Uebersetzung des Statuts. Statut der allgemeinen Gesellschaft des grossen Suezkanals.- Kap. I betreffend die Konstituierung der Gesellschaft, das von ihr verfolgte Ziel, ihren Namen, ihren Sitz und ihre Dauer.- Art. I Die Inhaber der ausgegebenen Aktien haben eine Aktiengesellschaft unter dem Namen"Allgemeine Gesellschaft des grossen Suezkanals" konstituiert.- Art. II Das von der Gesellschaft verfolgte Ziel ist folgendes: Erstens, der Bau eines grossen, für die Schiffahrt mit grossen Schiffen geeigneten Kanals zwischen dem Mittelländischen und dem Roten Meere und zwar von Suez gegen den Golf von Biloz? (Pelusium) Zweitens der Durchstich und Bau eines Kanals, welcher den Nil mit dem grossen Kanal zwischen Mahrusse und dem Timsahsee verbindet und sich zur Befahrung mit den am Nil verkehrenden Schiffen eignet.- Drittens der Durchstich zweier vom erwähnten Verbindungskanal oberhalb der Mündung im Timsah-See abzweigender Seitenkanäle in der Richtung auf Suez und Biloz. Viertens die Ausbeutung und Verwaltung des Suezkanals, des Verbindungs- und der Seitenkanäle. Fünftens Die Ausbeutung der der Gesellschaft von der Regierung abzutretenden Terrains.- Die Ausführung der vorerwähnten Arbeit hat zu erfolgen unter Beobachtung der Bestimmungen und Bedingungen der beiden Konzessionsurkunden des Khediven, von denen die eine vom 30. November 1854 Herrn de Lesseps als Präsidenten und ersten Gründer zur Bildung und Leitung einer Gesellschaft zum vorerwähnten Zwecke ermächtigt, während die zweite vom 5. Januar 1856 die seitens der ägyptischen Regierung der Gesellschaft auferlegten Verpflichtungen und die ihr erteilten Rechte und Privilegien anführt und die Ausbeutung des Kanals, des Verbindungs- und der Seitenkanäle der Gesellschaft überlässt.- Art. III Der Sitz der Gesellschaft wird Alexandrien sein, doch wird sie von Paris aus verwaltet werden.- Art. IV Die Gesellschaft ist vom Tage der Unterfertigung der Namensliste der Aktionäre an als konstituiert anzusehen.- Sie wird für die Dauer der Konzessionszeit gebildet.- Art. V Der Verwaltungsrat wird die Begleichung der für dieses Werk sowohl vom ägyptischen Khediven als von Herrn de Lesseps auf Grund der ihm gewährten Erlaubnisse bis zur Konstituierung der Gesellschaft gemachten Ausgaben nach Prüfung derselben genehmigen.- Kap. II betreffend das Kapital der Gesellschaft, die Aktien, sowie die Einzahlung derselben.- Art. VI Das Kapital der Gesellschaft beträgt 200.000.000 Fr geteilt auf 400.000 Aktien zu 500 Frcs. Art. VII Die Aktien und Obligationen, deren äussere Form durch den Verwaltungsrat festgestellt werden, sind in türkischer, deutscher, englischer und französischer Sprache abzufassen.- Art. VIII Die Aktien werden entweder an die Kassa der Gesellschaft bar eingezahlt oder an die Vertreter der Gesellschaft in Alexandrien, Amsterdam, Antwerpen, Barcelona, Konstantinopel, Frankfurt, Genf, Leipzig, Liverpool, London, Marseille, Newyork, Paris, Petersburg, Triest, Wien, sowie an andern seitens des Verwaltungsrates festgesetzten Orten durch je nach Belieben der Gesellschaft auf Paris oder Alexandrien ausgestellte Wechsel, deren Umrechnung zum Tageskurse zu erfolgen hat.- Art. IX Die Aufforderung zur Zahlung der Aktien erfolgt über Veranlassung des Verwaltungsrates durch Einrückung in zwei öffentliche Blätter, in Ermangelung derselben durch öffentlichen Anschlag an den Börsen der im Art. VIII erwähnten Städte zwei Monate im Voraus.- Art. X Sollte die Gesellschaft die Zahlung des laut Art. XII. einzuzahlenden Teiles des Aktienkapitales von den Aktionären bei Zeichnung der Aktien zu fordern nicht für nötig halten, so wird die Zahlung der ersten Rate durch auf Namen lautende provisorische Bescheinigungen bestätigt.- Die Bescheinigungen tragen fortlaufende Zahlen und sind von einem Abreissblock loszutrennen.- Sie werden mit dem Trockensiegel der Gesellschaft gesiegelt und von zwei Verwaltungsräten der Gesellschaft oder bloss von einem Verwaltungsratsmitglied und einem Delegierten gefertigt.- Art. XI Die auf Namen lautenden, von Verkäufer und Käufer zu fertigenden und in einem eigenen Register der Gesellschaft an den Orten, wo sie Vertreter hat, in deren Register einzutragenden Bescheinigungen mittelst einer Uebertragungsurkunde veräussert werden.- Die Uebertragung wird auf der Rückseite der Bescheinigungen durch Verwaltungsratsmitglieder oder durch einen zu diesem Behufe ernannten Vertreter vermerkt.- Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Beglaubigung der Unterschrift des Verkäufers und des Käufens zu verlangen.- Art. XII Der ursprüngliche Inhaber dieser Bescheinigung und der Käufer haften gemeinsam für die Einzahlung von 30% des Betrages einer jeden Aktie.- Nach Abzahlung von 30% können die auf den Namen des ursprünglichen Inhabers ausgestellten Bescheinigungen gegen Interimsscheine auf den Namen des betreffenden neuen Inhabers lautend eingewechselt werden.