Concessionsurkunde und Bedingnisheft für den Bau Konzessions-Urkunde und Bedingnisheft für den Bau und die Ausbeutung des Seekanals von Suez und seiner Anhängsel. Französischer Text: Lesseps II 291 ff; Roux I 447 ff; de Testa II 99 ff; Voisin I 56 ff. Wir Mohammed- Said-Pascha, Vicekönig von Aegypten, haben, nachdem Wir Unsere Konzessionsurkunde vom 30. November 1854, durch welche Wir Unserm Freunde Ferdinand von Lesseps ausschliessliche+ Befugnis erteilt haben, eine„Allgemeine Gesellschaft" zu gründen und zu leiten: für die Durchstechung der Landenge von Suez, für die Nutzung einer für die Großschiffahrt geeigneten Durchfahrt, für die Anlegung oder Geeignetmachung(appropriation) von zwei geräumigen Einfahrten und zwar der einen am Mittelmeere, der anderen am roten Meere, sowie für die Anlage eines oder zweier Häfen; nachdem Uns weiterhin Ferdinand von Lesseps dargelegt hat, daß es für die Gründung der oben genannten Gesellschaft in den Formen und Bedingungen, welche gemeinhin für derartige Gesellschaften gewählt werden, zweckmässig ist, zuvor in einer mehr ins Einzelne gehenden und vollständigeren Urkunde festzulegen: einerseits die Lasten, Verpflichtungen und Abgaben, denen diese Gesellschaft unterworfen sein soll, andererseits die Konzessionen, Befreiungen und Vorteile, auf welche sie Anspruch haben soll, sowie die Erleichterungen, welche ihr für ihre Verwaltung gewährt werden sollen; + Als es sich im Jahre 1883 darum handelte, in Anbetracht der gewaltigen Entwicklung des Schiffahrtsverkehrs, entweder den Suezkanal zu erbreitern und zu vertiefen oder England die Konzession zum Bau eine zweiten Kanals zu erteilen, spielte die Frage, ob Letzteres überhaupt zulässig sei, da doch Lesseps die"ausschliessliche" Befugnis zum Bau eines Kanals durch die Landenge von Suez erteilt worden sei, eine grosse Rolle. Vgl. hierzu Fournier de Flaix 165 ff; Voisin III 200. folgendermaßen die Bedingungen der Konzession, welche den Gegenstand des Gegenwärtigen bildet, festgelegt. § 1 Lasten. Artikel 1. Die durch Unsern Freund Ferdinand von Lesseps gemäß Unserer Konzession vom 30. November 1854 gegründete Gesellschaft soll verpflichtet sein, auf ihre Kosten und Gefahr alle Arbeiten und Bauten auszuführen, welche erforderlich sind für die Herstellung; 1) eines für die Großschiffahrt zur See geeigneten Kanals zwischen Suez am roten Meere und dem Golfe von Pelusium am Mittelmeere; 2)(eines für die Flußschiffahrt des Nils geeigneten Bewässerungskanals, welcher den Fluß mit dem obenerwähnten Seekanal verbindet;)+ 3)(zweier von vorgenannten Kanal abgezweigter Arme, welche der Bewässerung und Speisung dienen und ihr Wasser in die beiden Richtungen Suez und Pelusium tragen.) Die Arbeiten sollen derart gefördert werden, daß sie in einem Zeitraume von sechs Jahren zu Ende geführt sind, vorbehaltlich der Hindernisse und Verzögerungen durch höhere Gewalt. + Die durch() gekennzeichneten Stellen sind im Laufe der Zeit durch Abkommen zwischen dem Khedive und der Gesellschaft aufgehoben bzw. abgeändert worden. zu 2) und 3): Was den in Ziffer 2 erwähnten Süßwasserkanal anlangt, der von Cairo zum Timsalz-See geführt werden sollte, so trat die S. K. G. in einem Abkommen vom 18. III. 1863 der ägyptischen Regierung den Abschnitt von Cairo bis zum Wadi Tournilat Ab. Vgl. S. 32. In zwei weitern Abkommen vom 30.I. und 22. II. 1866 trat die Gesellschaft der ägyptischen Regierung auch den andern Teil dieses Süßwasserkanals, also vom Wadi Tournilat bis zum