Vertrag von Konstantinopel vom 29. October 1888. Die Ratifikationen wurden am 22. Dezember 1888 in Konstantinopel niedergelegt. Vertragsstaaten: Deutsches Reich, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Groß-Britannien, Italien, Niederlande, Rußland, Spanien, Türkei. Beigetreten sind: Dänemark, Griechenland, Portugal, Schweden und Norwegen, Japan, China. Text(französich): Martens XV 557 ff(franz. Urtext und deutsche Uebersetzung gemäß der Publikation im österreichischen Reichsgesetzblatt 1889 N° 85); de Clercq XVIII 144 ff; Fleischmann 220 ff; Freycinet 348 ff; Niemeyer Bd. 12 S.373 ff(zusammen mit dem Clayton- Bulwer(368 ff) und Hay-Pauncefote-Vertrage vom 18. XI 1901(366 ff); Staatsarchiv Bd. 51 S.84 ff; Voisin III 222 ff; Noradounghian IV 446 ff; Strupp II 198 ff(jedoch nur bis Art. 12 einschließlich); Camand 291 ff. Im Namen des Allmächtigen Gottes! S. M. der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, S.M. der deutsche Kaiser, König von Preußen, S.M. der König von Apanien und in seinem Namen die Königin-Regentin dieses Königreichs usw. haben in der Absicht, durch einen vertragsmäßigen Akt eine endgültige, die freie Benutzung des Suez- kanals zu jeder Zeit und für alle Mächte sicherstellende Regelung herbeizuführen und auf diese Weise die für die Schiffahrt auf diesem Kanal durch den die Konzessionen Sr. Hoheit des Khedive bestätigenden Ferman S. K. M. des Sultans vom 22. Februar 1866+(2. Zilkade 1282) eingeführte Ordnung zu ergänzen, zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar..... welche...... die folgenden Artikel vereinbart haben: Artikel 1. Der maritime Suezkanal wird stets, in Kriegszeiten wie in Friedenszeiten, jedem Handels- oder Kriegsschiffe ohne Unterschied der Flagge frei und offen stehen. Dementsprechend kommen die h.v.T. überein, die freie Benutzung des Kanals in Kriegs- wie in Friedenszeiten nicht zu beeinträchtigen. Der Kanal wird niemals der Ausübung des Blockaderechts unterworfen werden. Artikel 2 Die h.v.T. erkennen an, daß der Süßwasserkanal für den maritimen Kanal unentbehrlich ist, und nehmen Akt von den Verpflichtungen Sr. Hoheit des Khedive gegenüber der allgemeinen Suezkanal-Gesellschaft hinsichtlich des Süßwasserkanals, welche Verpflichtungen in einem, ein Exposé und vier Artikel enthaltenden Uebereinkommen vom 18. März 1863 festgesetzt worden sind. + Fleischmann 220 und nach ihm Strupp II 199 weisen mit Recht daraufhin, daß obige Datierung falsch ist. Der großherrliche Bestätigungs-Firman datiert, wie wir gesehen haben,(S 37.) vom 19.III.1866, während am 22.II.1866 das Abkommen zwischen dem Khedive und der S.K.G. getroffen wurde, welches auf der Grundlage des Schiedsspruches Napoleons III. die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft neu regelte. Diese Unrichtigkeit in der Datierung findet sich zuerst in dem von der Pariser Kommission am 13. VI. 1885 festgelegten Vertragsentwurfe(vgl. Martens XI 456 und Roux II 389), wurde von dort in den englischen Vertragsentwurf vom 21. October 1887 übernommen(vgl. Martens XV 289 und Gelbbuch 1886/87 S. 93) und ging dann schließlich auch in den endgültigen Vertragstext vom 29. October 1888 über. Sie verpflichten sich, die Sicherheit dieses Kanals und seiner Zuflüsse, deren Funktionieren nicht zu hindern versucht werden darf, nicht zu beeinträchtigen. Artikel 3 Die h.v.T. verpflichten sich desgleichen, das Material, die Anstalten, Bauten und Arbeiten des maritimen und des Süßwasserkanals zu respektieren. Artikel 4. Da der maritime Kanal laut Artikel 1 des gegenwärtigen Vertrages in Kriegszeiten selbst den Kriegsschiffen der Kriegführenden als freie Durchfahrt