- Art. XIII Jede Zahlung ist auf der betreffenden Aktie zu vermerken; ist der erforderliche Betrag voll und ganz entrichtet, so wird dem Aktionär eine (definitive) Aktie ausgefolgt.- Art. XIV Sollten die Einzahlungen zu dem festgesetzten Termine nicht erfolgen, so hat die Gesellschaft das Recht, Verzugszinsen von jährlich 5% einzuheben.- Sie ist ferner berechtigt, die Aktien, deren Einzahlung eine Verzögerung erlitten haben, veräussern zu lassen.- Die Gesellschaft hat daher bei Bekanntgabe der Rechtsfolgen, die die Verzögerung der Einzahlung nach sich zieht, die Nummern jener Aktien, die nicht rechtzeitig eingezahlt werden unter analoger Beobachtung der im Art. 9 für die Aufforderung zur Einzahlung festgesetzten Vorschriften zu veröffentlichen, worauf sie 2 Monate später ohne weiteres den Verkauf der Aktien, deren Einzahlung verzögert wurde, auf Rechnung und Gefahr des Aktionärs veranlassen kann.- Der Verkauf erfolgt ein oder mehrere Male mit Hilfe des zweiten Exemplares der Aktie, auf der Pariser oder Londoner Börse durch Vermittlung eines Bankiers.- Das erste Exemplar der auf diese Weise gesetzmässig verkauften Aktie verliert durch diesen Verkauf seine Gültigkeit und der Käufer dieses zweiten Exemplares erhält eine neue Aktie, die die Nummer der alten trägt und dieses allein ist gültig.- Daher ist der Verkauf jener Aktien, die keinen Vermerk über die erfolgten Einzahlungen tragen, unstatthaft.- Die in diesem Artikel erwähnten Massregeln beeiträchtigen nicht das Recht der Gesellschaft, gegen die mit den Einzahlungen im Rückstand befindlichen Aktionäre den ordentlichen Rechtsweg einzuschlagen.- Art. XV Der Erlös der auf Grund der Bestimmungen des vorigen Artikels veräusserten Aktie wird nach Abzug der Kosten und Zinsen gegen die Forderung, die der Gesellschaft, dem depossedierten Aktionär oder demjenigen gegenüber, der ihm die fragliche Aktie verkauft hat, zusteht, ordnungsmässig verrechnet.- Ergibt sich hiebei ein Ausfall, so hat der Aktionär die Differenz zu ergänzen,- ein eventueller Ueberschuss fallt demselben zu.- Art. XVI Die (definitiven) Aktien lauten auf den Inhaber ihr Verkauf kann bloss durch (effektive) Uebergabe erfolgen.- Diese (definitiven) Aktien sind in einem Stammregister enthalten, aus dem sie abzutrennen sind sie sind nummeriert und müssen von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder von einem Verwaltungsratsmit glied, einem Delegierten des Verwaltungsrates gefertigt und mit dem Trockensiegel der Gesellschaft versehen sein.- Art. XVII Der Verwaltungsrat kann die Deponierung der Inhaberaktien bei der Gesellschaftskasse gestatten.- Die Gesellschaft hat die Form der für diese Depots auf den Namen der Eigentümer auszustellenden Quittungen, die Bedingungen ihrer Ausfolgung sowie die nötigen Bürgschaften im Interesse der Gesellschaft als auch der Aktionäre festzusetzen.- Art. XVIII Jede Aktie gibt das Recht auf einen entsprechenden Anteil am Besitz der Gesellschaft.- Art. XIX Da die Aktien nicht teilbar sind, so erkennt die Gesellschaft für jede Aktie bloss einen Eigentümer an.- Art. XX Die Rechte und Verpflichtungen, die mit einer Aktie verbunden sind, können, wer immer der Besitzer der Aktien auch sei, von demselben nicht getrennt werden; jeder Aktionär muss die Bestimmungen des Statutes der Gesellschaft und die Beschlüsse der Generalversammlung anerkennen.- Art. XXI Die Erben und die Gläubiger eines Aktionärs können unter keinem Vorwande die Güter, Wertgegenstände oder die Einkünfte der Gesellschaft beschlagnahmen, deren Teilung oder Verkauf verlangen oder sich in die Verwaltung der Gesellschaft einmengen.- Ihre Ansprüche müssen jedoch in den Büchern der Gesellschaft und in der seitens der Generalversammlung der Aktionäre approbierten Bilanz eingetragen werden. Art. XXII, Die Aktionäre haften bloss für die gängliche Zahlung ihres Aktienbetrages.- Sie sind in keinem Falle verpflichtet, mehr als diesen Betrag beizutragen.- Art. XXIII Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Vorausbezahlung der Aktien zu erlauben; diese Ermächtigung muss jedoch allen Aktionären bekannt sein.- Kapitel III betreffend den Verwaltungsrat. Art. XXIV Die Verwaltung der Gesellschaft liegt in den Händen einer aus 32 Mitgliedern und zwar den Bevollmächtigten der an diesem Werke interessierten Personen verschiedener Nationalität bestehenden Versammlung.- Ein aus diesen Mitgliedern gewählter Ausschuß übernimmt die Leitung der laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft.- Art. XXV Die Verwaltungsräte sind in Ansehung dieses Amtes in keiner Weise, weder persönlich noch solidarisch verantwortlich oder verpflichtet.- Dieselben sind bloss für die Ausführung der ihnen erteilten Vollmacht verantwortlich. Art. XXVI Da die Verwaltungsräte seitens der Generalversammlung der Aktionäre für die Dauer von 8 Jahren ernannt werden, so muss ein achtel des Verwaltungsrates jedes Jahr neu gebildet werden.