Timsalz-See, ab, desgleichen den einen der beiden in Ziff. 3 erwähnten Ableitungskanäle u. z. den in der Richtung nach Suez führenden; dagegen verblieb der in der Richtung nach Pelusium bzw. Port-Said führenden Arm im Eigentume der Gesellschaft. Die Bedingungen dieser Abtretungen wurden durch ebendieselben Abkommen vereinbart. Vgl. den Text dieser Abkommen bei Lesseps L. J. D IV 289 ff; Roux I 472 ff; Voisin I 193 ff; 236 ff und 254 ff. 3. Blatt Artikel 2. Die Gesellschaft soll die Befugnis haben, die Arbeiten, mit welchen sie beauftragt ist, selbst und auf ihre Rechnung auszuführen oder sie durch Unternehmer im Wege der Verdingung oder des Akkords ausführen zu lassen.(Auf alle Fälle sollen zumindest 4/5 der zu diesen Arbeiten benötigten Arbeiter Aegypter sein.)+ Artikel 3. Der für die Großschiffahrt zur See geeignete Kanal soll in der Tiefe und Breite ausgehoben werden, wie sie durch das Programm der internationalen wissenschaftlichen Kommission festgelegt worden sind. Entsprechend diesem Programm wird er seinen Anfang im Hafen von Suez selbst nehmen, wird das Becken, genannt„Bitterseen" und den Tinsalz-See aufnehmen, wird dann in das Mittelmeer einmünden an einem Punkte des Golfes von Pelusium, welcher in den durch die Ingenieure der Gesellschaft aufzustellenden endgültigen Plänen bestimmt werden wird. Artikel 4. Der für die Flußschiffahrt nach Maßgabe des genannten Programms geeignete Bewässerungskanal soll seinen Anfang in der Nähe der Stadt Cairo nehmen, dem Tale(Wadi) Toumilat(das alte Land Gessen) folgen und beim Timsalz-See in den grossen Seekanal einmünden. Artikel 5. Die Ableitungen des vorgenannten Kanals sollen sich oberhalb der Einmündung in den Timsalz-See abzweigen; von diesem + Artikel 1 des vorerwähnten Abkommens vom 22. II. 1866 erklärte obigen Satz 2 des Art. 2 für null und nichtig, indem er das Reglement vom 20. VII. 1856 über die Gestellung von Fellahs zu den Arbeiten am Suezkanal(Text dieses Reglements bei Lesseps III 373 ff; Voisin I 100 ff; de Testa II 104 ff; Roux I 469 ff) gegen eine an die Gesellschaft zu zahlende Entschädigung von 38 Millionen frcs in seinem ganzen Umfange aufhob. 4. Blatt Punkte aus sollen sie, parallel dem grossen Seekanal, auf der einen Seite nach Suez, auf der andern nach Pelusium hin geleitet werden. Artikel 6. Der Timsalz-See soll in einen innern Hafen umgewandelt werden, welcher zur Aufnahme von Schiffen schwersten Tonnengehalts geeignet ist. Die Gesellschaft soll, wenn nötig, über dies gehalten sein: 1) einen Schutzhafen am Eingange des Seekanals in den Golf von Pelusium zu bauen; 2) den Hafen und die Rhede von Suez derart zu verbessern, daß die Schiffe dort gleicherweise geschützt sind. Artikel 7. Der Seekanal, die damit zusammenhängenden Häfen(sowie der Verbindungskanal des Nils und der Ableitungskanal)+ sollen durch die Gesellschaft ständig in gutem Zustande erhalten werden u. z. auf ihre Kosten. Artikel 8. +(Die Grundbesitzer längs der Ufer, welche ihre Gebiete mittels Wasserleitungen, die von den durch die Gesellschaft erbauten Kanälen abgeleitet sind, bewässern lassen wollen, sollen hierzu nach Zahlung einer Entschädigung oder einer Pacht, deren Höhe nach den Bedingungen des nachstehenden Artikels 17 festgesetzt werden soll, von der Gesellschaft die Erlaubnis erlangen können.) Artikel 9. Wir behalten Uns vor, zum Sitze der Verwaltung der Gesellschaft einen Spezialbeauftragten abzuordnen, dessen Gehalt durch sie(die Gesellschaft) bezahlt werden soll, und der bei + Zu Artt. 7 u. 8: Der Teil des Art. 7, welcher sich auf die Unterhaltung des Verbindungs- und des Ableitungskanals bezieht, ist durch die Rücktritts-Abkommen vom 18. III. 1863 bzw. 30.1. und 22. II. 1866 gegenstandslos bzw. modifiziert worden. Artikel 8 ist durch dieselben Abkommen in gleichem Umfange gegenstandslos geworden. 