.. ".»«-EMWe- ^ - -- U < BMMMM ^ LL , /. ,.x- W--U.-E ^ E- .MBB BBM M ^HW NW^UA - '' BzH M -WNM -MWH ^ ,HE G - 'MB iiln'i' «!:>>> Köii. ä- ^ ^ r » , M-'^UÄeÄ^L ii^ 1847 Seiner Excellenz dem Hochwohlgebornen Herrn Herrn Freiherr« van Gestietie^, Commandeur des königl. ungarischen St. Stephanordens, k. k. wirkt, geheimen Rathe, nied. österr. Landstande, Präsidenten der k. k. Landesregierung in dem Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns rc. rc., in Ehrfurcht gewidmet von dem Verfasser. Inhalt. AOestimmung des Institutes .... Zahl der Zöglinge. Ober-Vorsteherinn und Unter-Vorsteherinnen Lehrer des Institutes . Hilfsmittel des Unterrichtes .... Krankenpflege. Unterordnung des Institutes .... Das Oekonomische desselben ..... Kosten des Institutes. JnstitutSgebaude ...... Dermalige Hausordnung ..... Auszug der provisorischen Hausordnung . I. In Rücksicht auf wissenschaftlichen Unterricht - II. » » auf Bildung des Herzens und Gemüthe III. Ordnung im Hause. IV. Außer dem Hause. V. Privat-Oekonomie. VI. Krankenpflege. Tagesordnung im Sommer. » » Winter. Drei tabellarische Uebersichten der Lehrgegenstände Tabellarische Uebersicht der Stundeneintheilung überhaupt Sprachunterricht. Unterricht im Zeichnen. » in der Musik. 2 im Tanze Seite 2 6 7 16 17 18 18 20 22 24 30 31 32 36 42 - 47 48 50 . 52 53 54 - 57 58 58 . 58 . 59 2 Anton Strauß 1823; dann jener über die Anstalten für Blinde in Wien, von dem k. k. Rathe und Instituts-Direktor, Herrn Johann Wilhelm Klein, Wien, gedruckt bei A. Strauß sel. Witwe 1841. Bestimmung des Institutes. Seine Majestät Kaiser Joseph II. beschloß im Jahre 1786, die Nothwendigkeit einer solchen Lehr- und Bildungsanstalt erkennend, in Wien ein Pensionat für Mädchen zu dem Ende zu errichten, um sie zur Erziehung für das weibliche Geschlecht aus den vermög- licheren Ständen zu bilden. Den ursprünglichen Grundbestim- mungen zufolge sollten die Zöglinge, deren Alter zur Aufnahme anfänglich mit 12 Jahren bestimmt, später aber auf 7 — 8 Jahre herabgesetzt wurde, im Institute für ihre gedachte Bestimmung gleichfalls eine Erziehung vermöglicherer Stände erhalten; insbesondere sollten aber auch die älteren Zöglinge in dem Pensionate die Gelegenheit finden, sich im Lehr- und Erziehungsgeschäfte bei den kleineren praktisch zu üben. Diese Allerhöchste Absicht wurde später noch dahin näher ausgedrückt, daß nur Kinder mit guten Talenten und Anlagen, die schon den ersten Unterricht erhalten haben, Allerhöchstsei- ner Majestät selbst vorzuschlagen seien, damit sie in dem Pensionate die nöthige Bildung zu Gouvernanten oder Lehrerinnen erhalten. So trat dieses Pensionat im Jahre 1786 in das Leben und zwar in einer abgesonderten Abtheilung des Klosters der Ursulinerinnen in der Stadt, welche dem Pensionate gegen Entrichtung eines Zinses überlassen wurde. Anfangs war es für 24 Zöglinge, großentheils Waisen mit Stiftungen aus dem aufgelösten »Johannes-Spitale" bestimmt, die sonach unentgeldlich aufgenommen wurden; es wurde jedoch auch die Aufnahme von zahlenden Zöglingen bewilliget. Nach dem damaligen Lehrplane wurde der Elementar-Unterricht gegeben, und vorzüglich die französische 3 Sprache gelehrt; auch fanden die Zöglinge schon damals Gelegenheit, Unterricht im Singen und im Clavierspielen zu erhalten. Die Leitung des Institutes wurde der Witwe FrauTheresel.uLse, gebornen Otisxlin, und die Stelle einer Unter-Vorsteherinn der Officiers - Witwe von Linde anvertraut. Der Unterhalt eines Zöglings verursachte damals einen Kostenaufwand von 300 st. C. M-, wovon 120 fl. den Frauen Ursulinerinnen für die Verkostung eines Mädchens gegeben wurden. Im Verlaufe der Zeit, namentlich in den Jahren 1803 und 1828, traten nach und nach aber mehrere, nothwendig gewordene, wesentlichere Abänderungen in den Bedingungen zur Aufnahme in das Institut, in dem Lehrplane, in den Hausregeln, in der Bedeckung des Kostenaufwandes, in der Leitung des Institutes, ein; der neuerlich angeordnete, und dermal bestehende Lehrplan, sowie die dermalige Einrichtung des Pensionats, beruht aber auf der, im Jahre 1844 erflofse- nen Allerhöchsten Entschließung Seiner Majestät des gegenwärtig regierenden Kaisers Ferdinand I. Jedes, in das Institut aufgenommene Mädchen soll nach den der- maligen Grundzügen die Bestimmung erhalten, eine gebildete Lehrerinn und Führerinn von Zöglingen, die meistens den bevorzugten, nicht selten den höchsten Ständen der Gesellschaft angehören, zu werden. Das Alter zur Aufnahme in das Institut wurde von dem achten bis zum erreichten zehnten Lebensjahre festgesetzt, und die Bildung dauert zehn Jahre in fünf Classen, zu zwei Jahrgängen jede. In das Institut sollen, insoferne es sich um Aerarial-Freiplätze handelt, nur Kinder von Civil-Parteien, und wie die Allerhöchste Entschließung vom Jahre 1803 bestimmt anordnet, von, im unmittelbaren Staatsdienste stehenden, oder gestandenen Vatern vorgeschlagen werden, wobei auf die Dienstjahre, die Anzahl der Kinder, auf die Mittellosigkeit, eben so auf Unglücksfälle Rücksicht zu nehmen ist. Mit einer Allerhöchsten Entschließung vom Jahre 1829 wurde aber noch ins- 1 * 4 besondere aufgetragen, daß bei dem Vorschlage vorzüglich auch Talente, die Gesundheitsbeschaffenheit, und wo diese gleich sind, die Aeltern-und Vermögenslosigkeit zu berücksichtigen seien. Wenn nach dem Gesagten das Pensionat eine unschätzbare Wohlthat für Staatsbeamte im engeren Sinne ist, zumal Kinder von Magiftratualen nur ausnahmsweise aufgenommen werden, und selbes in dieser Beziehung dem Pensionate in Hernals bei Wien, welches nur für Töchter von Militär-Officiers bestimmt ist, entgegensteht; so hat gleichwohl die im Jahre 1827 erfolgte Allergnädigfte Widmung eines Theiles der Interessen des Capitals aus nicht erhobenen Privat-Lotterie-Gewinnsten zu acht neuen Plätzen, nach der im Mittel liegenden Allerhöchsten Entschließung, auch Töchtern von Officiers die Gelegenheit verschafft, auf einige dieser neu gestifteten Plätze in Vorschlag gebracht und in das Institut aufgenommen zu werden. Der dermal in dem Pensionate ertheilte Unterricht umfaßt stufenweise in den verschiedenen Classen: Religionslehre und Religionsgeschichte;— Schönschreiben;— Kopf- und Zifferrechnen; —deutsche Sprachlehre und zwar in den unteren Classen die vollständige Grammatik. In den höhern werden gewählte Classiker gelesen, verschiedene Aufsätze verfaßt; Verträge über deutsche Literatur, und über Aesthetik gehalten. Insbesondere werden in der ersten und zweiten Classe zur besseren Ausbildung der Zöglinge im mündlichenVortrage, auch Lese-Uebungen vorgenommen. Dann wird nach erhaltenen Vorkenntnissen Unterricht in der Geographie, Welt- und vaterländischen Geschichte, in der Naturgeschichte und Naturlehre; dann in der Methodik, in der Erziehungskunde; —ferner in der französischen und italienischen Sprache; — eben so dann auch in allen weiblichen Arbeiten für den Haus- und Familienbedarf; — im Zeichnen, —im Clavierspie- len, —im Gesänge und im Tanzen, in Letzterem nur in den Wintermonaten, — ertheilt.—Diesen umfassenden Unterricht geben geeignete Lehrer und Meisterinnen, so wie auch die Unter-Vorsteherinnen, in entsprechenden Abtheilungen; ohne daß den Angehörigen der Zöglinge irgend eine Aus- lage hiefür erwüchse. 5 Als Lehrbücher werden im Institute nicht allein solche verwendet, welche bereits für den öffentlichen Unterricht sanctionirt sind, sondern auch andere, jedoch nach vorausgegangener sorgfältiger Prüfung. Uebrigens zeigen die halbjährigen öffentlichen Prüfungen, so wie die Musik-Prüfungen am Ende des Schuljahres, —welchen Prüfungen selbst Ihre Majestäten die regierende Kaiserinn und die Kaiserinn Mutter wiederholt allergnädigst beizuwohnen geruhet haben, — die erfreulichen Fortschritte der Instituts-Zöglinge in ihrer ausgebreiteten Bildung, und wie erfolgreich die allergnädig- sten Absichten Seiner Majestät des Kaisers in Erfüllung kommen. Aller höchftihre Majestät die regierende Kaiserinn geruhe- ten daher auch bei diesen Anlässen über die entsprechenden Leistungen der Zöglinge, und die Bemühungen des Lehr-Personals, Allerhöchst- ihre Zufriedenheit mit den aufmunterndsten und gnädigsten Worten wiederholt auszusprechen, und die ausgezeichneteren Zöglinge durch die huldvollste Einhändigung der ihnen bestimmten Prä mienbüch er zu beglücken. Das Nähere der dermaligen provisorischen Hausordnung und Einrichtung wird weiter unten folgen; hier mögen die eben erwähnten allgemeineren Andeutungen genügen, und es erübrigt nur noch anzuführen, daß die dermalige Organisirung des Instituts, insbesondere der neue Lehr- und Unterrichts plan, zu jener Zeit bei der k. k. n. ö. Regierung und bei der k. k. Studien-Hofcommiffion berathen und in das Leben gerufen wurden, wo bei ersterer der dermal als k. k. Hofrath in Laibach angestellte, damalige Regierungsrath Herr Graf von Hohe nwart-G er lachstein und bei letzterer der Herr k. k. wirkliche'Hofrath, Franz Schönaich,als Generalien-Referent, das Referat über das Pensionat hatten; daher sie hierauf einen wesentlichen Einfluß genommen haben. 6 Zahl der Zöglinge. Früher waren, wie oben erwähnt wurde, 24 Zöglinge im Pensionate. Dermal befinden sich aber 30 auf Kosten des Staatsärars darin; für 8 Zöglinge werden die Kosten aus den Interessen des gedachten Lotto- fond es gezahlt; dann bestehen 6 ständische Zöglinge im Institute. Die n. ö. Herren Stände haben nämlich zur Feür der glorreichen Zurückkunft Seiner Majestät des Kaisers Franz l. aus dem Feldzuge des Jahres 1813 — 1814 nach Wien, sechs Plätze im Pensionate gegründet, und die Besetzung von dreien derselben Seiner Durchlaucht dem Herrn Haus-, Hof- und Staatskanzler Fürsten von Metternich auf Lebensdauer, die Besetzung der drei anderen aber, sowie das Heimfallsrecht der drei ersteren, sich vorbehalten. — Weiters werden aus den Interessen der, von dem Grafen Alexander von Nako in den Jahren 1813 und 1818 dem Institute zur Gründung von Stiftplätzen großmüthigst gewidmeten Capitalien, nach dem dermaligen Stande derselben, 3 Mädchen erhalten, und da Allerhöchstseine Majestät der glorreich regierende Kaiser aus Allerhöchstdero Privatcasse die Zahlung des Kostgeldes für 11 Zöglinge, und Ihre Majestät die Kaiserinn Mutter für 1 Mädchen allergnädigst zu bewilligen geruhet haben, ferner 3 Mädchen Privat-Kostzöglinge sind; so belauft sich der dermalige Stand auf 62 Zöglinge, wovon nach dem eben Erwähnten 47 syftemisirt sind, und in Erledigungsfällen wieder besetzt werden; während die Zahl der übrigen, für welche das Kostgeld gezahlt wird, veränderlich erscheint.