- Bis zur vollständigen Erneuerung des Verwaltungsrates und bis zum Augenblicke, wo der Wechsel in den Personen sich der Reihe nach (à tour de rôle) vollziehen kann, werden die auszuscheidenden Mitglieder alljährlich durch Auslosung bestimmt.- Die aus dem Verwaltungsrate ausgeschiedenen Verwaltungsräte können wieder zu Mitgliedern gewählt werden.- Art. XXVII. Die infolge Rücktrittes oder Ablebens vakant gewordenen stellen werden bis zum Zusammentritte der nächsten Generalversammlung der Aktionäre durch den Verwaltungsrat provisorisch besetzt.- Diese Ersatzleute fungieren bloss bis zum Ablauf der Funktionsdauer ihrer Vorgänger.- Art. XXVIII. Jedes Verwaltungsratsmitglied hat hundert unveräusserliche Aktien zu besitzen und dieselben werden, solange er im Amte bleibt, bei der Kassa der Gesellschaft deponiert.- Art. XXIX Ein Teil, bestehend aus 3% der jährlichen Reineinnahmen, fällt den Verwaltungsräten als EntLohnung für Ihre Arbeit zu.- Während der Konstruktionsarbeiten, sowie, nötigenfalls, während der ersten Jahre, die der Eröffnung des grossen, für die Befahrung mit grossen Schiffen geeigneten Kanals folgen, wird an Stelle des oberwähnten 3%-igen Gewinnanteiles den Verwaltungsräten eine bestimmte, jährliche, von der ersten Generalversammlung der Aktionäre festzusetzende Summe zugewiesen, die als Verwaltungsausgaben zu buchen ist.- Der Verwaltungsrat hat den von diesem Betrage sowie vom 3%-igen Gewinnanteile auf die Direktionsmitglieder entfallende Quote zu bestimmen.- Art. XXX Der Verwaltungsrat hat jedes Jahr aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten zu wählen.- Die Wiederwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten ist gestattet. Der Verwaltungsrat hat im Falle der Abwesenheit des Präsidenten bei jeder Sitzung jene Mitglieder zu bestimmen, die die abwesenden Präsidenten und Vizepräsidenten zu vertreten haben.- Art. XXXI Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal im Monat eine Sitzung ab.- Ausserdem kann der Präsident, wenn es die Interessen der Gesellschaft erfordern. weitere Sitzungen einberufen.- Die Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit zu fassen; im Falle einer Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.- Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, dass mindestens 7 Verwaltungsratsmitglieder anwesend seien.- Sind bei der Sitzung bloss 7 Verwaltungsräte anwesend, so ist zur Gültigkeit der Beschlüsse erforderlich, dass 5 von ihnen einig seien.- Art. XXXII Der Generalsekretär der Gesellschaft nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil; er hat jedoch nur beratende Stimme.- Art. XXXIII Ueber die Beratungen des Verwaltungsrates wird ein Protokoll aufgenommen, dass vom Präsidenten und einem der anwesenden Mitglieder zu unterschreiben ist. Abschriften oder Auszüge dieser Protokolle sind wenn sie vor Gericht oder andern Aemtern vorgewiesen werden sollen, und ihnen gesetzliche Gültigkeit zukommen soll, zu beglaubigen.- Ein beglaubigter Auszug des Protokolles über die bei jeder Sitzung gefassten Beschlüsse ist, jedem abwesenden Mitglied innerhalb 8 Tagen nach der Sitzung einzusenden. Art. XXXIV Da der Verwaltungsrat volle Freiheit bei der Führung der laufenden Agenden der Gesellschaft hat, so ist es notwendig, diejenigen Angelegenheiten genau zu umgrenzen, die auf Grund der Bestimmungen des Art. 56 der Generalversammlung der Aktionäre vorzulegen sind.- Der Direktionsausschuss versieht die auf die folgenden Punkte bezüglichen Agenden.- 1.) Ernennung und Absetzung der Beamten der Gesellschaft und der Generalvertreter; Festsetzung ihrer Pflichten und Bezüge.- 2.) Die provisorische Placierung und Verwendung der den Bedarf übersteigenden Beträge.- 3.) Vergleiche, Abgaben, Anordnungen Erwägungen, betreffend die auszuführenden Arbeiten.- 4.) Vertragsabschlüsse. 5.) Erwerb von Grundstücken im Wege des Kaufes oder Tausches und Kauf der für die Verwaltung und Exploitation benötigten Schiffe und Utensilien.- 6.) Die jährlichen Bilanzen der Gesellschaft über die Einnahmen und Ausgaben.- 7.) Die Feststellung und Abänderung der auf Grund der Konzession einzuhebenden Abgaben aller Art und fixierung der Einhebungsmodalitäten der im Tarife angeführten Taxen.- 8.) Die Anlage der Reservefonds. 9.) Die Anlage von Fonds für die Ruhegehälter der Bediensteten, sowie der ihnen zu gewährenden Gratifikationen und Renumerationen.- 10.) Die Einrichtung einer Kassa zur Deponierung der Aktien und Obligationen der Gesellschaft.- Art. XXXV Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die vom Direktionsausschuss für seine verschiedenen Organisationen nötigen Personen.- Zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Angelegenheiten kann er seine Befugnisse mittelst einer Vollmacht zur Gänze oder teilweise einem oder mehreren Verwaltungsratsmitgliedern oder auch anderen Beamten der Gesellschaft und dritten Personen übertragen.- Art. XXXVI Im Verwaltungsrate kann niemand seine Stimme durch Uebetragung abgeben; daher sind, falls sich bei einer Sitzung die Notwendigkeit einer Beratung über Abänderungen in den Tarifen und Reglements, Anleihen, Erhöhung des Kapitales der Gesellschaften und Erwerbung neuer Konzessionen, Vereinigung mit andern Gesellschaften und Kontraktsabschluss oder Auflösung der Gesellschaft sowie Abschluss der Rechnungen ergibt, die abwesenden Verwaltungsräte einen Monat vor der abzuhaltenden Versammlung vom Gegenstande der Beratung in Kenntnis zu setzen und aufzufordern, in der Sützung zur Stimmenabgabe persönlich zu erscheinen oder sie im Wege einer schriftlichen Mitteilung an den Präsidenten, die dieser zu verlesen hat, zu besorgen.- Hierauf werden die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.- Kapitel IV betreffend den Direktionsausschuss. Art. XXXVII Der laut Art. 24 zu konstituierende Direktionsausschuss besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsrates und aus vier von diesem besonders bevollmächtigten Verwaltungsräten.- Art. XXXVIII. Der Direktionsausschuss tritt je nach Bedarf, doch mindestens einmal wöchentlich, über Einladung des Präsidenten zusammen.- Art. XXXIX Ueber die Beratungen des Direktionsausschusses werden Protokolle aufgenommen; dieselben werden von einem der anwesenden Verwaltungsräte gefertigt.- Auszüge dieser Protokolle müssen, um vor Gericht oder andern Behörden als gültig angesehen zu werden, vom Präsidentenographiert und vom Generalsekretär der Gesellschaft beglaubigt sein. Art. XL Der Direktionsausschuss hat volle Befugnisse in der Leitung der Agenden der Gesellschaft.- Derselbe hat für die Einhaltung der statutarischen Bestimmungen und der in den Bedingnisheften angeführten Verpflichtungen, die Erreichung des von der Generalversammlung verfolgten Zieles, die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates Sorge zu tragen und hat die auf die im Art. 34 angegebenen Punkte bezüglichen Angelegenheiten dem Verwaltungsrate vorzulegen.- Er kann sich in der Erledigung aller jener Angelegenheiten, die aus einem speziellen Grunde, der Dazwischenkunft der Generalversammlung der Aktionäre oder des Verwaltungsrates nicht bedürfen, insbesondere aber in den nachfolgenden Angelegenheiten durch ein oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.- Diese Agenden sind folgende: I. Ernennung und Absetzung der Bediensteten, Feststellung ihrer Pflichten und Bezüge.- II. Einteilung der Bureaux.- III. Erteilung der Aufträge und Ausarbeitung der Instruktionen für den Dienst.- IV. Beschlüsse über die Festsetzung und Begleichung der Auslagen.- V. Girieren von verzinslichen Schatzscheinen und Bank- und Handelswechseln.- VI. Einhebung der Abgaben und Begleichung der Schulden, gütliche Ausgleiche (ohne Zahlung), Verzichtleistungen, Einleitung der nötigen Schritte in Prozessen, die Angelegenheiten der Verwaltung betreffen. VII. Wahrnehmung der verschiedenen Interessen, Feststellung der Bedingungen für die Führung von Prozessen und deren Beendigung.- VIII. Ausstellung von Dokumenten über Vergleiche und Verzichtleistungen.- IX. Abschluss von Verträgen, Geschäftsabschloss, Eigentumserwerb, Kauf, Abschluss von schriftlichen Mietsverträgen.- Prozesse, in denen die Gesellschaft als Klägerin oder Beklagte erscheint, sind vom Präsidenten des Direktionsausschusses oder den Mitgliedern desselben zu führen, respektive gegen sie einzuleiten.- Daher sind die erfliessenden Urteile an den Direktionsausschuss als Bevollmächtigten der Gesellschaft zuzustellen, respektive an die betreffenden Mitglieder zu leiten.- Die Beschlüsse des Direktionsausschusses, sowie die von ihm übernommenen Verpflichtungen sind vom Präsidenten oder von zwei Mitgliedern, die hiezu eigens ermächtigt wurden, zu zeichnen.- Art. XI Der Direktionsausschuss, sowie dessem Präsident können auf Grund einer Scheriats-Vollmacht die Fertigung der oberwähnten Dokumente und anderer Schriftstücke einem oder mehreren Verwaltungsratsmitgliedern oder einem oder mehreren Beamten der Gesellschaft oder sonst jemanden übertragen.- Art. XLII Ein Verwaltungsratsmitglied wird zum Geschäftsführer und General-Bevollmächtigten in Alexandrien ernannt; derselbe wird volle Befugnisse zur Führung der Geschäfte haben und die Gesellschaft im Verkehre mit der ägyptischen Regierung sowie den Aktionären vertreten.- Kapitel V. Art. XLIII Die statutenmässig konstuituierte Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der Aktionäre.- Art. XLIV In der Generalversammlung haben alle jene Aktionäre Sitz, die mindestens 25 Aktien besitzen. Wenn deren Zahl 40 beträgt und deren Gegenwert ihrer Aktien dem 20. Teil des Kapitales der Gesellschaft entspricht, so ist die Generalversammlung ordnungsmässig konstituiert.