Einzelstück 
Statuten des Wiener Hausfrauen-Vereines
Entstehung
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Kl -

§ 15 .

Auflösung des Vereines.

Ein Antrag zur Auflösung des Vereines kann nur vomCentral-Ausscluisse gestellt werden und bedarf zu seinerGenehmigung einer Majorität von drei Viertel der in derGeneralversammlung anwesenden Mitglieder. Das Vermögendes Vereines wird bei seiner Auflösung einem von der General-versammlung zu bestimmenden wohltlmtigen Zwecke zugewendet.

§ 16 .

Streitigkeiten.

Streitigkeiten aus dem Vereins-Verhältnisse werden end-giltig und ohne weitere Berufung durch ein Schiedsgerichtentschieden.

Zu dessen Constituirung wählt jeder Streitheil zweiVereins-Mitglieder. Diese vier Mitglieder wählen den Obmann.Können sieb dieselben über die Wald des Obmannes nichteinigen, so enscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Nr. 28907.

Der Bestand dieses Vereines nach Inhalt der vorstellenden StatutenAvird im Sinne des §. 9 des Gesetzes vom 15. November 1807, R. G. Bl.Nr. 104, bescheinigt.

Wien, den 10. October 1875.

Der k. k. Statthalter:

(L. S.) Conrad v. Eybesfeld.

Z. 11315.

Die mit der Eingabe de praes. 14. April 1870 erstattete Anzeige vonder beabsichtigten Aenderung der Statuten des Wiener Hausfrauen-Vereineswird zur Kenntniss genommen.

Wien, den 20. April 1870.

Conrad v. Eybesfeld.