—Die im Institute befindlichen Zöglinge sind wohl großentheils aus Wien, wo der Centralpunct aller Civilbeamten ist; mehrere aber auch aus den verschiedenen Provinzen des Kaiserstaates. Die ursprüngliche Zahl der gestifteten Zöglinge ist sonach auf das Doppelte, jene der Zöglinge im Institute überhaupt, aber auf das Dreifache seitdem gestiegen, und die Zahl der nach vollendeter Bildung aus dem Institute 7 ausgetretenen Zöglinge, die auch großentheils ihren Beruf erfüllt haben, kann leicht zu 1000 angenommen werden. Ober-Vorsteherinn und Unter-Vorsteherinnen. Wie gleichfalls schon oben erwähnt wurde, war Frau Therese I^uLae die erste Vorsteherinn dieses Institutes. Sie stand selbem bis zum Jahre 1789 vor, in welchem Jahre sie sich in das Privatleben zurückzog. — Ihr folgte Frau Barbara von Zehe, geborne von Sellier«, welche die Leitung des Institutes bis zu ihrem Tode im Jahre 1801 besorgte. Ihre unmittelbare Nachfolgerinn war dann in demselben Jahre ihre Tochter, Frau Therese Richter, geborne von Zöhö, welche dem Institute in höchst schwierigen Zeitverhä'ltnissen eine seltene lange Reihe von Jahren, nämlich 42 Jahre, mit mütterlicher Liebe und Sorgfalt vorstand, und sich die Anhänglichkeit und den Dank ihrer, eine außerordentlich große Zahl betragenden Zöglinge erwarb. — Im Jahre 1843 trat sie mit einer allergnädigsten Pension von 1000 fl. C. M. in den wohlverdienten Ruhestand. —Zugleich geruhten ihr aber auchAller- höchstseine Majestät, in allergnädigster Anerkennung ihrer vieljährigen und verdienstlichen Leistungen, mit Allerhöchster Entschließung vom 31 . October 1843 die große goldene Civil- Ehren-Medaille mit der Kette allergnädigst zu verleihen; eine huldreiche Auszeichnung, die eben so selten, als für die Betheilte ehrend und beglückend war! Die eben so erhabene als rührende Feierlichkeit, mit der ihr dieses Zeichen der kaiserlichen Gnade durch den damaligen Instituts-Referenten bei der Landesstelle, Herrn Regierungsrath Grafen von Hohenwart-Gerlachstein, in Gegenwart des Herrn Schulen- Oberaufsehers, aller Vorsteherinnen und Lehrer des Instituts, dann aller im selben befindlich gewesenen, und mehrerer bereits ausgetretenen Zög- 8 linge, sowie vieler zahlreicher hoher Gäste überreicht wurde, wird indem Gedächtnisse aller Anwesenden unverwischt bleiben; sowie selbe zugleich auch in der Geschichte des Instituts gewiß einen ehrenden Platz behalten wird *). Inzwischen war die neue Organisirung des Instituts erfolgt, *) Die österreichisch kais. priv. Wiener Zeitung vom 28. November 1843, Nr. 329, schildert die feierliche Uebergabe der (nach der Wiener Zeitung vom 9. November 1843, Nr. 310) von Allerhöchstseiner Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 31. Oc- tober 1843, der Frau Ober-Vorsteherinn Therese Richter allergnädigst verliehenen großen goldenen Civil-Ehren-Medaille sammt Kette, folgendermaßen: »Nachdem sich am 20. November 1843 um 11 Uhr Vormittags in dem, mit dem lebensgroßen Standbilde Seiner Majestät des Kaisers gezierten Prüfungssaale des Civil- Mädchen-Pensionates, sämmtliche Zöglinge des Instituts, 64 an der Zahl, und viele zu diesem Feste geladene hohe Standespersonen, dann die Familienglieder und Freunde der Frau Ober-Vorsteherinn, so wie die Aeltern und Verwandten der Zöglinge versammelt hatten, wurde die Frau Ober-Vorsteherinn bei Trompetenschall, unter dem Vor- tritte des Lehrpersonales und einiger Zöglinge des Institutes, welche den reichgeschmückten, mit Bändern verzierten Polster trugen, worauf die Medaille sammt Kette lag, von der Commission der politischen Landesstelle in der Person des Herrn Regicrungsrathes Grafen Andreas v on Hohenwart zu Gerlachstein eingeführt." »Hier nun, im Beisein der zahlreichen Gäste und festlich gekleideten Zöglinge, vor dem erhabenen Bilde Seiner Majestät, wurde von dem Herrn Regierungsrathe Grafen von Hohenwart, nachdem er von edler Rührung sichtbar ergriffen jene hervorragenden Verdienste erwähnt hatte, die nun durch kaiserliche Huld gelohnt — der Frau Ober-Vorsteherinn die ihr von Seiner k. k. Majestät allergnädigst verliehene große Civil-Verdienst-Medaille unter lauten Segenswünschen umgehangen.» »Nachdem hierauf die Frau Ober-Vorsteherinn Worte des Dankes für die ihr zu Theil gewordene Allerhöchste Gnade mit tiefer, auf sämmtliche Anwesende übergegangenen Rührung ausgesprochen hatte, drückte der hochwürdige Herr Katechet des Institutes in kräftiger Rede im Namen des Lehrkörpers, der Zöglinge und gewiß auch aller Anwesenden, die durch diese erhabene Feier entzündeten Gefühle der innigsten Liebe für Fürst und Vaterland, aus. Die älteste der Zöglinge des Pensionats brachte sodann ein, vom Herrn M. G. Saphir verfaßtes Gelegenheitsgedicht, betitelt »das Liebesstrauß- 9 in Folge welcher Behufs der Besetzung der erledigt gewordenen Stelle einer Ober-Vorsteherinn folgende Kundmachung erlassen wurde, welche, indem sie die Anforderungen an die Bewerber dieses Platzes zusammenstellt, zugleich auch die Besoldungsgenüsse, die mit selbem verknüpft sind, enthält. Diese Kundmachung sagt nämlich: Da die mit dieser Stelle verbundenen Obliegenheiten den hochwichtigen Beruf erheischen, sowohl durch religiös-sittliche Gesinnung und besondere Vorliebe für die Jugend, die physische, intellektuelle und moralische Bildung und Erziehung der Zöglinge gedachter Anstalt zu fördern, und hierin das untergebene Lehr-und Erziehungs-Personale zu leiten und zu überwachen, als auch die Führung des gesammten Haushaltes des Pensionates mit Benützung der zu diesem Zwecke untergeordneten Organe, die Gebahrung und Verrechnung seiner Geldmittel, sowie die Correspondenz mit den auswärtigen Parteien und mit den vorgesetzten Behörden, namentlich mit der n. ö. Landesstelle, aber mit Zuhilfnahme eines hierzu eigens besoldeten Schreib-Individuums, unter persönlicher Verantwortung, vollkommen entsprechend zu besorgen; so sind zur Bewerbung um diesen Posten folgende Eigenschaften unerläßlich: 1. Jede Bewerberinn muß katholischer Religion sein, mindestens das 30ste Lebensjahr überschritten haben, und sich einer festen und dauerhaften Gesundheit erfreuen. 2. Muß sie unverehelicht, oder Witwe, und als letztere entweder ohne Kinder, oder wenigstens der eigenen Obsorge über ihre Kinder enthoben sein; sich 3. über einen durchaus unbescholtenen sittlichen Lebenswandel auszuweisen vermögen, und chen,» zum Vortrage, worauf der Frau Ober-Vorsteherinn ein wunderlieblicher Blumenstrauß von einigen Zöglingen überreicht wurde.» »Zum Schlüsse ward die Volkshymne unter Trompeten- und Paukenschall von sämmtlichen Anwesenden mit freudiger Rührung abgesungen.» * 10 4. höhere Bildung, praktische Erfahrung und Gewandtheit im Lehr- und Erziehungsfache besitzen. 5. Muß dieselbe nebst der deutschen auch die französische und italienische Sprache vollkommen inne haben, somit in denselben in Schrift und Sprache sich richtig und geläufig auszudrücken im Stande sein; 6. soll sie zureichende Kenntniß in weiblichen Arbeiten und im Nähen besitzen, um auf die vorzügliche Förderung auch dieses Unterrichtszweiges gedeihlich einwirken zu können. Ausbildung, oder doch Verständniß in der Musik, im Zeichnen und Malen würde unter übrigens gleichen Umständen zur besonderen Empfehlung gereichen; endlich hat sie 7. die Verpflichtung, den Unterricht über die Anwendung der, dem Katecheten der Anstalt zum Vortrage zugewiesenen Theorie der Erziehungs- kunde auf weibliche Verhältnisse, den ihrem Austritte nahen Zöglingen, also im letzten Jahrgange, zu ertheilen. Alle diese Erfordernisse müssen durch vollkommen glaubwürdige Zeugnisse und Belege nachgewiesen werden. Die mit der Stelle einer Ober-Vorsteherinn des k. k.Civil-Mädchen- Pensionates verbundenen Emolumente sind: g) Ein Jahresgehalt von 1000 Gulden C. M. mit Einschluß des früher üblichen Wagengeldes von 120 Gulden C. M.; b) die unentgeldliche Wohnung im Pensionats-Gebäude, dann die Kost mit den Zöglingen am gemeinschaftlichen Tische; e) kostenfreie Beheizung, Beleuchtung, Wäschereinigung, Bedienung , ärztliche Behandlung und unentgeldlicher Bezug der Arzneien, und 6) Pensionsfähigkeit nach den hiefür bestehenden Allerhöchsten Vorschriften. Da übrigens nach den, für das Lehr- und Erziehungs-Personale geltenden besonderen Allerhöchsten Anordnungen die Dienstesposten in diesen Fächern nur provisorisch zu besetzen sind, und die definitive Bestätigung und Anstellung erst nach drei Jahren einzutreten hat; so findet auch die Verleihung dieser Stelle, den Fall einer in der erwähnten Dauer aus- weisbar unmittelbar vorausgegangenen derlei öffentlichen Anstellung aus- 11 genommen, nur in der vorerwähnten Art Statt, wogegen jedoch diedrei-^ jährige provisorische Dienstleistung, wenn nach deren Verlauf ^>ie definitive Bestätigung erfolgt, als wirkliche Dienstleistung gerechnet werden wird. — Nachdem nun in Folge dieser Kundmachung mehrere Gesuche eingelangt waren, wurde der so wichtige Platz einer Ober-Vorsteherinn dann von Seiner Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 24. December 1844 dem Fräulein Maria Libotzki von Holdenberg, zu Ilisano bei Capo d'Istria, wo ihr Vater Vice-Intendant der Finanzen von Istrien, Dalmatien und Albanien war, geboren, und welche im Institute ihre ausgezeichnete moralische und wissenschaftliche Bildung erhalten und später theils bei Privaten, theils als Gehilfin, dann als erste Lehrerinn und Leiterinn der k. k. Mädchenschule in der Bäckerstraße hier, mehrere Jahre im Lehr- und Erziehungsfache erfolgreichst gewirkt hatte, allergnädigst verliehen, und sie steht gegenwärtig diesem Institute vor. In den Händen der Ober-Vorsteherinn vereinigen sich alleErziehungs- und Verwaltungsfäden dieser großartigen Anstalt. Sie ist dkefemnach auch für die Handhabung der Statuten verantwortlich, sowie sie auch das Lehrpersonale und die Behandlung der Zöglinge überwacht. Nach den speciellen Instruktionen ist das gesammtePersonale im Institute ihr unmittelbar untergeordnet, und für die Besorgung der Schreibgeschä'fte ist ihr ein eigenes Kanzlei-Individuum zugewiesen. Sie nimmt das mindere weibliche Dienstpersonale nach ihrem Ermessen auf, sie entläßt dasselbe auch, wenn sie Grund hiezu hat. Die Unter- Vorsteherinnen, die Lehrerinnen, die Wäsch- und Nähmeisterinn und die Beschließerinn unterstehen ihr insbesondere instructionsmäßig. Zu deren Anstellung und Aufnahme, oder zu deren Entlassung, was nicht in ihrem Bereiche liegt, gehen jedoch die entsprechenden gutächtlichen Anträge von ihr aus, sowie sie auch vor Anstellung der Lehrer gutächtlich vernommen wird. —Sie erstattet den ersten