- Art. XLV Sollten die auf die erste Einladung erschienenen Aktionäre die oberwähnten Bedingungen für die Gültigkeit der Beratungen nicht erfüllen, so wird die Sitzung ordnungsmässig verschoben.- Diese Verschiebung muss mindestens 2 Monate betragen.- Unter den im nachfolgenden Artikel 47 angegebenen Bedingungen wird später eine neue Einladung ausgeschickt und diese zweite Versammlung wird bloss diejenigen Agenden zu behandeln haben, die auf der Tagesordnung der ersten Sitzung gestanden wären.- Die Beratungen dieser zweiten Versammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre und das Ausmass des Vertretenen Aktienkapitals gültig.- Art. XLVI Die Generalversammlung wird jedes Jahr in der ersten Hälfte des Monats Mai zusammentreten.- Ausser dieser Sitzung kann die Generalversammlung über Verlangen des Verwaltungsrates eine ausserordentliche Sitzung abhalten.- Art. XLVII Die Einberufung der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlungen hat mittelst Kundmachungen in derselben Weise, wie dies im Art. 9 für die Einzahlungsaufforderungen festgesetzt ist, zu erfolgen.- (2 Monate vor der abzuhaltenden Sitzung). Art. XLVIII Um an den Sitzungen der Generalversammlung teil nehmen oder einen Bevollmächtigten entsenden zu können, müssen die Aktionäre am Sitze der Gesellschaft mindestens 5 Tage vor der Sitzung beweisen, dass sie ihre Aktien bei der Kassa der Gesellschaft oder an den im Art. 8 angegebenen Orten bei den vom Verwaltungsrate bestellten Vertretern deponiert haben.- Sind diese Aktien, wie erwähnt, deponiert, so haben die Aktionäre Anspruch auf schriftliche auf ihren Namen lautende Legitimationskarten zum Zwecke der Zulassung zur Generalversammlung.- Die Aktionäre können auf Grund dieser Legitimationskarten zur Generalversammlung dritte Personen, die sich im Besitze von seiten des Verwaltungsrates genehmigten Erlaubnisscheinen befinden, als Vertreter entsenden.- Die Bevollmächtigten haben ihre Vollmachten 5 Tage vor der Versammlung am Sitze der Gesellschaft zu deponieren.- Die Aktionäre können Personen, die nicht an und für sich Mitglieder der Generalversammlung sind, nicht als Vertreter entsenden.- Art. XLIX Der Präsident oder einer der Vizepräsidenten des Verwaltungsrates führt den Vorsitz in der Generalversammlung.- Im Falle der Abwesenheit dieser Personen wird der Vorsitz von einem seitens der Generalversammlung gewählten Verwaltungsrat geführt.- Die Generalversammlung wählt aus den bei der konstituierenden Versammlung anwesenden Aktionären und zwar unter jenen, die die grösste Anzahl Aktien besitzen, zwei Revisoren.- Der Generalsekretär ist vom Präsidenten zu ernennen.- Art. L Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit Stimmenmehrheit der laut Art. 48 anwesenden Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten gefasst.- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.- Art. LI Auf je 25 Aktien fällt eine Stimme; kein Aktionär darf weder für sich selbst noch im Vertretungswege mehr als zehn Stimmen haben.- Art. LII Die Abstimmung kann geheim erfolgen, wenn 10 Mitglieder es verlangen.- Art. LIII Die Beschlüsse der Generalversammlung werden zu Protokoll genommen und diese vom Präsidenten, den Revisoren und dem Sekretär gefertigte Abschriften und Auszüge dieser Protokolle müssen, um vor Gericht oder andern Behörden Rechtskraft zu geniessen, vom Generalsekretär der Gesellschaft beglaubigt sein.- Art. LIV Ein Ausweis über die Anzahl der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung, sowie die Anzahl der im Besitze jedes einzelnen befindlichen Aktien und über die Vollmachten der abwesenden Mitglieder ist mit dem Protokollkonzepte aufzubewahren. Dieser Ausweis wird von jedem Aktionär bei seinem Eintreten gefertigt.- Art. LV Die auf die Tagesordnung der Versammlung zu setzenden Angelegenheiten werden vom Verwaltungsrate täglich festgesetzt.- Nicht auf der Tagesord- nung stehende Angelegenheiten dürfen nicht behandelt werden.- Art. LVI Die Berichte des Verwaltungsrates über die Lage und die Interessen der Gesellschaft werden bei der Generalversammlung verlesen.- Die Generalversammlung beratschlagt über die Berichte des Verwaltungsrates, ohne die Bestimmungen des Statutes betreffend alle Angelegenheiten und Interessen der Gesellschaft und die Bestimmungen über die Verpflichtungen zu übertreten.- Bei Rücktritt oder Wechsel,der Verwaltungsratsmitglieder ernennt die Generalversammlung die neu zu bestellenden.- Die Generalversammlung erteilt nötigenfalls dem Verwaltungsrate die erforderlichen Vollmachten zur Durchführung ihrer Beschlüsse; in nachstehenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung und Genehmigung der Generalversammlung.- 1) Neuerlich zu erteilende Ermächtigungen, 2) Vereinigung mit andern Gesellschaften, 3) Aenderung der Statuten der Gesellschaft, 4) Auflösung der Gesellschaft. 