5. Blatt ihrer Verwaltung die Rechte und Interessen der ägyptischen Regierung bei der Ausführung der Bedingungen des Gegenwärtigen vertreten soll. Falls der Sitz der Verwaltung der Gesellschaft anderswo als in Aegypten eingerichtet wird, so soll die Gesellschaft gehalten sein, sich in Alexandrien durch einen höheren Beamten vertreten zu lassen, welcher mit allen Befugnissen bekleidet sein soll, die erforderlich sind, um einen guten Verlauf des dienstlichen Verkehrs und die Beziehungen der Gesellschaft mit Unserer Regierung sicherzustellen. § 2. Konzessionen. Artikel 10. Für die Erbauung der Kanäle und der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Anhängsel räumt die ägyptische Regierung der Gesellschaft die Benutzung aller erforderlich werdenden Gebietsteile, welche nicht Privateigentümern zugehören, kosten- und abgabenfrei ein. (Gleicherweise räumt sie ihr die Benutzung aller heute noch unbebauter Strecken, welche nicht Privateigentümern gehören, und berieselt und durch ihre(der Gesellschaft) Bemühungen und Kosten kultiviert werden sollen, ein mit dieser Unterscheidung: 1) die in diese letztere Kategorie einzubegreifenden Gebietsteile sollen nur zehn Jahre lang von jeglicher Abgabe frei sein, von ihrer Inangriffnahme abgerechnet(à dater de leur mise en rapport); 2) nach Ablauf dieser Zeit werden sie für die Restdauer der Konzession den Pflichten und Abgaben unterworfen sein, welchen unter den gleichen Verhältnissen die Gebiete der andern Provinzen Aegyptens unterliegen; 3) die Gesellschaft wird hernach für sich selbst oder ihre Rechtsnachfolger die Nutzung dieser Gebietsteile und der zu ihrer Fruchtbarmachung erforderlichen 6. Blatt Wasseranlagen behalten dürfen mit der Verpflichtung, der ägyptischen Regierung die auf die gleichgelagerten Ländereien gelegten Abgaben zu bezahlen)+ Artikel 11. (Zur Bestimmung der Ausdehnung und der Grenzen der der Gesellschaft unter den Bedingungen des Absatzes 1 und 2 des vorhergehenden Artikels 10 eingeräumten Gebietsteile wird auf die beigefügten Pläne Bezug genommen; zur Erläuterung diene, daß auf den bezeichneten Plänen die Strecken, welche gemäß Absatz 1 für den Bau der Kanäle und Anhängsel kostenund abgabenfrei eingeräumt werden, schwarz gezeichnet sind, und daß die Strecken, welche gemäß Absatz 2 zur Kultivierung unter Zahlung gewisser Abgaben überlassen werden, blau gezeichnet sind.) Als nichtig soll jeglicher Vertrag betrachtet werden, welcher nach Unserm Erlasse vom 30. November 1854 geschlossen worden ist, und welcher für Privateigentümer gegen die Gesellschaft zur Folge haben würde: entweder Rechte auf Schadloshaltung, welche damals auf den Ländereien nicht bestanden, oder Rechte auf Schadloshaltung, die erheblicher sind, als diejenigen, welche sie zu dieser Zeit geltend machen können. Artikel 12 (Die ägyptische Regierung wird der Gesellschaft vorkommendenfalls die Ländereien in Privateigentum, deren Besitz für die Ausführung der Arbeiten und die Ausbeutung der Konzession + Zu Artt. 10, 11 u. 12: In dem Abkommen vom 22. II. 1866 hat die Gesellschaft auf die ihr in den Artikeln 10, 11 u. 12 eingeräumten Landkonzessionen gegen entsprechende