offen steht, so vereinbaren die h.v.T., das kein Kriegsrecht, kein Akt der Feindseligkeit, noch auch irgend ein Akt zum Zwecke, die freie Schiffahrt auf dem Kanal zu hindern, im Kanal und in seinen Einfahrtshäfen, sowie im Umkreise von 3 Seemeilen von diesen Häfen ausgeübt werden darf, selbst falls das ottomanische Reich eine der kriegführenden Mächte wäre. Die Kriegsschiffe der Kriegführenden dürfen sich im Kanal und in dessen Einfahrtshäfen nur innerhalb der Grenzen des unbedingten Bedarfes mit Lebensmitteln oder Vorräten versehen. Die Durchfahrt dieser Schiffe durch den Kanal hat in der kürzesten Zeit gemäß den bestehenden Vorschriften und ohne anderen Aufenthalt als jenen, welcher aus den Erfordernissen des Dienstes entspringt, zu erfolgen. Ihr Aufenthalt in Port Said und auf der Rhede von Suez darf 24 Stunden nicht übersteigen, außer im Falle zwingender Notwendigkeit(relâche forcée). In Fällen solcher Art haben sie sobald als möglich auszulaufen. Zwischen dem Auslaufen eines kriegführenden Schiffes aus einem Einfahrtshafen und demjenigen eines Schiffes, welches der feindlichen Macht angehört, hat stets eine Zwischenzeit von 24 Stunden zu liegen. Artikel 5. In Kriegszeiten dürfen die kriegführenden Mächte im Kanal und in dessen Einfahrtshäfen weder Truppen noch Munition noch Kriegsmaterial ausschiffen oder einschiffen. Im Falle eines zufälligen Hindernisses im Kanal dürfen jedoch Truppen, in Abteilungen von nicht über 1000 Mann geteilt, nebst dementsprechenden Kriegmaterial ein- oder ausgeschifft werden. Artikel 6. Priden werden in allen Beziehungen ebenso wie die Kriegsschiffe der Kriegführenden behandelt werden. Artikel 7. Die Mächte werden in den Gewässern des Kanals(mit Inbegriff des Timsah-Sees und der Bitterseen) kein Kriegsschiff halten. Doch können sie in den Einfahrtshäfen Port-Said und Suez Kriegsschiffe stationieren, deren Anzahl zwei für jede Macht nicht übersteigen darf. Dieses Recht darf von Kriegführenden nicht ausgeübt werden. Artikel 8. Die in Aegypten bestellten Agenten der Signatarmächte des gegenwärtigen Vertrages werden über dessen Ausführung zu wachen haben. Bei jedem Anlasse, wo die Sicherheit des Kanals oder die freie Durchfahrt durch denselben bedroht sein sollte, werden dieselben auf Begehren von dreien aus ihnen, und unter Vorsitz des Doyens zusammentreten, um die nötigen Konstatierungen vorzunehmen. Sie werden die Regierung des Khedive von der Gefahr, welche sie erkennen, in Kenntnis setzen, damit dieselbe die geeigneten Maßregeln zum Schutze des Kanals und zur Sicherung seiner freien Benutzung ergreife. Jedenfalls werden sie einmal jährlich zusammentreten, um die gehörige Durchführung des Vertrages zu konstatieren. Letztere Versammlungen werden unter dem Vorsitze eines zu diesem Zwecke von der kaiserlich ottomanischen Regierung zu ernennenden Spezialkommissars stattfinden. Auch ein Kommissar des Khedive kann an der Versammlung teilnehmen und im Falle der Abwesenheit des ottomanischen Kommissars den Vorsitz bei derselben führen.+ Die Agenten werden insbesondere die Einstellung jeder Arbeit, sowie die Zerstreuung jeder Ansammlung begehren, welche, möge sie auf einem oder dem anderen Ufer des Kanals stattfinden, die Beeinträchtigung der Freiheit und vollständigen Sicherheit der Schiffahrt zum Zwecke oder zur Folge haben könnte. Artikel 9. Die ägyptische Regierung wird innerhalb der Grenzen ihre Befugnisse, wie dieselben aus den Fermanen hervorgehen und unter den im gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Bedingungen, die erforderlichen Maßregeln ergreifen, um der Durchführung dieses Vertrages Achtung zu verschaffen. Falls