5) Erhöhung des Kapitales der Gesellschaft, 6) Anleihen. 7) Prüfung und Liquidierung der für die Gründung und für die Arbeiten ausgegebenen Beträge, 8) Prüfung und Verabschiedung der jährlichen Bilanz, 9) Feststellung der auf den Reservefonds entfallenden Beträge, 10) Festsetzung des nach Verteilung der Dividende an die Aktionäre erübrigenden Ertrages.- Art. LVII Die Beschlüsse, die sich auf die im Punkt 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Art. 56 enthaltenen Angelegenheiten beziehen, müssen, um als gültig zu sein, entweder von einer Versammlung, die mindestens den zehnten Teil des Kapitales der Gesellschaft vertritt, oder mit 2/3 Majorität der mindestens 50 Aktien besitzenden, bei der Versammlung anwesenden Aktionäre gefasst werden.- Wenn die auf die erste Einladung bei der Sitzung erschienenen Mitglieder die obgedachten Bedingungen nicht erfüllen, werden dieselben laut Art. 47 zum zweiten Male eingeladen.- Die Beschlüsse der über die zweite Einladung abgehaltenen Sitzung werden ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, sowie der Summe des Vertretenen Kapitals als gültig anerkannt.- Art. LVIII. Die statutengemäss gefassten Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Aktionäre, auch für jene, die abwesend oder von der Versammlung ausgeschlossen sind, gültig.- Kapitel VI. betreffend die jährliche Rechnungslegung, die Tilgung der Schulden, die Verzinsung, den Reservefonds und die Dividende.- Art. LIX Die Aktionäre erhalten für die auf Grund des Art. 9 entrichtenden Beträge bis zur Vollendung der Arbeiten jährliche Zinsen von 5%.- Diese Zinsen werden aus den Einnahmen der seinerzeit placierten Summen und aus andern ähnlichen Einkünften bestritten und nötigenfalls aus dem Kapitale der Gesellschaft selbst.- Art. LX Die Verrechnung über die während der Arbeiten gemachten Einnahmen und Ausgaben erfolgt nach Vollendung der Arbeiten durch den Verwaltungsrat und wird sodann der Generalversammlung der Aktionäre vorgelegt.- Art. LXI Vom Eröffnungstage des grossen, für die Befahrung mit grossen Schiffen dienenden Suezkanals an wird innerhalb der ersten 3 Monate jeden Jahres eine Bilanz über die Einnahmen und Ausgaben bis Ende Dezember des verflossenen Jahres aufgestellt und der im Monate Mai abzuhaltenden Generalversammlung vorgelegt. Art. LXII Die jährlichen Einnahmen werden in erster Linie für die nachstehenden Angelegenheiten verwendet.- I. Auslagen für Reparaturen und Betriebskosten, sowie Auslagen für die Verwaltung der Gesellschaft& im allgemeinen sämtliche Erfordernisse.- II. Amortisierung und Verzinsung der aufzunehmenden Anleihen.- III. Ausbezahlung von Zinsen im Ausmasse von 5% an die Aktionäre und zwar in der Weise, daß auf die getilgten und nicht getilgten Aktien 25 Frcs. als Zinsen entfallen.- Die Zinsen der getilgten Aktien werden dem gemäss Art. 66 zu bildenden Schuldentilgungsfonds überwiesen.- IV. 4% des Kapitales der Gesellschaft fliesst in den Schuldentilgungsfonds.- V. Abzüge zur Bildung, respektive Ergänzung des laut Art. 69 einzurichtenden, der Deckung von ausserordentlichen Ausgaben dienenden Reservefonds.- Der nach Abzug dieser verschiedenen Abzahlungen von den jährlichen Einnahmen erübrigende Restbetrag stellt den Reingewinn dar.- Art. LXIII Der Reingewinn wird in nachfolgender Weise verteilt: 1. 15% der ägyptischen Regierung, 2. 10% den Gründern der Gesellschaft, 3. 3% den Verwaltungsratsmitgliedern, 4. 2% an den Fonds für an die Bediensteten der Gesellschaft auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsrates auszuzahlenden Gehälter, Gratifikationen, Renumerationen und Gnadengaben.- 5. 70% zur Verteilung als Dividende an sämtliche Aktionäre ohne Unterschied, ob die Aktien derselben von der Gesellschaft getilgt worden sind oder nicht.- Art. LXIV Die Auszahlung der Zinsen und Dividenden erfolgt bei der Kassa der Gesellschaft oder in den im Art.8 erwähnten Orten durch die vom Verwaltungsrate ernannten Vertreter.- Die Zahlungen der Zinsen finden jedes Jahr zwei Mal und zwar Anfang Juli und Januar statt, die der Dividende Anfang Juli.- Der Verwaltungsrat kann jedoch wenn er es für notwendig findet, die Zahlung eines Teiles der Dividende bis Anfang Februar verschieben.- Die Interessenten werden von jeder Zahlung unter den im Art.9 angeführten Modalitäten mittelst Kundmachung in Kenntnis gesetzt.- Art. LXV Innerhalb 5 Jahren vom Tage der Kundmachung an nicht behobene Zinsen und Dividenden verfallen zu Gunsten der Gesellschaft.- Art. LXVI Der Nominalbetrag der Aktien wird auf Grund der in Gemässheit dieses Statutes anzulegenden Til gungsliste binnen neunundneunzig Jahren rückgezahlt.- Dieser Rückzahlung dienen, wie dies im Artikel 62 erwähnt wurde, die jährlich hiezu zu reservierenden 4% des Gesellschaftskapitales und später die 5% Zinsen der getilgten Aktien.