Entschädigung verzichtet unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß sie für die Dauer der Konzession die in der Zone des Seekanals liegenden Gebietsteile, welche für die Herstellung, Ausbeutung und Erhaltung des Kanals erforderlich wären, behalten dürfe; diese Gebietsteile wurden in einem Anhange zum Abkommen näher bezeichnet. Vgl. Voisin I 241 ff. erforderlich sein wird, ausliefern mit der Verpflichtung für sie, den Berechtigten gerechte Entschädigung zu zahlen.) Die Entschädigungen für zeitweilige Besitznahme oder endgültige Enteignung sollen baldmöglichst auf gütlichem Wege geregelt werden, im Falle von Uneinigkeit sollen sie durch ein Schiedsgericht festgesetzt worden, welches summarisch verhandelt und besetzt ist: 1) mit einem Schiedsrichter, welcher durch die Gesellschaft gewählt ist; 2) mit einem Schiedsrichter, welcher durch die Beteiligten gewählt ist; 3) durch einen dritten Schiedsrichter, welcher durch Uns bestimmt wird. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sollen unverzüglich und ohne Berufung vollstreckbar sein. Artikel 13. Die ägyptische Regierung räumt der konzessionierten Gesellschaft für die ganze Dauer der Konzession die Befugnis ein, aus Bergwerken und Steinbrüchen, welche zum Staatsgute gehören, ohne Zahlung irgend einer Pacht, Abgabe oder Entschädigung alle Materialien zu entnehmen, welche für die Arbeiten des Baues und der Unterhaltung der Werke und der mit dem Unternehmen zusammenhängenden Einrichtungen erforderlich sind. (Sie enthebt überdies die Gesellschaft aller Zoll-, Einfuhr- und anderer Gebühren für die Einführung jeglicher Maschinen und Gegenstände nach Aegypten, welche sie auch immer im Laufe der Erbauung oder Ausbeutung für die Bedürfnisse ihrer verschiedenen Dienstzweige aus dem Auslande kommen lassen wird.)+ Artikel 14. + In einem Abkommen zwischen dem Khedive und der S.K.G. vom 23. IV. 1869(Text bei Voisin I 274 ff) verzichtete letztere gegen eine Geldentschädigung auf die ihr in Artikel 13 Absatz 2 zugebilligten Abgabenfreiheiten. Artikel 14. Nous déclarons solennellement pour nous et nos successeurs, sous la réserve de la ratification de S. M. Impériale le Sultan, le grandcanal maritime de Suez à Péluse et les ports endépendant, ouverts à toujours, comme passages neutres, à tout navire de commerce traversant d'une mer à l'autre, sans aucune distinction, exclusion ni préférence de personnes ou de nationalités, moyennant le payement des droits et l'exécution des règlements établis par la compagnie universelle concessionnaire pour l'usage dudit canal et dépendances. Wir erklären feierlich für Uns und Unsere Nachfolger, vorbehaltlich der Genehmigung S. K. Majestät des Sultans, den grossen Seekanal von Suez nach Pelusium sowie die damit zusammenhängenden Häfen, welche für immer offen sind, als neutrale Durchgänge für jedes Handelsschiff, welches nach Zahlung der Gebühren und unter Beobachtung der durch die konzessionierte Allgemeine Gesellschaft für die Benutzung des bezeichneten Kanals und der Anhängsel aufgestellten Vorschriften von einem Meere zum andern hindurchfährt, ohne irgend welche Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung von Personen oder Nationalitäten. Artikel 15. En conséquence du principe posé dans l'article précédent, la compagnie universelle concessionaire ne pourra, dans aucun cas, accorder à aucun navire, compagnie ou particulier, aucuns avantages ou faveurs qui ne soient accordés à tous autres navires, compagnies ou