STATUTEN Wiener Hausfrauen - Vereines. Wien, 188 5 . Im Selbstverläge des Vereines. Druck von J. B. Wallisliausser. 4 6. Durch unentgeltliche Vermittlung von weiblichen Arbeitskräften und Dienstboten für die Mitglieder. 7. Durch Belehrung in Wort und Schrift. 8 - 3 . Mitglieder. Frauen und Jungfrauen, die einer Hauswirthschaft vorstehen, können durch Anmeldung beim Central-Ausschüsse sich um die Aufnahme als ordentliche' Mitglieder des Vereines bewerben. )} . _ ^ . Männer können, wenn sie einer Hauswirthschaft (Haushaltung) vorstelien, nur als ausserordentliche Mitglieder dem Vereine beitreten. Der Central-Ausscluiss kann die Aufnahme in den Verein verweigern, wogegen hinnen vierzehn Tagen die Berufung an die nächste Generalversammlung offen stellt. Fhren-Mitglieder werden : a) als Stifter Diejenigen, welche ein- für allemal den Betrag i' 1 von mindestens KM) ti. dem Vereinszwecke widmen; b) als Gründer Diejenigen; welche ein- für allemal dem Vereine mindesten 5») ff. zuwenden; c) Jene, welche wegen hervorragender Verdienste um den -Verein vom Central-Aussehusse hierzu mit Stimmen- E inhelligkeit ernannt werden. Die Mitgliedschaft erlischt: ‘I a) durch den Tod des Mitgliedes; b) wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag trotz Ermahnung lr nicht leistet, und c) wenn ein Mitglied, das die Vereins-Interessen nachweislich insbesondere durch den Missbrauch der Mitgliedskarte . schädigt, durch den Central-Ausschuss ausgeschlossen ; wird; gegen eine solche Ausschliessung steht binnen vierzehn Tagen die Berufung an die nächste Generalversammlung zu. Pflichten der Mitglieder. Jedes ordentliche oder ausserordentliche Mitglied hat bei seiner Aufnahme in den Verein eine Eintrittsgebühr von zwei Gulden öst. W. und ausserdem einen jährlichen Beitrag zu den Kosten der Vereins-Verwaltung zu entrichten. Dieser Beitrag wird jährlich vom Central-Ausschüsse festgestellt, darf jedoch ohne Genehmigung der Generalversammlung drei Gulden nicht überschreiten. Derselbe kann schon im Laufe der Monate November und December für. das nächste Solar-Jahr ;* cj eingehoben werden und sind alle Mitglieder zu dessen Entrichtung verpflichtet, welche nicht vor dem 1. October ihren Austritt aus dem Vereine dem Central-Ausschusse schriftlich angezeigt haben Ehren-Mitglieder (§. 3) haben weder die Eintrittsgebühr noch den Jahresbeitrag zu leisten. ' ‘ • i / * i » Rechte der Mitglieder. n. Alle Mitglieder haben das Beeilt, an allen Beneficien, die dem Vereine zukommen, theilzunehmen, die Verwaltung zu wählen, in dieselbe gewählt zu werden und hei den Vereins-Versammlungen mitzustimmen. Nur Lieferanten des Vereines und deren Brauen können in die Verwaltung des Vereines nicht gewählt werden, sind jedoch berechtigt, mitzustimmen und das Wahlrecht auszuüben. \ ii " ' ' ■ - leüi'th' • i '!■ -■ ii ' S- ,5 - ,0 VM',,;, ■ Vereinsvermögen. 1 ' Das Vereinsvermögen wird gebildet aus den Eintrittsgebühren, den Beiträgen der Mitglieder und den freiwilligen Spenden. ■nuyiihBi Md.n i n Verwaltung des Vermögens. Das Vereinsvermögen wird durch den Central-Ausschuss unter persönlicher Verantwortung jedes einzelnen der Mitglieder des Central-Aussclmsses verwaltet und darf nur zu Vereinszwecken verausgabt werden. §. 