- Sollten der Reinertrag der Gesellschaft während eines oder mehrerer Jahre zur Auszahlung der zu tilgenden Aktien nicht hinreichen, so werden die hiezu nötigen Beträge dem Reservefonds entnommen.- Sollte kein Reservefonds bestehen, so wird der zur Ergänzung der Tilgungssumme nötige Betrag vom ersten Reinertrag des folgenden Jahres bestritten und zwar vor Abzug der Dividende.- Die Einlösung(Tilgung) der Aktien erfolgt alljährlich am Sitze der Gesellschaft unter den vom Verwaltungsrate festzusetzen. den Modalitäten und zu der zu bestimmenden Zeit öffentlich im Wege der Verlosung.- Art. LXVII Die Nummern der im Wege der Verlosung zur Tilgung gelangenden Aktien werden gemäss den Bestimmungen des Art. 9 durch Kundmachungen bekannt gegeben. Art. LXVIII. Die Auszahlung der im Wege der Verlosung zu tilgenden Aktien erfolgt an den im Art. 64 für die Auszahlung der Zinsen und Dividenden bestimmten Orten. Den Besitzern der getilgten Aktien stehen sämtliche Rechte zu, wie jenen der nicht getilgten, mit Ausnahme des Letzteren allein zukommenden Anspruches auf 5%-ige Verzinsung des Kapitales.- Art. LXIX Die in Gemässheit des Alinea 5 des Art. 62 für den Reservefonds zu reservierende Betrag beträgt 5% des Reinerträgnisses nach Abzug der im Alinea 1, 2, 3 und 4 desselben Artikels bestimmten Summen.- Sollte der Reservefonds den Betrag von 500000 Fr erreichen, so kann die Generalversammlung der Aktionäre über Bericht des Verwaltungsrates die für denselben erfolgenden Abzüge herabsetzen oder einstellen.- Sinkt der Reservefonds unter 5.000.000 Frcs so sind die Abzüge wieder vorzunehmen.- Art. LXX Die auf Grund des Bedingnisheftes den Gründern zukommenden Anteile an dem jährlichen Erträgnis werden in speziellen Anteilscheinen, deren Zahl und äussere Form vom Verwaltungsrat zu bestimmen ist, eingetragen.- Die in den Art. 17, 18, 19 und 21 enthaltenen Bestimmungen über die Aktientitres haben auch auf die Gründer-Anteilscheine Anwendung.- Die Gründer geniessen an den aus der Benützung der der Gesellschaft überlassenen Terrains erwachsenden Vorteile dieselben Rechte, wie die Aktionäre.- Kapitel VII betreffend die Aenderung der Statuten, sowie die Rech nungsabschlüsse.- Art. LXXI Sollte sich in der Praxis die Abänderungen von Bestimmungen des gegenwärtig bestehenden Statutes oder deren Ergänzung notwendig erweisen, so hat die Generalversammlung im Sinne des Art. 57 das Entsprechende zu veranlassen.- Die diesbezüglichen Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen zu ihrer Vollstreckbarkeit der Genehmigung der ägyptischen Regierung. Sollte die ägyptische Regierung die von der Generalversammlung angenommenen Statutenänderungen zu modifizieren finden, so ist der Verwaltungsrat im vorhinein ermächtigt, in einer speziell einzuberufenden Sitzung darüber zu verhandeln und die Modifikationen mit 2/3 Majorität anzunehmen.- Art. LXXII Wird die Gesellschaft aufgelöst, so hat die Generalversammlung über Bericht des Verwaltungsrates sowohl für die Aufstellung des Rechnungsabschlusses als für die Feststellung der zur Konstituierung einer neuen Gesellschaft nötigen Modalitäten Sorge zu tragen.- Kapitel VIII betreffend den Gerichtsstand und strittige Fragen.- Art. LXXIII Da diese Gesellschaft in Analogie der von der französischen Regierung konzessionierten Aktiengesellschaften als anonyme Gesellschaft mit Genehmigung der ägyptischen Regierung konstituiert wurde, so ist sie nach den für diese Gesellschaften geltenden Bestimmungen zu verwalten.- Der Sitz der Gesellschaft ist in Alexandrien, dessenungeachtet sind nachdem als Gerichtsstand der Gesellschaft die Verwaltungszentrale in Paris gewählt wurde, alle Urteile und Zustellungen an die Verwaltungszentrale zu richten.- Art. LXXIV Die auf die Durchführung des gegenwärtigen Statutes und auf die Angelegenheiten der Gesellschaft bezughabenden Differenzen zwischen den Gesellschaftern sind durch von den Streitteilen zu wählenden Schiedsrichter zu entscheiden.- Gehören die bestehenden Differenzen derselben Kategorie an, so können die Streitteile zur Lösung der Angelegenheit nicht mehr als einen Schiedsrichter erwählen.- Unterwirft sich einer der Streitteile dem Schiedsspruche nicht, so haben die Pariser Gerichte zu entscheiden.- Art. LXXV Die wegen der allgemeinen Angelegenheiten der Gesellschaft anhängig zu machenden Prozessen können weder gegen den Verwaltungsrat noch gegn eines seiner Mitglieder angestrengt werden, sondern müssen laut Beschluss der Generalversammlung auf den Namen der Gesamtheit der Aktionäre eingeleitet werden. Jeder Aktionär, der eine solche Klage anstrengen will, hat mindestens 15 Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung die Angelegenheit dem Verwaltungsrate schriftlich mitzuteilen.