die ägyptische Regierung nicht über hinreichende Mittel hierzu verfügen sollte, wird sie sich an die kaiserlich ottomanische Regierung zu wenden haben, welche die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Ansuchen zu entsprechen, treffen und die übrigen Signatarmächte der Londoner Deklaration vom 17. März 1885 benachrichtigen, sowie, wenn nötig, sich mit ihnen diesbezüglich ins Einvernehmen setzen wird. Die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7 und 8 werden für die Maßnahmen, welche kraft des gegenwärtigen Artikels getroffen werden, kein Hindernis bilden. Artikel 10. Ebenso werden die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7 u. 8 + In Artikel VI Satz 2 der„Erklärung über Aegypten und Marokko" vom 8. IV. 1904 vereinbarten England und Frankreich unter sich, daß der letzte Satz des Absatzes I sowie der Absatz 2 des obigen Artikels 8 in suspenso bleiben d. h. nicht praktisch angewandt werden sollten. Dieser Vereinbarung ist Spanien in Artikel 1 des französisch-spanischen Geheimvertrages über Marokko vom 3.X.1904 beigetreten. kein Hindernis für die Maßnahmen bilden, welche S. M. der Sultan und S.H. der Khedive, im Namen S. k. Majestät, und innerhalb der Schranken der ihm verliehenen Fermane, zu ergreifen genötigt wären, um durch ihre eigenen Kräfte die Verteidigung Aegyptens, sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu sichern. Falls S. k. M. der Sultan oder S.H. der Khedive sich in der Notwendigkeit befinden würden, von den in gegenwärtigem Artikel vorgesehenen Ausnahmen Gebrauch zu machen, werden die Signatarmächte der Londoner Deklaration von der kaiserlich ottomanischen Regierung hiervon benachrichtigt werden. Desgleichen ist wohl verstanden, daß die Bestimmungen der in Rede stehenden vier Artikel in keinem Falle ein Hindernis für die Maßnahmen bilden werden, welche die kaiserlich ottomanische Regierung zuergreifen für nötig erachten wird, um durch ihre eigenen Kräfte die Verteidigung ihrer sonstigen, an der Ostküste des roten Meeres gelegenen Besitzungen zu sichern. Artikel 11. Die Maßnahmen, welche in den durch Artikel 9 und 10 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Fällen getroffen werden, dürfen die freie Benutzung des Kanals nicht hindern. In eben diesen Fällen bleibt es untersagt, entgegen den Bestimmungen des Artikels 8, permanente Befestigungen zu errichten. Artikel 12. Die h.v.T. kommen in Anwendung des, eine Grundlage des gegenwärtigen Vertrages bildenden Prinzipes der Gleichheit hinsichtlich der freien Benutzung des Kanals darüber überein, daß keiner von ihnen Gebiets- oder Handelsvorteile, noch auch Vorrechte in den etwa künftig bezüglich des Kanals abzuschließenden internationalen Vereinbarungen anstreben wird. Die Rechte der Türkei als Territorialmacht sind noch vorbehalten. Artikel 13. Außer den durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausdrücklich vorgesehenen Verbindlichkeiten erleiden die souveränen Rechte S.k.M. des Sultans sowie die Rechte und Immunitäten S.H. des Khedive, wie sie aus den Fermanen hervorgehen, keinerlei Eintrag. Artikel 14. Die h.v.T. vereinbaren, daß die aus dem gegenwärtigen Vertrage fließenden Verbindlichkeiten durch die Geltungsdauer der Konzessionsurkunden der Allgemeinen Suezkanal-Gesellschaft nicht begrenzt sein werden. Artikel 15 Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden kein Hindernis für die in Aegypten in Kraft stehenden Sanitätsmaßnahmen bilden. Artikel 16. Die h.v.T. machen sich verbindlich, den gegenwärtigen Vertrag den Staaten, welche denselben nicht unterzeichnet haben, unter Einladung zum Beitritte zur Kenntnis zu bringen.