8 . Generalversammlung. Tm Monate März jeden Jahres findet unter Leitung und Vorsitz der Central-Ausschuss-Präsidentin oder ihrer Stellvertreterin eine ordentliche Generalversammlung statt, in welcher über die Geschäftsgebarung Bericht erstattet, der Central-Ausschuss und die Revisoren gewählt, der Jahresbeitrag fixirt, über Berufungen wegen verweigerter Aufnahme oder wegen Ausschliessung verhandelt, die Cassagebarung geprüft, genehmigt oder bemängelt wird; ferner kommen Anträge des Central-Aussclmsses und solche Anträge zur Berathung und Beschlussfassung, die von einem Mit- gliede mindestens acht Tage vor der Generalversammlung dem Central-Ausschüsse zugemittelt werden. Die Generalversammlung beschliesst auch Statuten-Verände- rungen. Ausserdem kann die Präsidentin und deren Stellvertreterin in wichtigen Fällen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung, welche mindestens acht Tage vorher durch die „Wiener Zeitung" und eine von dem Central-Aussclmsse zu bestimmende Zeitung von der Präsidentin oder deren Stellvertreterin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen ist, wird bei Anwesenheit von mindestens 50 Mitgliedern beschlussfähig, wählt und beschliesst mit relativer Stimmenmehrheit. Heber Gegenstände, welche in der Einberufung der Generalversammlung nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht verhandelt oder beschlossen werden. Hleibt die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung beschlussunfähig, so findet acht Tage nach deren Zusammentritte ohne weitere Kundmachung eine /weite Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Kiick- sicht auf die Mitgliederzahl beschlussfähig ist. Auf schriftlichen Wunsch von wenigstens dem zehnten Theile der Vereins-Mitglieder hat der Central-Ausschuss binnen Tagen eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Ausserdem steht es der Präsidentin frei, die Mitglieder von Zeit zu Zeit zu belehrenden Vorträgen und Discussionen von wirtschaftlichen Fragen zu einer Versammlung zu berufen. Fine Heschlussfassung bildet in diesen Versammlungen nicht statt. 8 - Der Central-Ausschuss. Die Generalversammlung wählt den Vorstand des Vereines, welcher den Namen „Central-Ausschuss“ führt und dem die Leitung des Vereines, sowie dessen Vertretung nach Aussen und den He- hörden gegenüber zusteht. Der Central-Ausschuss besteht aus zwölf Damen und fünf Herren und wählt aus seiner Mitte: eine Präsidentin; zwei Stellvertretern]!]en der Präsidentin; einen Cassa-Controlor. Die Functionsdauer des Central-Ausschusses beträgt zwei Jahre und sind die abtretenden Mitglieder wieder wählbar. Wenn ein Ausschuss-Mitglied während seiner Functionsdauer ausscheidet, so kann sich der Central-Ausschuss selbst durch Option bis zur nächsten Generalversammlung ergänzen. Der Central-Ausschuss vertheilt die Geschäfte unter seine Mitglieder; die Vertretung des Vereines nach Aussen steht der Präsidentin, beziehungsweise deren Stcllvertreteriuncn zu. s Sämmtliche Mitglieder des Central-Ausschusses verwalten ihr Amt unentgeltlich und sind der Generalversammlung für ihre Ausführung verantwortlich. Der Central-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nebst der Präsidentin oder deren Stellvertreterin fünf Mitglieder anwesend sind; zu einem Beschlüsse ist die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich, und wird im Falle der Stimmengleichheit jene Meinung zum Beschlüsse erhoben, welcher die Vorsitzende beitritt. Ausfertigungen und Kundmachungen, des Vereines sind von der Präsidentin oder einer Stell Vertreterin und einem anderen Ausschuss-Mitgliede zu zeichnen. Die Kundmachungen des Vereines, mit Ausnahme der Einberufung der Generalversammlung (§. 