Terna-Vorschlag zur Allerhöchsten Verleihung eines in Erledigung gekommenen Jnstituts-Platzes, und zwar, wie die Instruktion der Ober-Vorsteherinn eigens sagt: »unter Brach- 12 tung der Bildung sfähigkeit der einzelnen Candidatinnen, und dieser zunächst mit Rückblick auf ihre Familienver- hältnisse, wobei bei gleicher Bildungsfähigkeit und stiftbrieflicher Eignung, auf ganz- oder halb- und in diesem letzteren Falle besonders auf, von der Mutter verwaiste, dürftige Mädchen besonderer Bedacht zu nehmen ist.» Vor Aufnahme von Privat-Zöglingen holt sie die Genehmigung der Landesstelle ein, nachdem sie die zur Aufnahme nöthigen Documente gehörig geprüft hat. Sie hat Mutterstelle bei allen Zöglingen im Pensionate zu vertreten, woraus für sich schon folgt, daß ihr eine besondere Fürsorge für das physische Wohl der Zöglinge auch obliegt. Den Zöglingen des letzten Jahrganges gibt die Ober-Vorsteherinn, wie es auch in der obigen Kundmachung angedeutet ist, Unterricht in der Erziehungskunde, sowie eine ihrer wichtigsten Sorgen auch die ist, nämlich ausgebildeten Zöglingen im Lehr- oder Erziehungsfache, wozu selbe nach ihrem Reverse sechs Jahre verpflichtet bleiben, zu ihrem Fortkommen unterzubringen, nachdem sie die Bewilligung zum Austritte der ausgebildeten Zöglinge, welche auch einen Ausstattungsbetrag von 200 Gulden Conv. Münze erhalten, bei der Regierung vorläufig nachgesucht hat. Die Ober-Vorsteherinn hat auch die Oberleitung der ökonomischen Verwaltung; bei ihr ist die Pensionatscafse; alle Rechnungen und Bücher werden in ihrem Namen geführt, daher sie auch alle Eingaben des Institutes zu fertigen hat; sie erstattet die Hauptberichte, Conduite- Schilderungen, Prüfungs-Relationen; bei der Clafsisication der Zöglinge nimmt sie wesentlichen Einfluß; Strafen und Ahndungen stehen ihr zu, sie wohnt in der Regel den ärztlichen Ordinationen bei u. s. w. Es leuchtet nach diesen kurzen Andeutungen ein, welche schwierige, verantwortliche und anstrengende Mühewaltung der Ober-Vorsteherinn dieses großen Institutes obliege! Der wahre Lohn ihres nützlichen Stre- bens und Wirkens kann daher wohl weniger in materiellen Vortheilen, 13 als hauptsächlich nur in ihrem eigenen Bewußtsein gesucht und gefunden werden! Unter der unmittelbaren Leitung der Ober-Vorsteherinn stehen dann die vier systemisirten Unter-Vorsteherinnen. Zur Erlangung dieser Stelle werden, wie sich aus der gewöhnlich erlassenen Kundmachung bei einer Erledigung ergibt, folgende Eigenschaften vorausgesetzt: Mit diesem Dienstplatze, welcher, wie bei allen öffentlichen Lehrersstellen, den bestehenden Normativen zu Folge, in Uebung ist, für die ersten drei Jahre, ohne die spätere Einrechnung dieser Periode in die wirkliche Dienstzeit zu beirren, nur als provisorisch verliehen wird, sind ein Gehalt von jährlichen 400 Gulden C. M. *), dann freie Wohnung, Kost, Wäsch- reinigung, und in Krankheitsfällen ärztliche Hilfe und Arzneibezug verbunden. Die Bewerberinnen um diese Stelle müssen eine vollkommen gute, kräftige und dauerhafte Gesundheit, Kenntnisse und Uebung im Lehr- und Erziehungsfache, erprobte Gewandtheit in feinerer weiblicher Arbeit, sowie vollkommene Kenntniß und Unterrichtsfähigkeit in den deutschen Schul- gegenständen besitzen. Außerdem ist die vollkommene Kenntniß der französischen und italienischen Sprache, mit guter und richtiger Aussprache und mit Geläufigkeit im Sprechen, dann die Eignung, in den unteren Classen die Grammatik jener zwei Sprachen, und vorzugsweise jener der italienischen Sprache erfolgreich zu lehren, eine unerläßliche Erforderniß der allfälligen Bewerberinnen, welche auch ihren ledigen Stand und ihren tadellosen, streng sittlichen Lebenswandel auszuweisen gehalten sind. Diejenigen, welche diese Stelle zu erhalten wünschen, haben sich, in- soferne sie in Wien anwesend sind, im k. k. Civil-Mädchen-Pensionate persönlich einzufinden, sich über ihre Verhältnisse auf Befragen näher auszuweisen, und ihre an die k. k. n. ö. Regierung gerichteten Gesuche der Frau Ober-Vorsteherinn zu übergeben. *) Diesen Gehalt beziehen die zwei jüngsten Unter-Vorsteherinnen; die älteste hat dagegen dermal 500 Gulden, und die zweite 450 Gulden C. M. 14 Diesen Gesuchen, welche von auswärtigen Bewerberinnen an die gedachte Regierung einzusenden sein werden, sind übrigens die Taufscheine, die von einem öffentlich beglaubigten Arzte bestätigten Gesundheitszeugnisse und die Zeugnisse über die oberwähnten oder sonstigen Kenntnisse, über bisher geleistete Dienste, und über deren jederzeit tadelfreien Lebenswandel anzuschließen. Die Verpflichtungen einerUnter-Vorsteherinn, welche in allen Angelegenheiten der Ober-Vorsteherinn an die Hand zu gehen hat, und ihr untergeordnet ist, bestehen diesemnach in Kürze in Folgendem: Jeder derselben ist eine Kamerade anvertraut, und sie führt die erste Aufsicht auf alle ihr anvertrauten Mädchen; sie ist für alle Unfüge verantwortlich, sie begleitet die ganze Kamerade in die Kirche, Schule, Garten u. s. w.; sie hat die Rellgionsübungen zu überwachen; die religiösen Gesinnungen der Mädchen zu nähren; auf die geselligen Tugenden derselben individuell einzuwirken; auf die Angewöhnung eines ungezwungenen Anstandes zu sehen; Wahrheits- und Vaterlandsliebe zu wecken. Ihr Einfluß auf die Gespräche der Zöglinge erscheint wesentlich; sie hat schlechte Bücher hintanzuhalten; sie überwacht die zum Studiren bestimmten Stunden, die Nebenbeschäftigungen der Zöglinge, ihr Benehmen bei dem Tanz-, Zeichnen- und Musik-Unterrichte und in den Erholungsstunden. Ihr liegt auch die Hintanthaltung von Näschereien ob, so wie sie insbesondere auch die Aufsicht der Reinlichkeit in ihren Abtheilungen zu führen hat. Jnwieferne Ahndungen in ihrem Bereiche liegen, bestimmt ihre Instruktion. Außer den so eben erwähnten allgemeinen Obliegenheiten der Unter-Vorsteherinnen sind sie aber auch noch speciell verpflichtet, ihre Zöglinge in die Nothwendigkeit zu versetzen, sich in der französischen und so viel es nur immer möglich ist, auch in der italieni schen Sprache zu üben, zu welchem Zwecke sie sich in ihrem Verkehre mit ihren Zöglingen vorzugsweise dieser Sprachen zu bedienen haben. Zur Beförderung der Uebung in der französischen Sprache befindet sich seit Kurzem auch noch eine Französin von Geburt im In- 15 stitute, nämlich Fräulein Iosep hine Vuvillsrä, die eigens remu- nerirt und im Pensionate freigehalten ist, übrigens auch die Unter-Vorsteherinnen abwechselnd zu unterstützen hat. Die dermaligen Unter-Vorsteherinnen sind: Fräulein Therese von Gelley, Maria Schalter, Anna Huber und Maria Fileck. Die drei Letzteren geben übrigens als Lehrmeister! n- n e n in einigen Classen den folgenden Unterricht: Fräulein Schalter in der deutschen Sprachlehre in der ersten, zweiten und dritten Classe und imRe chnen in der zweiten und dritten, im Lesen in der zweiten; — Fräulein Huber im Deutschlesen in der ersten, und in den ersten Elementen der französischen Sprache in der ersten und zweiten Classe, und Fräulein Fileck unterrichtet die Zöglinge der ersten Classe im Rechnen, jene der ersten, zweiten und dritten im Schreiben und jene der dritten in den Anfangsgründen der italienischen Sprache. Noch muß hier zweier sehr entsprechender Einrichtungen erwähnt werden, nämlich, daß die Zöglinge aus der fünften Classe abgetheilt, den Unter-Vorsteherinnen adjungirt si n d, damit sie, wenn selbe auch ihnen untergeordnet bleiben, gleichwohl in dem schwierigen Fache der Iugendbildung und Erziehung sich praktisch auszubilden Gelegenheit finden, indem sie zugleich die Unter-Vorsteherinnen in der Beaufsichtigung und Leitung der jüngeren Zöglinge unterstützen und sie auch selbst vertreten. Zwischen den Unter-Vorsteherinnen und ihren adjungirten Zöglingen soll daher auch die möglichst genaue Uebereinstimmung der Gesinnungen herrschen. Die weitere in dem Zwecke des Institutes getroffene Einrichtung ist aber dann die Anstellung einer eigenen Wäsch- und Näh Meisterinn, welcher nicht allein die Besorgung und Aufbewahrung aller Wäsch- gattungen obliegt, sondern welche zugleich auch das Zuschneiden sämmtlicher Wäsche, und des größeren Theiles der Kleidungsstücke, welche im Institute verfertigt werden, besorgt, und den Zöglingen den Unterricht in einer eigens dazu hergerichteten Näh- und Arbeitsschule ertheilt. In Krank- heits- und Verhinderungsfällen vertritt sie selbst instructionsmäßig die Unter-Vorsteherinnen in ihren Kameraden in der Aufsicht und in dem Unter- 16 richte. Die Unter-Vorsteherinnen werden übrigens über die Vorschläge der Ober-Vorsteherinn, der k. k. Regierung und der k. k. Studien-Hofcommifsion von Al lerhöchstseiner Majestät selbst, die Wasch- und Näh- meisterinn aber über die Vorschläge der Ober-Vorsteherinn und der Regie« rung, von der k. k. Studien-Hofcommission ernannt. Lehrer des Institutes. In früherer Zeit wurde der Religionsunterricht nicht von einem eigens für das Institut bestimmten Katecheten ertheilt; erst in Folge des neuen Lehrplanes und wegen namhafter Vermehrung der Zöglinge, wurde die Anstellung eines eigenen Katecheten und Seelsorgers beschlossen und angeordnet. Dieser Seelsorger und Katechet im Institute ist seit dem Jahre 1811 der Weltpriester Herr Franz Peppert, früher Cooperator zu St. Joseph ob der Laimgrube hier, mit einem Gehalte von achthundert Gulden und Einhundert Gulden C. M. als Quartiergeld aus dem Religionsfonde. Er liest täglich in der Institutscapelle die heilige Messe, er hält alle Sonntage eine Exhorte und ertheilt in allen Classen den Religionsunterricht; den Zöglingen der fünften Classe trägt er aber auch die Erziehungskunde vor. Der Lehrer der höheren deutschen Gegenstände, Herr Franz Schöchtner, früher Gehülfe der k. k. Normal-Hauptschule zu St. Anna, mit einem Gehalte von achthundert Gulden C. M. und Einhundert Gulden C. M. Quartiergeld, lehrt die Geographie in der zweiten, dritten und vierten, die österreichische Geschichte in der dritten und vierten, die Weltgeschichte in der vierten und fünften, die Naturgeschichte in der dritten, die Physik und den Styl in der vierten, die Methodik gleichfalls in der vierten und die Aesthetik in der fünften Classe, und zwar in einem solchen Umfange, wie es in dem dermal bestehenden Lehrplane und in dem Zwecke des Institutes liegt. — 17 Herr Ferdinand Hultier lehrt die französische Sprache in der dritten, vierten und fünften Classe, und daß eine Französin von Geburt zur Beförderung der Conversation in dieser Sprache im Institute mitwirke, wurde schon Seite 15 erwähnt. Den Unterricht in der italienischen Sprache, und zwar mit