

Zu dessen Constituirung wählt jeder Streitheil zwei Vereins-Mitglieder. Diese vier Mitglieder wählen den Obmann. Können sieb dieselben über die Wald des Obmannes nicht einigen, so enscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Nr. 28907.

Der Bestand dieses Vereines nach Inhalt der vorstellenden Statuten Avird im Sinne des §. 9 des Gesetzes vom 15. November 1807, R. G. Bl. Nr. 104, bescheinigt.

Wien, den 10. October 1875.

Der k. k. Statthalter:

(L. S.) Conrad v. Eybesfeld.

Z. 11315.

Die mit der Eingabe de praes. 14. April 1870 erstattete Anzeige von der beabsichtigten Aenderung der Statuten des Wiener Hausfrauen-Vereines wird zur Kenntniss genommen.

Wien, den 20. April 1870.

Conrad v. Eybesfeld.