8), erfolgen durch Anschlag im Central-Bureau und durch die „Wiener Hausfrauen- Zeitung“, ausserdem in allen für die Vereinsmitglieder wichtigeren durch Aufnahme in die für Vereinsmitglieder bestimmten gedruckten „Mittheilungen des Central-Ausschusses 4 *. §. 10 . 0 Local-Ausschuss. Als locale Oganc des Vereines fungiren in jedem der zehn Bezirke der Residenz und in den zum Wiener Polizei-Rayon gehörigen Vororten die Local-Ausschüsse, die durch den Central- Ausschuss aus den Vereinsmitgliedern ernannt werden und in der Regel aus fünf Damen, ausnahmsweise wenn es die Grösse des Bezirkes erfordert, aus sieben Damen bestehen. Diese Local-Ausschüsse unterhalten den Verkehr mit dem Central-Ausschusse und dürfen den Sitzungen des Letzteren durch Altsendung von je einer Deputirten aus den einzelnen Bezirken beiwohnen. Diese Deputaten haben in den Sitzungen des Central- Ausschusses nur eine berathende Stimme. In den Vororten werden Local-Ausschüsse nach Massgabe des sich ergebenden Bedarfes aufgestellt. 3 9 §• 11 - Central-Bureau. Um die Zwecke des Vereines unmittelbar zu fördern, errichtet der Central-Ausschuss alsbald nach seiner Wahl durch die erste Generalversammlung ein Central-Bureau. Die Organisation des Central-Bureau bleibt dem Central- Aussclmsse überlassen, der auch die nöthigen besoldeten Beamtinnen für dieses Bureau anstellt. Die verantwortliche Leitung des Central-Bureau lallt dein Central-Ausschusse zu. Der Central-Ausschuss leitet und überwacht die Thätig- keit der Local-Aussehüsse, welche Letzteren die Beschlüsse des Central-Ausschusses in ihrem Bezirke zur Durchführung zu bringen und deren Beachtung zu überwachen haben. §■ 13 . Revisoren. Die von der Generalversammlung auf die Dauer bis zur nächsten Generalversammlung gewählten zwei Revisoren und deren zwei Stellvertreter haben das Recht, die Bücher, Papiere und die Cassa der Vereinsleitung jederzeit einzusehen und zu prüfen. Von denselben ist die der Generalversammlung vorzulegende und vom Central-Ausschusse zu fertigende Jahresbilanz mitzufertigen, auch haben sie ihre Bemerkungen über die Geschäftsgebarung und Buchführung der Generalversammlung mitzutheilen. §• 1 - 4 . Statuten-Aenderung. Statuten-Aenderungen können nur mit einer Majorität von zwei Drittel aller Anwesenden beschlossen werden und sind der behördlichen Genehmigung zu unterbreiten. — Kl - §• 15 . Auflösung des Vereines. Ein Antrag zur Auflösung des Vereines kann nur vom Central-Ausscluisse gestellt werden und bedarf zu seiner Genehmigung einer Majorität von drei Viertel der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Das Vermögen des Vereines wird bei seiner Auflösung einem von der Generalversammlung zu bestimmenden wohltlmtigen Zwecke zugewendet. §• 16 . Streitigkeiten. Streitigkeiten aus dem Vereins-Verhältnisse werden end- giltig und ohne weitere Berufung durch ein Schiedsgericht entschieden. Zu dessen Constituirung wählt jeder Streitheil zwei Vereins-Mitglieder. Diese vier Mitglieder wählen den Obmann. Können sieb dieselben über die Wald des Obmannes nicht einigen, so enscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Nr. 28907. Der Bestand dieses Vereines nach Inhalt der vorstellenden Statuten Avird im Sinne des §. 9 des Gesetzes vom 15. November 1807, R. G. Bl. Nr. 104, bescheinigt. Wien, den 10. October 1875. Der k. k. Statthalter: (L. S.) Conrad v. Eybesfeld. Z. 11315. Die mit der Eingabe de praes. 14. April 1870 erstattete Anzeige von der beabsichtigten Aenderung der Statuten des Wiener Hausfrauen-Vereines wird zur Kenntniss genommen. Wien, den 20. April 1870. Conrad v. Eybesfeld.