französischem Vortrage, in der vierten und fünften Classe, gibt dermal provisorisch Fräulein 6in6vra ^smbslli. In der zweiten, dritten, vierten und fünften Classe wird der Unte r- richt im Zeichnen durch Fräulein Christine Grüner ertheilt. Alle Zöglinge, ohne Ausnahme, erhalten den Unterricht im C l a- vierspielen durch Frau Antonia Töpfermann, und durch Fräulein Constantia von Gschmeidler; den Unterricht im Tanzen aber durch Frau JoHanna Lrvtel; endlich ertheilt Frau Antonia Töpfer mann auch Unterricht im Gesänge. Die Aufstellung der gedachten Lehrer liegt, nach vorläufiger Vernehmung der Frau Ober-Vorsteherinn und der k. k. Schulen-Oberaufsicht, in dem Bereiche der k. k. n. ö. Regierung selbst. Hilfsmittel des Unterrichtes. Als Hilfsmittel des Unterrichtes dienen eine nicht unbedeutende, gewählte Büchersammlung; ein kleines Mineraliencabinet (ein Geschenk des mehrgedachten Herrn Hofrathes Grafen von Hohenwart- Gerlachftein); einige physikalische Instrumente; schätzbare Musterzeichnungen ; Probeschriften; sechs gute Fortepianos; eine namhafte Zahl von Musikalien u. s. w. Auch wird Sorge getragen, die erwachsenen Zöglinge die Kunstcabinete, Naturaliensammlungen, Gallerien in der Haupt- und Residenzstadt, mit lehrreichem Erfolge besuchen zu lassen. L 18 Krankenpflege. Für das Institut besteht ein eigener Hausarzt, mit der bestimmten jährlichen Remuneration von dreihundert Gulden C. M.; dann gewahren ein Wund--, ein Zahn- und ein Augenarzt, welche auch angemessene Remunerationen beziehen, nötigenfalls die erwünschte Hilfe, so wie auch eine eigene Krankenwärterinn besoldet wird. In bedenklicheren Fällen wird derLandesprotomedicuszur Consultation beigezogen *). Unterordnung des Institutes. Bis zum Jahre 1797 stand das Pensionat unter der unmittelbaren Leitung der Regierung; dann wurde aber für dasselbe von Allerhöchstseiner Majestät ein eigener Curator aufgestellt, welchem dasselbe unmittelbar untergeordnet, und welcher über die Angelegenheiten des Institutes auch unmittelbar die Allerhöchsten Entschließungen sich zu erbitten ermächtiget war. So waren viele Jahre der damalige Präsident H.rr Franz Graf von Saurau; dann der k. k. Hofrath Herr Graf Ferdinand von Kuefstein, und nach ihm der n. ö. Landmarfchall Herr Graf JosephvonDietrichstein, Pensionats-Curatoren. Nachdem Tode des Letzteren, im Jahre 1827 , geruheten Se. Majestät jedoch u z. im Jahre 1828 die Gesammtoberleitung des Pensionates wieder der k. k. n. ö. Regierung zu übergeben; so wie dann auch in weiterer Folge dessen die buchhalterischen Geschäfte des Institutes, von der k. k. Stiftungen- Hofbuchhaltung an diek.k. n. ö. Provinzial-Staatsbuchhaltung übergingen. In Beziehung auf den Schulunterricht und die Methode, untersteht das Institut vor Allem dem Diöcesan-Schulen-Ober- *) Siehe dann auch weiter unten: Hausordnung, Absch. VI., Krankenpflege, §.2. 19 aufseher, der auch die Prüfungen vornimmt und dem insbesondere die Lehrer untergeordnet sind. Das Verhältniß des Schulen-Oberauf- sehers zu dem Institute wurde später noch näher dahin bestimmt, daß dessen Einfluß, wie in dem k. k. Taubstummen- und dem k. k. Blinden- Erziehungs-Jnstitute, sich aufdas Unterrichtswesen, die Disciplin, die Erziehung, den Gottesdienst und die Hausandachten zu beziehen habe. In diesen Beziehungen gehen daher alle Berichte der Ober-Vorsteherinn an die k. k. n. ö. Regierung, und die Erlässe derselben an die Ober-Vorsteherinn, im Einsichtswege des Schulen-Ober- aufsehers, dem es in ersterer Beziehung freisteht, den Anträgen der Ober-Vorsteherinn seine eigenen nöthigenfalls beizufügen. Das Civil-Mädchen-Pensionat steht sonach nun unter der k. k. n. ö. Landesregierung, als Verwalt ungs-Oberbehörde in der Provinz Niederösterreich, welche unter der weisen und kräftigen Leitung ihres dermaligen hochverdienten Präsidenten, Seiner Excellenz des Herrn Johann Freiherr» Talatzko von Geftieticz, das Wohl und das Gedeihen dieses schönen Bildungsinstitutes auf ihrem Standpuncte bestens zu befördern sich fortwährend angelegen sein läßt. Ihr Wirken bezieht sich auf alle Angelegenheiten des Pensionats, sie mögen das Oekonomisch e, oder das Scientifische im Institute, oder die D is ci plinar-V erhält nisse in selbem betreffen. Zur Besor gung der Pensionatsgegenstände bei der Landesstelle ist ein Regierungsrath (dermal Herr Maximilian Freiherr von Werner) als Referent aufgestellt, dem außer der Bearbeitung aller, rücksichtlich dem Vortrage der wichtigeren Pensionatsgegenstände, welche an die Landesftelle gelangen, insbesondere auch noch die persönlich e Nachsichtspflege, die Vermittlung minder wichtiger Geschäfte im kurzen Wege und die Jntervenirung bei den öffentlichen Prüfungen obliegen. In ökonomischer Beziehung hat die Regierung die Beischaffung aller Bedürfnisse, die Bedeckung der Kosten, die Erhaltung des Hauses u. s. w. zu verhandeln und zu überwachen; — in Disciplinar--Be- 20 -> Ziehung stehen die Ober-Vorsteherinn, die Unter-Vorsteherinnen, alle Lehrer und Lehrerinnen, die Dienerschaft, unter der Landesstelle; mit wenigen Ausnahmen gehen die Anstellungen, eben so wie die Pensionirungen derselben, entweder von ihr aus, oder sie begutachtet selbe höheren Orts; die Vorschläge wegen Verleihung der Stiftplätze gehen durch sie; sie bestätigt die Ausnahme der Kostzöglinge u. s. w. Alle Gegenstände, die das Scienti fische des Institutes betreffen, werden ebenfalls von der Regierung bei der k. k. Studien-Hofcommission begutachtet, welcher wieder die Landesstelle in mebreren Gegenständen des Pensionates, welche schon im Verlaufe der obigen Andeutungen zur Sprache gekommen sind, untergeordnet ist. Eben so wurde schon berührt, welche Besetzungen und Verleihungen selbst der Allerhöchsten Schlußfassung Seiner Majestät unterzogen werden müssen, dieses ist insbesondere auch bei Anträgen zur Abänderung des Organismus, oder Lehrplanes der Fall. Die n. ö. Provinzial-Baudirection und die n. ö. Provin- zial-Staatsbuchhaltung sind übrigens noch Hülfsämter der Regierung, bezüglich der Baulichkeiten und des Rechnungswesens. — Die Provinzial-Staatsbuchhaltung führt die jährliche Rechnung über die Empfänge und Ausgaben selbst. Das Vekonomische -es Institutes. Mit Ausnahme der Küche, welche in eigener Regie besorgt wird, und einiger kleinerer Hauserfordernisse, werden alle Bedürfnisse des Institutes, nämlich die sogenannten T arifsarbeiten, dann die Lieferungen der,selbem nothwendigen Materialartikel, wie Leinwand, Kleidungsstoffe*) *) Die Kleidung ist bei allen Zöglingen ohne Unterschied gleich, nach der Verschiedenheit der Jahreszeit des Sommers und Winters, von dauerhaften Stoffen, mit entsprechender Abwechslung und nach einem zeitgemäßen, anständigen Schnitte. 21 u. s. w., ferner jene für das nöthige Holz, Oehl u. s. w. im Offerten- Wege bei der Regierung dem Mindestfordernden, auf die Dauer eines oder auch mehrerer Jahre, überlassen. Ueber wahrgenommene Baugebrechen wird unverweilt an die Landesstelle die Anzeige erstattet, und die niederösterreichische Provinzial-Baudirection, welche einen eigenen Beamten aufstellt, welcher die Bauaufsicht im Institute zu führen hat, wird, nach vorläufiger Prüfung der Kostenüberschläge, von Seite der n. ö. Provinzial - Staatsbuchhaltung, rücksichtlich dem eigenen prov. Baudepartement, von der Regierung angewiesen, die nothwendig befundenen und genehmigten Bauherstellungen entweder durch die Larifs- arbeiter, oder im Licitationswege; oder auch, aber ganz ausnahmsweise, im Accordwege zu bewerkstelligen. Größere Baulichkeiten setzen die vorläufige Genehmigung selbst der k. k. Studien - Hofcommission voraus. Der Ankauf von Einrichtungsstücken wird unter Vorlegung von detaillirten Kostenüberschlägen gleichfalls bei der Landesstelle nachgesucht. Eben, weil die Küche, wie gesagt wurde, in eigener Regie besorgt wird, besteht im Institute eine eigene Beschließerinn, die auch eine besondere Instruktion hat. Der Beschließerinn Verpflichtung besteht vorzüglich darin, die Speisekammern und die Magazine für Victualien, für Küchengeräthe und Küchengeschirre; die Kellergewölbe und sonstigen Vorratskammern zur Verwahrung des Brennholzes, der Holz- und Steinkohlen, dcs Brennöhls u. s. w. unter unmittelbaren Verschluß zu halten, und das regelmäßige Vorgeben aller dieser Artikel unmittelbar selbst zu besorgen, und deren Verrechnung mittelst Iournalien und Strazzen, welche wöchentlich abgeschlossen undderOber-Vorsteherinn zurLiquidirung undVer- rechnung übergeben werden, zu bewirken. Sie hat nach Anordnung der Ober-Vorsteherinn die oberste Leitung und Aufsicht in der Küche, und sie bleibt derselben zunächst dafür verantwortlich, daß die tägliche Ausspeisung im Pensionate mit aller Wirthschaftlichkeit, jedoch in zureichendem Maße, reinlich und auf eine der Gesundheit zuträgliche Art, wohlschmeckend bewirkt werde. Sie entwirft von Woche zu Woche für die Tafel der Gesunden die 22 Speisezettel*), so für Mittags und Abends, und hat dieselben früher der Ober-Vorsteherinn zur Einsicht und Genehmigung vorzulegen. Zur Bestreitung der Küchenauslagen erhält die Beschließerinn von vierzehn zu vierzehn Tagen angemessene Geldvorschüsse. Endlich hat sie im Allgemeinen die Reinlichkeit des Hauses und aller äußeren Ubicationen desselben genau zu überwachen; sie hat die Aufsicht über die fünf Stuben- und vier Extramädchen, die Köchinn und die drei Küche nmägde überhaupt; zu den nöthigen Hausarbeiten hat sie auch den Portier und die zweiHausknechte anzuweisen. Kosten des Institutes. Von der Ober-Vorsteherinn wird der Regierung jährlich der Voranschlag aller im kommenden Jahre zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, und zwar in zwei Abtheilungen, als Haupt-Präli- minare, und als Voranschlag der sogenannten Nebenauslagen (wohin die Pensionen, Gnadengaben, Bestallungen, Ausstattungen, die Kosten der ersten Bekleidung der Zöglinge, Steuern- und Gemeindelasten bezüglich des Hauses, die Kosten auf gewöhnliche Baulichkeiten im Hause rc. gehören) vorgelegt; diese Voranschläge beruhen aufdemErfolge des vorjährigen Rechnungsabschlusses, mit den nun gebotenen Abweichungen. Die Regierung leitet diesen Voranschlag vor Allem an die k. k. n. ö. Provinzial- Staatsbuchhaltung, welche, so wie sie, wie schon oben erwähnt wurde, aus den von dem Institute vorgelegten documentirten Journalien auch die Hauptrechnung macht, selben nach allen seinen einzelnen Rubriken prüft, und hierüber der Regierung Bericht erstattet. Hierauf unterzieht auch diese ihrer Seils dieses Präliminare einer genauen Würdigung, und unterbreitet solches dann der k. k. Studien-Hoftommission zur definitiven *) Die Zöglinge haben ein warmes Frühstück mit einer Semmel, Mittags vier Speisen, zur Jause eine Semmel, und zum Abendessen zwei Sveisen. 