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IV.

Notizen.

Um die Einrichtungen des Pädagogiums mit den durch die neue österreichische Schulgesetzgebung geschaffenen Verhältnissen in Einklang zu setzen, wurde das Statut der Anstalt gegen Ende ihres vierten Studienjahres einer Revision unterzogen, bei welcher zugleich die bis dahin gemachten Erfahrungen Berücksichtigung fanden. Mit Beginn des fünften Studienjahres trat nun das Statut in der oben mitgetheilten Fassung in Kraft. Die folgenden Bemerkungen haben den Zweck, die Veränderungen, welche das Statut erhalten hat, hervorzuheben, die Organisation des Päda­gogiums zu erläutern und Andeutungen über die bisherige Ent­wickelung desselben zu geben. Wir schließen uns dabei an den ooen mitgetheilten Text des Statuts an.

1. Ursprünglich wurden in das Pädagogium nur Lehrer ausgenommen. Da aber die neue österreichische Schulgesetzgebung zu einer Gleichstellung der Lehrerinnen mit den Lehrern geführt hat, so gestattete der Wiener Gemeinderath im Herbste 187 t ver­suchsweise den Eintritt zweier Lehrerinnen in's Pädagogium. Ein Jahr später wurden auf Grund des neuen Statuts 30 Lehrerinnen in's Pädagogium aufgenommen; sie haben den Unterricht mit den Lehrern gemeinschaftlich.

2. Aufgenommen wurden im ersten Studienjahre 24Zög­linge", von denen 14 den ersten, 12 .den ganzen dreijährigen Cursus ordnungsmäßig absolvirten; im zweiten Studienjahre 15, von denen 7 den ersten, 5 den ganzen dreijährigen Cursus ordnungsmäßig absolvirten; im dritten Studienjahre 22, von denen 10 den ersten Cursus absolvirten, 8 von letzteren und 6 Curshörer, welche den ganzen ersten Cursus absolvirt hatten, traten in den zweiten Cursus der ordentlichen Zöglinge ein; sämmtliche 14 werden binnen Kurzen: den dreijährigen Zöglingscursus ordnungsmäßig

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