particuliers, dans les mêmes conditions. In Durchführung des in dem vorhergehenden Artikel aufgestellten Grundsatzes soll die konzessionierte Allgemeine Gesellschaft in keinem Falle irgend einem Schiffe, irgend einer Gesellschaft oder einem Einzelnen irgendwelche Vorteile oder Begünstigungen gewähren können, welche nicht allen andern Schiffen, Gesellschaften oder Einzelnen in den gleichen Lagen(unter denselben Bedingungen) gewährt werden. Artikel 16. Die Dauer der Gesellschaft wird auf 99 Jahre festgesetzt, von der Beendigung der Arbeiten und der Eröffnung des Seekanals für die Großschiffahrt ab gerechnet. Beim Ausgange dieser Zeitdauer wird die ägyptische Regierung in den Besitz des durch die Gesellschaft erbauten Seekanals treten mit der Verpflichtung, in diesem Falle alles Material sowie die für den Seebetrieb des Unternehmens bestimmten Vorräte zu übernehmen und der Gesellschaft den sei es gütlich, sei es durch Sachverständige festzustellenden Wert zu vergüten. Wenn die Gesellschaft dessenungeachtet verschiedene aufeinanderfolgende Zeiträume von 99 Jahren hindurch die Konzession behalten sollte, so würde sich der zu Gunsten der ägyptischen Regierung in nachstehendem Artikel 18 festgesetzte Abzug im Voraus für die zweite Periode auf 20% belaufen, für die dritte auf 25% und so fort nach dem Maßstabe von 5% Aufschlag für jede Periode, ohne daß allemal dieser Abzug jemals 35% des Nettoertrages des Unternehmens übersteigen könnte.+ Artikel 17. Um die Gesellschaft für die Ausgaben der Erbauung, Unterhaltung und Inbetriebnahme, welche durch Gegenwärtiges zu ihren Lasten gestellt sind, schadlos zu stellen, ermächtigen Wir sie, von nun an und während der ganzen Dauer ihrer Nutzung, so wie sie durch die Absätze 1 und 3 des vorhergehenden Artikels begrenzt ist, für die Durchfahrt in den (Kanälen)++ und den damit zusammenhängenden Häfen Gebühren + Artikel 16 Absatz 3 wird wohl niemals praktische Bedeutung erlangen, da die ägyptische Volksvertretung(der Generalrat) den von der S.K.G. im Jahre 1909 eingebrachten Antrag, die Dauer der Konzession bis zum Jahre 2009 zu verlängern, im April 1910 endgültig abgelehnt hat. Vgl. hierzu Trietsch 153. ++ Infolge der Abtretung des Süßwasserkanals in dem Abkommen vom 22. II. 1866 hat die Gesellschaft nur mehr das Recht, die in Artikel 17 bezeichneten Gebühren im Gebiete des Seekanals zu erheben. für Schiffahrt, Lotsen, Bugsieren, Treideln oder Liegenbleiben nach Tarifen aufzustellen und zu vereinnahmen, die sie zu jeder Zeit wird ändern können unter der ausdrücklichen Bedingung: 1) Diese Gebühren ohne irgend welche Ausnahme oder Begünstigung auf alle Schiffe in gleichgearteten Verhältnissen zu legen; 2) die Tarife 3 Monate vor der Inkraftsetzung in den Hauptstädten und den Haupthandelshäfen der interessierten Länder zu veröffentlichen; 3) für den Spezialtarif der Schiffahrt die Höchstsumme von 10 frcs pro Tonne der Schiffe(par tonneau de capacité des navires)+ und pro Kopf der Reisenden nicht zu überschreiten. Die Gesellschaft wird gleicherweise für alle Wasserentnahmen, welche in Gemäßheit des obigen Artikels 8 auf Bitten von Einzelnen gewährt werden, nach festzusetzenden Tarifen eine Abgabe verlangen können, welche der verbrauchten Wassermenge und der Ausdehnung der berieselten Strecken entspricht.) Artikel 18. Allemal behalten Wir uns hinsichtlich der Gebietskonzessionen und der anderen der Gesellschaft durch die vorhergehenden Artikel gewährten Vorteile zu Gunsten der ägyptischen Regierung