23 Schlußfassung. Da das Institut außer der Graf von N ako'schen Stiftung kein eigenes Vermögen besitzt, so wird der Gesammtaufwand des Pensionats, wie er sich nach dem Voranschläge und dem Rechnungsabschlüsse herausstellt, und insoferne die aufgelaufenen Kosten nicht unter die oben bewährten abgesonderten Nebenauslagen gehören, welche das Camera! ä rar allein trägt, nach der Zahl der Zöglinge berechnet, abgetheilt, und sonach als ein veränderlicher Verpflegsbetrag, je nach der Kategorie der Zöglinge, von dem Staatsärar, von den Herren n. ö. Ständen, von dem Fonde aus den Lottogewinnen und von den zahlenden Zöglingen (früher mit 440 Gulden, dermal mit dem Jahresbetrage von 490 Gulden C. M ) berichtiget. In ganz früherer Zeit trug der Studien fond die Hälfte des Verpflegsbetrages, insoferne es sich um C ameralstiftling e handelte; davon ist es aber seit mehreren Jahren abgekommen *). Die Gesammtkosten deS Institutes belaufen sich dermal ungefähr auf 31,000 Gulden C. M., die repartirt werden, und auf ungefähr 5000 Gulden C. M. für Nebenauslagen, die das C amera lärar abgesondert übernimmt. Von dem ersteren Betrage entfallen insbesondere aufBesoldungen, Remunerationen und Löhnungen 8500 Gulden; auf Verpflegung im engeren Sinne sooo Gulden; auf Kleidung 4000 Gulden; auf Holz 2000 Gulden C. M. u. s. w. Mehrere Ausstattungen, jede zu 200 Gulden C. M., sind dann auch jährlich bewilligt; sie gehören in die Kategorie der Nebenausla- gen, die nicht auf die Zöglinge umgelegt werden. Diejenigen austretenden Zöglinge, nämlichStiftlinge, deren Verwendung und sittliches Wohl- verhalten von der Ober-Vorsteherinn belobt wird, und welche als Erzieherinn in ein Privathaus, oder als Lehrerinn in eine öffentliche Unterrichts-An- *) Aus dieser Vertheilung der Kosten ergibt es sich daher, daß je größer die Zahl der Zöglinge ist, desto kleiner der Verpflegsbetrag sein müsse; weil der Aufwand für die eigentliche Verwaltung des Instituts, den Unterricht u. s. w., auch bei mehreren Zöglingen, derselbe bleibt. 24 statt sich begeben, können einen Ausstattungsbetrag von 200 Gulden C.M. vorschußweise, gegen spätere höhere Genehmigung, aus der Pen- sionatscasse erhalten. Jnstitutsgebaude. Wie schon zu Anfang dieser Andeutungen über das k. k. CivittMäd- chen-Penfionat bemerkt wurde, ist selbem anfänglich ein, von dem Con- vente ganz abgesonderter Theil des Klosters der Ursulinerinnen in der Stadt, in der Iohannisgafse, und zwar gegen Entrichtung eines jährlichen Zinses von 1200 Gulden eingeräumt worden, welcher aus dem Studien- fonde damals berichtigt wurde. Hier blieb das Pensionat beinahe zwanzig Jahre. Nun bat aber der Ursuliner-Convent dringend, daß ihm die von dem Pensionate benutzten Localitäten wieder zurückgegeben werden möchten, weil er selbe, bei der immerwährend zunehmenden Zahl von Mädchen, die die Ursuliner-Schule besuchten, unumgänglich für seine eigenen Zwecke benöthigte. Im Jahre 1802 geruheten daher Allerhöchstseine Majestät dem damaligen Pen, sionats-Curator aufzutragen, ein Haus auszumitteln, wohin das Pensionat übersetzt werden könnte. Im darauf folgenden Jahre wurde sonach ein Haus und Garten in Hern als, damals Nr. 101 (eine Realität, die dem Advocaten Panfing er gehörte), um 29,300 Gulden aus dem Stu- dienfonde angekauft, und das Pensionat bald hierauf, im Jahre 1803, dorthin übersetzt. Aber auch dieses Haus entsprach, wie es sich bald immer mehr zeigte, nicht ganz den mannigfachen Anforderungen der Anstalt, und es ließ um so mehr Vieles zu wünschen übrig, als die tiefe Lage am Alserbache für die Gesundheit der Mädchen wenig zuträglich war, insbesondere, wenn zu Zeiten Ueberschwemmungen eintraten. Dazu kam noch, daß der Baustand dieses Hauses sich dergestalt bedenklich zeigte, daß in Kürze bedeutendere Bauherstellungen nothwendig geworden wären. Es drang sich daher schon 25 in den ersten Jahren die Nothweydigkeit auf, nochmals ein anderes Locale auszumitteln, und nach mehrfälligen Vorverhandlungen wurde das Institut im Jahre 1806, miethweise (letztlich um den Betrag von 1500 Gulden C. M. jährlich) in das Haus Nr. 106 in der Alsergasse, welches dem Minoriten-Convente gehört, übersetzt; das Haus in Hernals aber wurde in die Verwaltung der Staatsgüter-Administration gegeben und später verkauft. Das gedachte Haus Nr. 106 wurde im Verfolge der Zeit, wo es zulässig war, auf Staatskosten bedeutend vergrößert; beider Zunahme der Kostzöglinge genügte selbes später aber auch nicht; wozu kam, daß die Eintheilung der Zimmer Vieles zu wünschen übrig ließ, sowie auch die Lage des Hauses wenig günstig war. Es wurde daher in neuerer Zeit wiederholt und dringend die Ueber- setzung des Pensionates in ein ganz geeignetes und allen Anforderungen entsprechendes Locale, in Anregung gebracht; was die Folge hatte, daß die Ausmittelung eines solchen, in Gemäßheit-Allerhöchster Befehle der Gegenstand vielfältiger Erhebungen und Verhandlungen wurde. Diese hatten dann das erfreuliche Resultat, daß von Seiner Majestät mit kaiserlicher Munisicenz, gemäß der Allerhöchsten Entschließung vom 27. April 1840 der Ankauf des, in einem großartigen Baustyle erbauten Gartenpalastes des Herrn Grafen von Chotek, auf dem Strozzengrunde, in der Kaiserstraße Nr. 26 (in viel früheren Zeiten ein Eigenthum der Frau Gräfinn von Strozzi) und zwar um einen Kaufschilling von 129,000 Gulden C. M., und die entsprechende Umstaltung desselben zu den Zwecken des Institutes, mit dem namhaften Aufwande von ungefähr 30 bis 40,000 Gulden C. M. allergnä'digst bewilligt wurden. Sämmtliche Kosten wurden von dem mehrberührten Realitäten-Lotterie-Gelderfonde berichtigt, und das Institut sodann als Eigenthümer des Hauses an die Gewähr gebracht. Die feierliche Uebergabe des Hauses an das Institut und die damit verknüpfte Einweihung der Hauscapelle fanden den 2 1. Jänner 184 1 Statt, und diese seltene Feierlichkeit geruheten selbst Allerhöchst- ihre Majestäten die regierende Kaiserinn und die Kaise- - 26 rinn Mutter durch Allerhöchst ihre Gegenwart zu verherrlichen; sowie Seine fürstliche Gnaden, der Hochwürdigste und Hochverehrteste Herr Fürst Erzbisch of Vincenz Eduard Milde (früher in den Jahren 1 800 bis i 8 0 3 HöchstselbstReligions- lehrer im Pensi onate *) die heilige Handlung der Einweihung, unter Assistenz zweier Herren Prälaten, vornahm **). > Mehrere hohe Staatsbeamte, die meisten Eltern oder Verwandten der Zöglinge, so wie auch viele geladene fremde Gäste wohnten diesem schönen Feste bei. Das im italienischen Style erbaute Pensionatsgebäude hat einen dreistöckigen Mitte ltract, zwei angebauteSeiten flüg el mit einem Stockwerke und zwei Vorgebäude, und steht zwischen einem 2800 Hl Klafter großen Garten und zwei Vorhöfen gegen die Kaiserstraße, welche durch eine Mauer mit einem großen Einfahrtsthore, auf welchem mit vergoldeten Buchstaben die Aufschrift: X. X. ein - vi^Lvenkw ?xA8loiv^. angebracht ist, getrennt sind; währendem eisernes Gitter, ebenfalls mit einem Einfahrtsthore, in der Richtung der Straße, angebracht ist, rücksicht- lich auf dieser Seite den zweiten Hof begränzt. In der Mitte des ersten Hofes vor dem Gebäude selbst, ist ein Wasserbassin mit Bäumen umgeben. Im Seitenflügel links ist der Hauptaufgang, während in den übrigen Gebäudetheilen mehrere kleinere Stiegen, zur Erleichterung der Verbindung, *) Unmittelbar vor dem gedachten Hochwürdigsten Herrn Fürst Erzbischofe von Wien, nämlich in den Jahren 1790 bis 1800, war auch der sel. Fürst Erzbischof von Salzburg und Primas von Deutschland, der H ochw ürd i gste H er r Augustin Gruber,' Katechet indem Pensionate; selbes war daher so glücklich, in früheren Zeiten zwei der ausgezeichnetsten Kirchenfesten als Religionslehrer gehabt zu haben, was sicher zu den besonderen geschichtlichen Denkwürdigkeiten des Institutes gehört. **) Das Nähere dieses Festes ist inJ. S. Ebersberg »Wiener Zuschauer," Jahr 1841, Nr. 38 und folgende enthalten. 27 hergestellt sind. In diesem linken Flügel ist die schöneCapelle, welche die Höhe des Gebäudes hat. Sie hat einen schön gezierten Altar mit einem Altarbild, welches die heilige Anna, Marien Unterricht ertheilend, darstellt; ein gnädigstes Geschenk Seiner kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Franz Carl. Die geräumigen Bet- und Beichtstühle, sowie die Kanzel, sind von Eichenholz, und auf dem Chöre ist eine entsprechend große Orgel, zur Begleitung des Kirchen- gesanges. Die anstoßende Sacristei ist mit mehreren schönen und kostbaren Kirchengefäßen und Paramenten, zum Theile großmüthigste Geschenke Ihrer Majestäten der Kaiserinn und der Kaiserinn Mutter, dann der Durchlauchtigsten Herren Erzherzoge Carl, Johann und Ludwig, versehen; sowie auch noch andere Wohlthäter zur reicheren und besseren Dotirung der Sacristei beigetragen haben, unter welchen der damalige Schulen-Oberaufseher, jetzige Domdechant, Herr Prälat Johann Ebneter, nicht ungenannt bleiben kann. Im ersten Stocke dieses Flügels, in der geräumigen Vorhalle, ist eine Gedächtnißtafel, mit folgender Inschrift in vergoldeten Buchstaben, angebracht: VKN IN 1786 VON 608LkN II. LIIK LII.IE6 VON LKLILULKUVIMIV VIVI) I.LI1IiLtiIZIXH> ^IVNL'rk OIL8L8 «LLäkDVK IN 1840 An der rechten Seite dieser Gedächtnißtafel steht auch noch: k. k. w. Reg. Rath Fr. Schönaich; k. k. w. Reg. Rath Andr. Graf von Hohenwart-Gerla chstein rc. links: Jnful. Prälat und Schul-Oberaufseher I. M. Ebneter rc.; Archt. Stadtbaumeister Ad. Corompay rc. Von dieser Vorhalle im ersten Stocke gelangt man dann links in den großen, schön verzierten Prüfungssaal, in welchem das Bildniß Allerhöchstseiner Majestät des Kaisers Ferdinand I. aufgestellt ist. Dieses Bildniß, in Lebensgröße Seine Majestät in dem Toison-Ordens- kleide darstellend, ist ein Allergnädigstes Geschenk Seiner Majestät Aller höchstselbst, und wurde von einem Schüler Kuppelwiesers gemalt. Die Enthüllung des Bildes fand am 17. April 1841 bei Gelegenheit der ersten Semestral-Prüfung, ebenfalls mit angemessener Feierlichkeit, Statt*). In dem Hauptgebäude, mit einer Vorhalle im Erdgeschosse , wo zwei Tafeln mit den Namen der Zöglinge, mit ihrer Classeneintheilung hängen, sind im ersten Stocke zwei, von einander ge- trennte Kameraden; ebenso dann zwei im zweit en Stocke; erstere für die größeren, letztere für die kleineren Zöglinge. Die zu Ende dieser Beschreibung beiliegenden zwei Pläne versinnlichen die höchst zweckmäßige Eintheilung jeder dieser Kameraden, die aus einem Zimmer der Unter-Vorsteherinn, dem Unterrichts- und dem Aufenthaltssaale, dann den zwei Schlafzimmern, ferner einem Cabinete mit einem Claviere und einem Cabinete für das Stubenmädchen bestehen, welche Localitäten, wie der größte Theil aller Zimmer, eine seltene Höhe haben und ganz licht sind. Imersten Stocke sind die zwei Kameraden durch den großen Speisesaal getrennt, und zwar gerade über der Küche, von wo die Speisen durch einen Aufzug in den Speisesaal gelangen. Das Lehrzimmer der ersten Kamerade, *) Auch über diese Feierlichkeit enthält I. S. Ebersberg's »Wiener Zuschauer» Nr. 53, den 3. Mai 1841, eine interessante Beschreibung. 