- Die Mitteilung ist von mindestens 10 Aktionären, die zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt sind, zu fertigen; sodann ist dieselbe behufs Entscheidung seitens der Generalversammlung in die Tagesordnung aufzunehmen.- Wird der Ausspruch des Gesuchstellers von der Generalversammlung abgewiesen, so ist der Aktionär nicht berechtigt, ein neuerliches Gesuch behufs Prüfung und Entscheidung seiner Angelegenheit vorzulegen.- Sollte das erste Gesuch angenommen werden, so hat die Generalversammlung ein oder mehrere Kommissäre zu ernennen, die bei der Debatte anwesend sein werden.- Zustellungen im Laufe des Prozesses werden an diese Kommissäre in keinem Falle an die Aktionäre selbst vorgenommen.- Kapitel IX betreffend den bei der Gesellschaft zu ernennenden Kommissar der ägyptischen Regierung.- Art. LXXVI Laut Bedingnisheft wird bei der Zentrale der Gesellschaft ein Kommissar der ägyptischen Regierung bestellt.- Der Kommissar der ägyptischen Regierung ist berechtigt, von den Angelegenheiten der Gesellschaft Kenntnis zu nehmen und in Vollstreckung der ihm erteilten Vollmacht alle erforderlichen Mitteilungen und Notifikationen bezüglich der Konzession und in Ansehung der Durchführung der Bestimmungen des Bedingnisheftes an ihre Bestimmungsorte gelangen zu lassen.- Art. LXXVII. Während der ganzen Dauer der Arbeiten und während der ersten fünf Jahre nach der Eröffnung des grossen Kanals für den Durchgang grosser Schiffe wird der Verwaltungsrat, entgegen den Bestimmungen der vorangeführten Art. 24, 26, 27, 30 und 56 und in Berücksichtigung der in Art. 20 der Konzessionsurkunde vorgesehenen Ausnahmen in folgender Weise zusammengesetzt sein.- S.E. Herr Ferdinand de Lesseps........ Präsident .............. Vizepräsident .............. Vizepräsident .............. Vizepräsident Herr Rosner......... Verwaltungsrat (wört.beamter mecmur) Herr Konrad......... Verwaltungsrat Herr Maklin(Mac Clean?)............" Herr Negrelli......... Verwaltungsrat Herr Renio(Régnault)?..........." Herr Liuso(?)........" Herr Revoltella........" Herr Paliocapa........" Herr Rendel........" Herr Lenz......" Herr Harry Heyon........" In der Erwägung, dass der in der oben angefährten Weise zusammenzusetzende Verwaltungsrat ausser den in Artikel 34 und 35 dieser Statuten erwähnten und umschriebenen Schriften zur Verwirklichung der Durchführung des Projektes jedwede nötige Berechtigung brauchen wird, erhält er das Recht, bezüglich des Ankaufs und Wiederverkaufs von Grundstücken, des Ankaufs der nötigen Materialien, der Durchführung der Arbeiten und der Heranschaffung von Bedarfsartikel aller Art in der ihm gutscheinenden Weise zu verfügen, die Durchführung der Arbeiten zur Gänze und teilweise weiter zu vergeben und die Ermächtigung zum Ankaufe der Grundstücke, wo die in der Konzession enthaltenen Kanalisierungsarbeiten samt Akzessorien ausgeführt werden sollen der zu deren Ver wendung nötigen beweglichen Gegenstände, sowie von Grund und Boden zu erteilen.- Desgleichen kann der erwähnte Rat die Arbeiten zur Gänze oder auch nur zum Teile Dritten anvertrauen und die Vertragsentwürfe dazu feststellen.- Der erwähnte erste Verwaltungsrat ist befugt, falls innerhalb der Dauer der ihm kraft dieses Artikels übertragenen Mandats in welcher Weise immer in der Zahl seiner Mitglieder eine Lücke eintritt, diese zu ergänzen.- Kapitel XI. Betreffend die Kundmachungen. Art. LXXVIII Der Inhaber der Abschrift des gegenwärtigen Statuts ist berechtigt, dasselbe in Alexandrien oder an allen anderen Orten, wo ein Bedarf hiefür besteht, drucken zu lassen.- Das Statut über die Pflichten und Befugnisse der allgemeinen Gesellschaft für den grossen Suezkanal und seinen Dependenzen, das uns von unserem Freunde Herrn F. de Lesseps vorgelegt wurde, ist von uns geprüft worden und sämtliche darin enthaltene Bestimmungen, die wir hiemit zur Kenntnis nehmen, haben unsere Genehmigung gefunden; es wird daher unserer vom heutigen Tage datierten Konzessionsurkunde und dem Bedingnishefte angeschlossen.- Der Originaltext dieses 78 Artikel zählenden Statuts ist im ägyptischen Staatsarchiv aufzubewahren.- Mein lieber Herr Ferdinand de Lesseps, da die der Allgemeinen Gesellschaft für den Suezkanal erteilte Konzession der Genehmigung Seiner Majestät des Sultans bedarf, stellen wir Ihnen zum Zwecke der Konstituierung der Gesellschaft, welche das nötige Kapital zur Ausführung dieses Werkes aufbringen soll, die gegenwärtig beglaubigte Abschrift aus.- Was die auszuführenden Arbeiten anlangt, so bringen wir Ihnen zur Kenntnis, dass sobald die Genehmigung Seiner Majestät des Sultans betreffend die Durchstechung des Isthmus von Suez eingelangt sein wird, die Gesellschaft ohne Verzug ans Werk schreiten kann.- Gegeben am 26...... 1272 5. Januar 1856 Gleichlautend mit dem der Zuschrift des Khediven von Aegypten vom 26. Rebi-ül-Achir 1305 beigeschlossenen Exemplar (Archiv der Kassenabteilung der Pforte.) 26. Jänner 1332.