einen Abzug im Voraus von 15% der jährlichen Nettoerträge, welche durch die Generalversammlung der Aktionäre festgestellt und verteilt werden, vor. Artikel 19. Die Liste der Gründer, welche durch ihre Arbeiten, ihre Studien und ihre Kapitalien zur Verwirklichung des Unternehmens vor der Gründung der Gesellschaft beigetragen haben, wird durch Uns festgestellt werden. + Ueber die Schwierigkeiten, welche die Interpretation dieser Worte im Anfange der 70er Jahre verursachte, vergleiche unsere Ausführungen S. 47 ff, bes. 49 ff. Nach dem zu Gunsten der ägyptischen Regierung durch obigen Artikel 18 festgesetzten Abzug im Voraus soll in den jährlichen Nettoerträgen des Unternehmens ein Anteil von 10% den Gründern oder ihren Erben oder Rechtsnachfolgern zugeteilt werden. Artikel 20. Unabhängig von der für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Zeit soll unser Freund und Beauftragter Ferdinand von Lesseps der Gesellschaft als erster Gründer 10 Jahre lang von dem Tage ab vorstehen und sie leiten, an welchem nach dem Wortlaute des obigen Artikels 16 die Zeitdauer von 99 Jahren der Nutzung der Konzession zu laufen beginnt. Artikel 21 Sont approuvés les statuts de la Société créée sous la dénomination de Compagnie universelle du canal maritime de Suez, la présente approbation valant autorisation de constitution, dans la forme des sociétés anonymes, à dater du jour où le capital social sera entièrement souscrit. Genehmigt sind die Satzungen der unter der Bezeichnung"Allgemeine Gesellschaft des Seekanals von Suez in der Form der anonymen(Aktien-)Gesellschaften – wenn die gegenwärtigen Genehmigung verfassungsmäßige Bestätigung erhalten hat – von dem Tage ab, an welchem das Gesellschaftskapital vollständig gezeichnet sein wird. Artikel 22. Zum Zeichen des Interesses, welches Wir dem Gelingen des Unternehmens entgegenbringen, sichern Wir der Gesellschaft die ehrliche Mitwirkung der ägyptischen Regierung zu und laden durch Gegenwärtiges die Beamten und Agenten aller Dienstzweige unserer Verwaltungen ausdrücklich ein, ihm in jeder Lage Hilfe und Schutz angedeihen zu lassen. Unsere Ingenieure, Linant-Bey und Mougel-Bey, welche Wir der Gesellschaft für die Verwaltung und Leitung der von ihr angeord neten Arbeiten zur Verfügung stellen, sollen die Oberaufsicht über die Arbeiten haben und mit der Ausführung der Bestimmungen betraut sein, welche die Inangriffnahme der Arbeiten betreffen werden. Artikel 23. Aufgehoben sind jegliche Bestimmungen Unseres Erlasses vom 30. November 1854 und andere, welche sich in Widerspruch befinden sollten mit den Vorbehalten und Bedingungen des gegenwärtigen Lastenheftes, welches allein Rechtens sein soll für die diesbezügliche Konzession. Geschehen zu Alexandrien am 5. Januar 1856. Begleitschreiben des Vicekönigs an Ferdinand von Lesseps zu obiger Konzessionsurkunde. Da die der Allgemeinen Suezkanalgesellschaft eingeräumte Konzession durch S.K. Majestät den Sultan bestätigt werden muß, so übermache ich Ihnen diese authentische Abschrift damit Sie die bezeichnete Finanzgesellschaft gründen können. Was die die Durchstechung der Landenge betroffenden Arbeiten anlangt, so wird sie(die Gesellschaft) diese erst ausführen können, wenn die Genehmigung der hohen Pforte mir gewährt sein wird. Alexandrien, den 26. rebi-ul akher 1272(5. Januar 1856). L. S. Pour traduction conforme à l'original en langue turque déposé aux archives du cabinet Le Secrétaire des commandements de S.A. le Vice- roi, Signé: Koenig-Bey.