29 wird auch zum Clavierspielen und zum Tanzunterrichte benutzt. Die Lehrzimmer haben Schulbänke, die Aufenthaltszimmer Tische und Stühle von Eichenholz; in diesen Zimmern befinden sich auch große Schränke, in welchen jeder Zögling eine, mit seinem Namen bezeichnete Abtheilung , unter seinem Verschlüsse, angewiesen hat. Die Schlafstellen sind von Eisen, mit gleichfarbigen Bettdecken; bei jedem Bette steht ein entsprechendes Waschkästchen, ebenfalls von Eichenholz, mit dem Namen bezeichnet. — Im zweiten Stocke ist ein sehr lichtes Zimmer zum Unterrichte im Nähen, mit einer geeigneten Vorrichtung dazu, bestimmt; im dritten aber eines zum Zeichnungsunterrichte, wo mehrere Musterzeichnungen in Rahmen hängen. Die Abtheilung der Kameraden im zweiten Stocke, und deren Einrichtung sind ganz dieselben, wie im ersten. In dem Erdgeschosse befinden sich die Kanzlei, die Magazine der Materialien, die Vorrathskammern, die große Küche, ein Wäsch- und ein Biegelzimmer, ein eigenes Badezimmer mit vier Badewannen, in welche warmes und kaltes Wasser durch Röhren geleitet wird; die Zimmer der Wäschmeisterinn, Beschließerinn und der Sprachmeisterinn; ferner die Zimmer der Köchinn und der Dienstleute. Der Portier, von dem übrigens die Lehr und andere Stunden der vorgeschriebenen Tagesordnung durch das Läuten einer bestimmten Glocke angezeigt werden, wohnt am Eingänge bei dem Hauptthore, und er hat auch die Verpflichtung, auf alle Aus- und Eingehenden aufmerksam zu sein, und alle Fremden persönlich der Frau Ober-Vorsteherinn vorzuführen. In Beziehung auf das Stundenläuten muß auch noch bemerkt werden, daß über dem dritten Stocke des Hauptgebäudes einegroßeHaus- uhr angebracht ist. Die Vorgebäude gegen die Straße zu, sind vermiethet. Da die Lage des Gebäudes ganz frei und von der Art ist, daß selbes über alle Häuser in der Nähe hervorragt; so läßt selbe nichts zu wünschen übrig. Der Hausgarten, der, wie schon erwähnt wurde, eine ansehnliche Größe hat, entspricht auch allen Wünschen; breite Gehwege, Rasenplätze, große Bäume, die erquickenden Schatten gewähren, eignen den In- 30 ftitutsgarten vollkommen dazu, daß die Zöglinge sich in selbem ergehen, oder mit angemessenen Spielen unterhalten können; die schattigen Theile werden auch dazu benutzt, daß die Mädchen sich dort im Sommer selbst mit ihren Arbeiten beschäftigen. Dermalige Hausordnung. Nachdem die obigen allgemeineren Andeutungen vorangeschickt worden sind, dürfte Jenen, welche sich mit den Einrichtungendes Pensionats noch näher bekannt zu machen wünschen, insbesondere aber Eltern und Verwandten, die einzelnen B estimm ungen der einstweilen, bis hierüber definitive hohe Weisungen herablangen, dermal in Ausführung stehenden, sogenannten Hausordnung, gewiß von mehrerer» Interesse und nicht unerwünscht sein; daher sie hier gleich weiter unten in einem genügenden Auszuge folgen. Außer dieser Hausordnung bestehen aber auch noch besonde re Instruktionen, die als Specialitäten nicht hierher gehören. Es sind dieses die Jnstructionen für die Ober-Vorsteherinn; für die Unter-Vorsteherinnen; für dieWäsch- undNähmeisterinn und die Beschließerinn; dann eben so auch für die Stuben- und Extramädchen; für die Krankenwärterinn; für die Köchinn und die Küchen mägd e; für den Portier und für die Hausknechte; welche Jnstructionen genau beobachtet werden, wodurch ein gemeinschaftliches Zusammenwirken aller Einzelnen, zum Gedeihen des Ganzen, erzielt wird. Insbesondere hat dann das, der Frau Ober-Vorsteherinn zur Beso r- gung der Schreibgeschäfte mit einer jährlichen Remuneration von 300 Gulden C. M. beigegebene Individuum auch eine eigene Instruktion, woraus sich ergibt, daß selbes keinen selbstständigen Wirkungs-. kreis hat, sondern in allem und jedem nur nach der Weisung und unter 31 der Verantwortung der Frau Ober-Vorsteherinn handelt, und daß er von dieser seiner nur zeitlichen Verwendung, nach Befund der Landesstelle, enthoben werden könne. Dieser Beamte hat alle ihm von der Frau Ober- Vorsteherinn zugewiesenen Schreib- und sonstigen Kanzleigescha'ste zu verrichten, sonach alle Einnahmen und Ausgaben, alle Conten, Monatsrech- rechnungen über Küchenauslagen und dgl. zu liquidiren, die Casse-Iournale über Verpflegskosten, Nebenauslagen, Depositen- und Zinsgelder, die Materialrechnung, die Inventarien, die Normalienbücher, die Geschäfts protocolle mit Index, die Arbeits- und Contobücher, die Zahlungs-Vor- Merkbücher und die Personal-Standesbücher zuführen, und die Conceptsarbeiten, das Mundiren und Registriren derselben zu besorgen. Auszug der provisorischen Hausordnung. Durch den Eintritt in das Mädchen-Pensionat soll jedes Mädchen die Bestimmung erhalten, eine gebildete Lehrerinn und Führerinn von Zöglingen abzugeben, die meistens den bevorzugten der Gesellschaft angehören. Um diesen Zweck zu erreichen, wird im Pensionate für die Bildung des Verstandes und der nöthigen Fertigkeiten, eben so auch für die Ausbildung des Herzens und Gemüthes gesorgt; zu welchem letzteren Ende insbesondere auch wöchentlich Erhörten abgehalten werden. Da ein Mädchen, das einst Andere zu erziehen bestimmt ist, nicht früh genug an Ordnung gewöhnt werden kann; so muß auch Ordnung die Seele des Pensionats sein. Behufs der Erzielung dieser Ordnung bestehen nun Vorschriften, die genau beobachtet werden müssen, und selbe beziehen sich auf die Mittel, welche die Bildung des Herzens bezie- len; auf die Ordnung, welche im Hause zu beobachten ist; auf das Benehmen der Zöglinge außer dem Pensionate; 32 auf die Privat-Oekonomie der Zöglinge und auf die Gesundheitspflege derselben, I In Rücksicht auf wissenschaftlichen Unterricht. §. i. Die dermalen vorgeschriebene Ordnung besteht darin, daß fünf Classen, jede von zwei Jahrgängen, somit zehn Jahre zur entsprechenden Ausbildung benutzet werden, wozu in der letzteren Periode auch praktische Uebung in den Geschäften des Hauswesens und der Erziehung kommt. Eine Ausnahme in dieser vorgeschriebenen Ordnung muß von der Ober-Vorsteherinn im Wege der k. k. Schulen-Oberaufsicht bei der Landesstelle angesucht werden. Die Zeit der Aufnahme in das Pensionat ist vom achten bis zum erreichten zehnten Lebensjahre festgesetzt, und zwar für Stiftlinge und Kostzöglinge; eine allfällige Dispens kann nur Seine Majestät der Kaiser bewilligen. §. 2 . Kein Zögling kann von ordentlicher Erlernung der vorgeschriebenen Gegenstände ausgenommen werden; eintretende Zöglinge mit bereits erlangten mehreren Kenntnissen, sollen vor Rückschritten bewahrt werden. §. 3. Keine Unterrichtsstunde darf versäumt werden; allfällige Hindernisse sind zur Kenntniß der Unter- und dann der Ober-Vorsteherinn zu bringen. §. 4. Wohin die Kameraden sich verfügen, sind sie von der Unter-Vorsteherinn zu begleiten; in deren Verhinderung übernehmen die adjungirten älteren Zöglinge ihre Vertretung und Haftung für die gute Ordnung. 33 §. 5. Während der Lehrstunden sollen die Zöglinge sich ruhig und aufmerksam benehmen; einer Unruhigen wird von dem Lehrer die Erinnerung gemacht und sie nöthigenfalls der Ober-Vorsteherinn angezeigt werden. §. 6 . Auswärtige Lehrer und Lehrerinnen sind, wie die Erzieherinnen in der Anstalt, für jeden Unfug verantwortlich. §. 7. Auch ihnen sind die Zöglinge alle Achtung und genaue Folgeleistung schuldig. §. 8. Sämmtliche Lehr-Jndividuen berichten der Ober-Vorsteherinn mündlich am Ende jeden Monats über den Fortgang der Zöglinge. §. 9. Kein Lehr-Zndividuum soll zu nachsichtig sein; in Fällen, wo augenblicklich einzuwirken ist, soll immer sogleich der Ober-Vorsteherinn die Anzeige erstattet werden, welche nöthigenfalls die Vermittlung der Schulen- Oberaufsicht und der Landesstelle nachzusuchen hat. §. lO. Für jeden Unterrichtszweig ist ein Vorlesebuch bestimmt; nur die nö- thkgen Erläuterungen, oder Ergänzungen können geschrieben werden *). *) Die dermal in dem Institute benützten Lehr- und Hülfsbücher enthält das folgende Verzeichniß derselben, nach den fünfClassen abgetheilt: I. Classe. Kleines Lesebuch. Neligionslehre. Wien bei St. Anna. Religionsgeschichte des alten Testamentes. Wien bei St. Anna. Evangelium. Wien bei St. Anna. Lesebuch der II. Classe. Wien bei St. Anna. »Machat,» kleine französische Sprachlehre, von Roberto. Wien bei Lechner. 3 34 §. II. Die Unter-Vorsteherinnen haben außer der ihnen obliegenden Überwachung ihrer Zöglinge, und dem ihnen übertragenen Lehrfache, auch Deutsche Sprachlehre. Wien bei St. Anna. Französische Sprachlehre, von Ferdinand Ilultier. Wien bei Volke. II. Classe. Großes Lesebuch. Religionslehre. Wien bei St. Anna. Evangelium. Wien bei St. Anna. Religionsgeschichte des alten Testamentes. Wien bei St. Anna. Deutsche Sprachlehre. Wien bei St. Anna. Lesebuch sür die dritte Classe. Wien bei St. Anna. Anleitung zur gründlichen Erlernung der Rechen kirnst, von Johann Strehl. Wien bei Ueberreuter. Französische Sprachlehre, vonFerdinand Hultier. Wien bei Volke. Veränderungen der regelmäßigen und unregelmäßigen Zeitwörterinder französischen Sprache. Wien bei Joseph Geistinger. * III. Classe. Großes Lesebuch. Religionslehre. Wien bei St. Anna. > ReligionsgeschichtedeS altenTestamentes. Wien bei St. Anna. Evangelium. Wien bei St. Anna. Anleitung zur gründlichen Erlernung der Rechenkunst, von Johann Strehl. Wien bei Ueberreuter. Anleitung zur Erlernung der italienischen Sprache, von kornn- 8nri. Wien bei Volke. Geschichtedes österreichischen Kaiserstaates, vonLeopold Häßler. Wien bei Klang. Grundriß der Erdebeschreibung. Wien bei St. Anna. Deutsche Sprachlehre. Wien bei St. Anna. Französische und, deutsche Gespräche, von lUorin. Stuttgart und Tübingen bei Cotta. Französische Sprachlehre, von Ferdinand Hultier. Wien bei Volke. IV. Classe. Die Schönheit der katholischen Kirche, von Nippel. Mainz beiKirch- heim, Schott und Thielman. 35 noch im Allgemeinen über die Studien derselben zu wachen, den minder Talentirten nachzuhelfen, Nachlässige aufzumuntern, und nothi- Evan gell um. Wien bei St. Anna. Religionsgeschichte des alten Testamentes. Wien bei St. Anna. Elementar-Naturlehre, von Fischer. Braunschweig bei Vieweg. Grundriß der Aufsatzlehre, vonHurtel. Wien bei Gerold. Methodenbuch. Wien bei St. Anna. Geographie für die Gymnasien. Wien bei St. Anna. Handbuch der Geographie für die Jugend, von I. Annegarn. Münster bei Deiters. Naturgeschichte, von Anneg arn. Münster bei Regensberg. Geschichte des österreichischenKaiserstaates, von Leop oldHaßler. Wien bei Klang. 6 our 8 tdeorique et pratiyue äe la langue italieune, pur ?orna- 83 ri-Veree. Vienne elier Volks. Italienische Leseübung, von koruasari-Veroo. Wien bei Tendier. Französische Spachlehre, von kultier. Wien bei Volke. Handbuch der französischen und deutschen Conversations- sprache, von Eduard Loursier. Stuttgart bei Neff. V. Classe. Handbuch zum großen Katechismus, von Nikolaus Tomek. Prag bei Gottlieb Haase. Leben Jesu, von Johann Hir sch er. Tübingen bei Laupp. Großes Lesebuch. Religionslehre. Wien bei St Anna. Evangelium. Wien bei St. Anna. Aesthetik, von Franz Ficker. Wien bei Heubner. 6oul8 tUeoriczue et prutique, pur korv usuri-Veree. Vienne oder Volke. kiibro äell' ^äol68een2Ä, compo 8 to cla ^ o kille lVI auri. Illilano pre880 kirotta. I.6§0N8 krLU9Li868 cle kitterature et äe klorale. ? 3 N 8 ober lVorinant. Allgemeine Geschichte, von Leopold Häßler. Wien bei Franz Ludwig. Französische und deutsche Gespräche. Straßburg bei Levrault. Italienisch - deutsche Gespräche, von Minner. Frankfurt a. M. bei Brönner. Erziehungslehre, von Sta pf. Innsbruck bei Wagner. * 3 36 genfalls m diesen Beziehungen die Weisungen der Ober-Vorsteherinn einzuholen. §. 12 . In dieser Absicht erstatten sie monatlich, oder von Fall zu Fall, mündliche Informationen, über das Betragen und die Verwendung der Zöglinge, an sie. §. 13 . Es ist darüber zu wachen, daß die vorgeschriebenen Stunden zu denjenigen Gegenständen und Arbeiten verwendet werden, welche der Bildungscours, dem sie angehören, in sich begreift. §. 14 . Die Zeit, welche von den Studien und Arbeiten , sowie von den Musikübungen erübrigt wird, soll mit eigenen Ausarbeitungen oder Auszügen, mit Lesung nützlicher Bücher, mit Uebungen im Zeichnen, mit der Cultur der französischen und italienischen Sprache, mit weiblichen Handarbeiten, u. dgl. benützt werden; die Lesung von Romanen und dergleichen Büchern, ist verboten; sollten welche betreten werden, sind sie abzunehmen und der Ober-Vorsteherinn zu übergeben. §. 15 . Ein Zögling, welcher in zwei auf einander folgenden Semestern die zweite Fortgangs-, oder auch nur in einem Semester die dritte Sitten- clafse, nach vorausgegangenen fruchtlosen Warnungen, erhalten hat; oder, der sich aus irgend einer Ursache zum Lehr- oder Erziehungsfache unfähig zeigt; soll über vorläufigen Antrag der Ober-Vorsteherinn, im Wege der Schulen-Oberaufsicht bei der Regierung, aus dem Pensionate entlassen werden. §. 16 . Die halbjährigen Classisicationen werden von allen Lehr- und Erzie- Hungs-Individuen im Wege einer, unter der Leitung der Ober-Vorsteherinn abzuhaltenden Concertation abgefaßt; in Beziehung auf die Haussitten steht letzterer bei verschiedenen Meinungen die Entscheidung zu. 37 §. 17 . Das sittliche Verhalten wird mit: sehr gut, gut, mittelmäßig und übel; der Fortgang mit: sehr gut, gut, mittelmäßig und schwach bezeichnet; aus den einzelnen Noten wird die F ortgangs- Classe bestimmt, welche entweder die erste mit Vorzug, oder die erste, oder die zweite, oder die dritte ist. Mehr sehr gut als gut, geben die erste Classe mit Vorzug, mehr gut als sehr gut, die erste Classe. Zwei, drei mittelmäßige Noten lassen noch die erste Classe zu; mehrere mittelmäßige Noten reihen in die zweite, und diejenigen werden in die dritte Classe gesetzt, deren Fortgang öfter mit schwach, als mittelmäßig bezeichnet ist. Die Haussitten sind abgesondert ersichtlich zu machen; die Note der Schulsitten kann jedoch bei der Fortgangsclasse mit in Beachtung kommen *). §. 18 . Um schwächeren Zöglingen nachzuhelfen, sind dieselben von allen Zerstreuungen so viel als möglich zu entfernen, es ist ihnen das Ausspeisen zu untersagen, und die Spaziergänge sind möglichst zu beschränken, damit sie Zeit gewinnen, das Versäumte einzubringen. §. 19 . Die Fleißigen werden bei der halbjährigen Prüfung mit Prämien betheilt, und während des Jahres werden kleinere Auszeichnungen der Ober-Vorsteherinn überlassen. *) Wie sich bei der Classification zu benehmen sei, wird in der Jnstruction der Frau Ober-Vorsteherinn eigens angedeutet. In welcher Art nach dem neuen Lehrplane, Zeugnisse auszustellen seien, ob nach jedem Course, oder erst nach vollkommen vo llend eter Bildung, ist derzeit noch nicht bestimmt; ein gutes Zeugniß nach vollendeter Bildung, würde zugleich die ausdrückli che Befähigun g zu der Stelle einer Lehrerinn und Erzieherinn enthalten. 38 n In Rücksicht auf Bildung des Herzens und Gemüthes. §. i. Sämmtliche Lehr-- und Erziehungsorgane sollen zur Bildung des Herzens der Zöglinge alles Mögliche beitragen. §. 2. Die Zöglinge sollen mit ihren natürlichen Anlagen, Neigungen und Gewohnheiten bekannt gemacht werden. §. 3 . Bei der Behandlung der Zöglinge müssen deren Temperamente beachtet werden. §. 4 . Liebe zur Tugend und Abscheu vor dem Bösen sollen den jugendlichen Herzen eingeprägt werden. §. 5 . Die Darstellung des Gesitteten, Tugendhaften, Schönen, Anständigen, Begebenheiten aus der Geschichte, Beispiele dienen dazu. §. 6. Das Ehrgefühl der Zöglinge muß geweckt werden, daher auch öffentlicher Tadel oder öffentliche Ahndung selten anzuwenden sind. §. 7 . Zwangsmittel werden nur dann nothwendig, wenn Ehre, Erkenntniß und Erinnerung wirkungslos sind. §. 8 . In den zwei kleineren Kameraden ist bei der Unter-Vorsteherinn ein Ehrenbuch aufzubewahren, worin die durch Fleiß und Betragen ausgezeichneten Zöglinge eingetragen werden; eben so im Gegensatze ist auch ein Strafenb uch zu führen. 39 §. 9 . Uebertriebenem Ehrgefühle, Ehrgeize ist bei Zeiten Einhalt zuthun. §. 10 . . Wegen der mannigfaltigen Ereignisse in der Anstalt, der guten und schiefen Beispiele, der verschiedenen Temperamente u. s. w. ist die Anstalt, unter kluger Leitung, die lehrreichste Sittenschule, und hat vieles vor der Privaterziehung für sich. §. 11 . Wohlgesinnte Mädchen werden gute und schlechte Beispiele zum eigenen Vortheile benützen, um die Neigung zur Tugend und die Abneigung vor Allem, was böse ist, stets tiefer einzugraben. §. 12. Wohlwollen gegen Andere, Bescheidenheit und Anstand, Arbeitsamkeit, Dankbarkeit für den Landesfürsten, Liebe zum Vaterlande, Folgsamkeit, Gottesverehrung sollen den Zöglingen vorzüglich eingeflößt werden. §. 13 . Artigkeit und Bescheidenheit sind künftigen Erzieherinnen und Lehrerinnen zu empfehlen; sie sollen sich einer allzu vertraulichen Sprache enthalten. §. 14 . Die Zöglinge sollen sich untereinander mit Höflichkeit begegnen, Neckereien vermeiden, alle Thätlichkeiten im Ernste oder Scherze unterlassen. §. 15 . Alle besonderen Vertraulichkeiten und Freundschaften sind zu vermeiden; die Zöglinge sollen so viel möglich eine gleiche Verträglichkeit, Höflichkeit und Freundschaft mit Allen unterhalten, und nur jenen einen Vorzug geben, die sich'auszeichnen; jede persönliche Abneigung soll vermieden werden. §. 16 . Den Dienstleuten sollen sie höflich, nie aber gebieterisch begegnen, und sich in keinerlei Vertraulichkeiten mit ihnen einlassen. 40 §. 17 . Die Zöglinge sollen gute Beispiele und freundschaftliche Erinnerungen zur Bildung des Herzens ihrer Mitzöglinge gegenseitig sich mittheilen; Unanständiges, so böse Folgen haben kann, sollen sie aber, ohne weitere Verbreitung, der Ober-Vorsteherinn anzeigen. §. 18 . Da das Pensionat im Kleinen viele Verhältnisse hat, welche den Verhältnissen der großen Außenwelt ähnlich sind, so sind die Zöglinge bei jeder Gelegenheit, wegen dieser Aehnlichkeit, zur Befolgung der bestehenden Vorschriften, zur Aufopferung ihrer Wünsche und Vortheile, zum Wohle des Ganzen und zu jeder höheren Tugend anzuleiten. §. 19 . Es ist die Pflicht des gesammten Lehr- und Erziehungs-Personals, dahin zu wirken, daß alle Moralität auf der Religion, als ihrer Grundfeste, errichtet werde. §. 20 . Hiernach kann sich nicht auf den Religionsunterricht in der Schule beschränkt, sondern es sollen den Zöglingen bei jedem Anlasse solche Grundsätze eingeflößt werden, daß sie allenthalben nicht nur mit äußerlicher Erbauung, sondern auch mit innerer Ueberzeugung, sich als wahrhaft fromm erproben. §. 21 . Die Pensionats-Zöglinge sollen täglich ihr Morgen- und Abendgebet, nach Kameraden gesondert, in dem Tagezimmer, knieend, mit ihren Unter- Vorsteherinnen verrichten; sie wohnen Morgens einer heiligen Messe bei; Abends sollen sie ihr Gewissen erforschen. §. 22 . An Samstagen, und an den Vortagen der Feiertage, haben die Zöglinge Abends, an Sonn- und Feiertagen aber Nachmittags, einem heiligen Segen und der Litanei beizuwohnen; an den letzterwähnten Tagen wird nach einer Exhorte eine heilige Segenmesse, mit Orgelbegleitung, gelesen, und — 41 — in der Charwoche werden durch drei Tage Exercitien von dem Katecheten abgehalten. Das Schuljahr beginnt mit einem heiligen Geistamte, und wird mit einer feierlichen Dankmesse beschlossen. §. 23 . Die heilige Beicht ist nach gehöriger Vorbereitung durch den Katecheten, fünfmal des Jahres in der Hauscapelle, Nachmittags zwischen 5 und 8 Uhr abzulegen, zu deren Empfang drei, von dem Katecheten über vorläufige, mit dem fürsterzbischöflichen Ordinariate gepflogene Rücksprache, als Beichtvater gewählte Priester, gleichzeitig in der Capelle anwesend sein sollen. Die Wahl zwischen selben steht den Zöglingen frei; auch können diese an den Sterbetagen ihrer Eltern, und an ihren Namens- oder Geburtstagen ihre Andacht verrichten. §. 24 . Die Zöglinge erscheinen zur Beicht kameradenweise, von ihrer Unter- Vorsteherinn begleitet; jene der nachfolgenden Kamerade wird sodann bei Zeiten berufen. Nach abgelegter Beicht haben sich die Zöglinge in stiller Eingezogenheit zu benehmen, fromme Bücher zu lesen, und auch an dem Morgen des Communion Tages unnöthige Gespräche zu vermeiden. §. 25 . An dem darauf folgenden Tage communiciren die Zöglinge gleichzeitig nach einer Exhorte, bei einer stillen heiligen Messe um 8 Uhr. §. 26 . Diejenigen Zöglinge, welche sich zum ersten Male dem Tische des Herrn nahen, werden mit einem Communion-Bilde zur Erinnerung be- theilt. Die Wahl der Gebetbücher bleibt dem Religionslehrer überlassen. §. 27 . Alle Organe des Pensionats haben darüber zu wachen, und die Zöglinge mitzuwirken, daß alle religiösen Handlungen mit wahrer Frömmigkeit, und mit dem bezweckten moralischen Erfolge, verrichtet werden. 42 III Ordnung im Hause. §. i. Morgengebet. Das Zeichen zum Aufstehen wird im Winter um 6 Uhr, im Sommer um 5 Uhr gegeben. Die Stuben- und Extramädchen sollen den Zöglingen, insbesondere den Kleineren, Hiebei behülflich sein; das Haarmachen bewirken sich die Zöglinge gegenseitig. Sobald selbe fertig sind, begeben sie sich gleichzeitig in das Arbeitszimmer, wo das Morgengebet verrichtet wird. (Siehe oben H. §. 21.) Ohne Vorwissen der Unter-Vorsteherinn darf kein Zögling im Laufe des Tages das Schlafzimmer betreten. §. 2 . Frühmahl. Selbes wird im Winter und Sommer um ^8 Uhr in dem Speisesaale eingenommen; kein Zögling darf etwas von seinem Frühstücke an einen andern überlassen; jeder hat sich auf seinen Platz zu verfügen. §. 3 . Kirchengang. Um ^48 Uhr im Winter und im Sommer, begeben sich alle Zöglinge, jede Kamerade mit ihrer Unter-Vorsteherinn, auf der nächsten Stiege, mit Vermeidung alles Lärmens in die Capelle, um in den bestimmten Bänken und Plätzen dem heiligen Meßopfer beizuwohnen. Die Unter-Vorsteherinnen können ausnahmsweise von der Ober-Vorsteherinn von der Theilnahme an der Andacht enthoben werden. §. 4 . Vorbereitung zur Schule. Nach beendeter Messe und Vorbereitung beginnt der Schulunterricht um 8 Uhr in den Lehrzimmern. Verspätetes Eintreffen ist nicht zu dulden, 43 und ein Ausbleiben kann nur mit Vermissen der Ober-Vorsteherinn eintreten. §. 5 . Privat-Studium. Die zum Privat-Studium bestimmten Stunden sollen genau beobachtet werden, wofür die Unter-Vorsteherinn und die adjungirten Zöglinge verantwortlich bleiben. Mädchen, die zur Ertheilung des Unterrichtes bestimmt sind, sollen frühzeitig daran gewöhnt werden, selbstthätig zu sein; sie sollen sich daher nie mit halber Kenntniß begnügen. §. 6. Die Unter-Vorsteherinnen und die adjungirten Zöglinge, diese im Zwecke ihrer eigenen praktischen Ausbildung, sollen es sich daher auch angelegen sein lassen, den Schwächeren nachzuhelfen, und mit ihnen das in der Schule Erklärte zu wiederholen. §. 7 . Die zum Privat-Studium gewidmete Zeit soll genau beobachtet, und durch nichts verkürzt werden; die Zöglinge, welche während dem die Reihe des Musikunterrichtes oder der Selbstübung trifft, sollen sich in aller Stille in das Musikzimmer verfügen, und in die Kamerade zurückkehren. Zur Sommerszeit kann dieses Privatstudium und selbst der Schulunterricht im Garten in der Art geschehen, daß die einzelnen Schulclassen sich dort abgesondert aufhalten, und von der Unter-Vorsteherinn überwacht werden. §. 8 . Beliebige Beschäftigung. Die Unter-Vorsteherinnen können jenen Zöglingen, welche allen Aufgaben nachgekommen sind, die noch übrige Zeit zur beliebigen Beschäftigung, als zur Nachholung, zur Lesung nützlicher Bücher, zur Handarbeit, zum Zeichnen, und zur Musikübung freilassen. 44 - §. 9 . Sprachen und Exercitien. Die französische, bei den größeren Zöglingen auch die italienische Sprache, soll Conversations - Sprache der Mädchen sein; in der Zeich- nungsschule, und bei dem Tanzunterrichte soll immer eine Unter-Vorsteherinn gegenwärtig sein; bei letzterem soll insbesondere jede unvorsichtige Abkühlung vermieden werden. §. 10 . Mittagstafel. Um t Uhr wird das Zeichen zur Mittagstafel gegeben, und nachdem die Zöglinge kameradenweise in den Speisesaal gelangt sind, wird das Tischgebet laut verrichtet. §. 11 . Die Unter-Vorsteherinnen, oder die adjungirten Zöglinge theilen die Speisen aus; die Stuben- und Extramädchen reichen die Teller. Alles hat nach den Regelnder Artigkeit, der Mäßigung und der Bescheidenheit zu geschehen. Die Plätze der einzelnen Zöglinge an der Tafel bestimmt die Ober-Vorsteherinn. §. 12 . Jeder Zögling hat sich mit der gereichten Kost zufrieden zu stellen; dagegen bleibt es die Pflicht der Unter-Vorsteherinnen, bemerkte Gebrechen in den Speisender Ober-Vorsteherinn anzuzeigen. Wasser ist das Getränke. § 13 . Auch bei Tische ist sich anständig der französischen und italienischen Sprache, als Conversations-Sprache, zu bedienen. §. 14 . Für die nachmittägigen Schul- und Studienstunden hat dasjenige zu gelten, was für die gleichen Stunden des Vormittags angeordnet ist. 45 §. 15 . Erholung. - Zur Erholung dienen an Schultagen eine halbe Stunde nach dem Mit- tagsessen, und eine Stunde des Abends; im Sommer aber noch eine Stunde im Laufe des Vormittags. An Sonn- und Feiertagen sind, mit Einrechnung dieser letzterwähnten Stunde, im Winter wie im Sommer, zwei Stunden Vormittags, dann eine Stunde nach dem Mittagsmahle und eine des Abends, der Erholung frei gegeben. §. 16 . Die Erholung geschieht des Sommers im Garten, des Winters in den einzelnen Kameraden, und nach dem Ermessen der Ober.-Vorfteherinn auch in dem Tanzzimmer. Im Sommer kann sie den ganzen Garten den Zöglingen einräumen, oder sie nach den Kameraden auf die vier Spielplätze beschränken. Ohne Bewilligung der Unter-Vorsteherinn darf sich kein Zögling aus dem Garten in die Kamerade begeben. §. 17 . Als mäßige Bewegung sind Spiele im Garten zu befördern, welche jedoch eine Viertelstunde vor dem Schlüsse der Erholungsstunden einzustellen sind. Keine Art Getränk darf in den Garten gebracht werden, um jede schädliche Abkühlung zu vermeiden. §. 18 . Im Winter soll es in den Kameraden auch nicht an Spielen fehlen, wodurch sich die Zöglinge auf eine angenehme und anständige Art die Zeit vertreiben können. §- 19 . Wo Conversation an die Stelle der Spiele tritt, ist auf einen artigen, freien und anständigen Ton einzuwirken; Zöglinge, die einen roheren Ton zu verbreiten suchen wollten, sind abzusondern. 46 §. 20. Abendgebet. Nach dem, um 8 Uhr Statt findenden Abendessen, welches mit einem gemeinschaftlichen Tischgebete zu eröffnen und zu schließen ist, begeben sich die Zöglinge in ihre Kamerade, wo sie ihr Abendgebet (siehe oben II. §. 21.) laut verrichten, und worauf sie sich in die Schlafzimmer verfügen, und zur Ruhe begeben. §. 21 . Nachtruhe. Um 9 Uhr muß Alles zu Bette und ruhig sein. In jedem Schlafzimmer brennt eine Hänglampe. Die adjungirten Zöglinge sind in den zwei Schlafzimmern zur Ueberwachung der guten Ordnung vertheilt, die Thür in das Zimmer der Unter-Vorsteherinn muß zur Nachtszeit offen gelassen werden. §. 22 . Einlaß von Besuchen. Von 14 zu 14 Tagen ist es den Eltern, nächsten Anverwandten, Vormündern, oder Freunden der Eltern (gleichsam als Vormünder) an einem Sonntage gestattet, dieZöglinge des Pensionats zu besuchen; im Sommer im Garten von fünf bis acht, im Winter von drei bis sechs Uhr in den einzelnen Kameraden. Außer diesen Einlaßtagen kann ein Besuch nur mit Zustimmung der Ober-Vorsteherinn ausnahmsweise Statt finden. Die Einschlep- pung von Eßwaaren, Büchern und dergleichen ist verboten, und würde im Betretungsfalle die Vermehrung weiterer Besuche zur Folge haben. Die an die Zöglinge einlangenden Briefe erhalten dieselben durch die Ober- Vorsteherinn, welcher auch jene unversiegelt zu übergeben sind, welche aus dem Pensionate entsendet werden wollen. 47 IV. Außer dem Hause. §. i. Die Bewilligung zum Ausgehen, zum Ausspeisen ertheilt die Ober- Vorsteherinn ; es kann nur unter Begleitung geschehen, und derjenige, der einen Zögling begleitet, bleibt dafür verantwortlich; seine Ermächtigung kann er keinem Dritten übertragen. §. 2. Für die Fälle des Ausspeisens wird vorzugsweise gestattet, daß Eltern, Tanten und die Ehefrauen der Vormünder, ihre Töchter, Nichten oder Mündel selbst abholen, und zu rechter Zeit wieder zurückbringen können. Wer einen Zögling abholt, muß ihn wieder zurückbringen und der Ober- Vorsteherinn vorstellen. Sollte eine Verabsäumung in der Aufsicht bemerkt werden, wird das Ausspeisen auf längere Zeit, oder ganz untersagt. §. 3 . Die gemeinschaftlichen Spaziergänge werden, mit Vermeidung der inneren Stadt, nach Anordnung der Ober-Vorsteherinn unternommen. Gehen alle Kameraden gemeinschaftlich, so haben sie zwei Unter-Vorsteherinnen zu begleiten; gehen sie einzeln aus, dann begleitet diese die vorgesetzte Unter-Vorsteherinn. Ein Hausdiener in der Livree und ein Stuben- Mädchen haben im Gefolge zu bleiben. §. 4 . Weitere Spazierfahrten werden von der Ober-Vorsteherinn, unter ihrer Theilnahme, veranstaltet; die gewöhnlichen Spaziergänge dürfen nicht ungebührlich verlängert werden. 8 . 5 . Einladungen zu Mittag sollen nur an Sonn- und Feiertagen und nur achtmal im Jahre angenommen werden; bei ausgezeichneten Zöglingen kann die Ober-Vorsteherinn deren Zahl auf zwölf erweitern. Selbe 48 müssen die Pensionats-Kleidung tragen; sie dürfen erst nach dem Gottesdienste abgeholt werden, und müssen vor neun Uhr Abends zurück sein. Das Ausbleiben über Nacht ist verboten, eine Ausnahme kann nur die Landes- stelle in besonderen Fällen bewilligen; der Besuch von Bällen ist untersagt, eben so das Ausspeisen zur Zeit des Faschings überhaupt. §. 6. So wie die Eltern und Anverwandten der Zöglinge, wenn diese zu ihnen kommen, für sie zu sorgen haben; so haben auch die Zöglinge sich zur Ehre der Anstalt zu benehmen. V. Privat-Oekonomie. §. i. Stiftlinge erhalten alles, was sie bedürfen, ganz unentgeldlich; sie erhalten den Unterricht in den ihrem Geschlechte und Alter angemessenen Wissenschaften, in der französischen und italienischen Sprache, im Zeichnen und Tanzen und im Falle der Erkrankung Pflege und Arzneien. Zahlende Zöglinge werden Stiftlingen gleich gehalten und behandelt. §. 2 . Die Zöglinge haben ihre Kleidung und ihre Gerä'thschaften in Ordnung zu halten; der jedesmalige Wäschbedarf wird ihnen durch die Wäsch- meisterinn zugetheilt. Bei dem Eintritte eines Zöglings besorgt die Unter- Borfteherinn ein doppeltes Verzeichniß von seinem kleinen Besitzthume, wovon eines der Zögling erhält, während das andere bei ihr zur Controlle bleibt. §. 3 . Geldgeschenke sind verboten; Eßwaaren, Bücher und dgl. können nur mit Bewilligung der Ober-Vorsteherinn gegeben werden; ohne deren Zustimmung darf der Zögling auch nichts verschenken, oder vertauschen. §. 4 . Zöglinge, von deren guten Oekonomie die Ober-Vorsteherinn überzeugt ist, erhalten auf deren Anordnung ein kleines Taschengeld, zur eigenen 49 Bestreitung ihrer kleinen Bedürfnisse, welche für die übrigen vom Pensionate besorgt werden. Ueber dieses Geld muß der Zögling eine genaue Auf- schreibung führen, welche die Ober-Vorsteherinn als Bedingung für die Fortdauer der erwähnten Auszeichnung im Auge behält. §. 5 . Kein Zögling darf ohne Vorwissen der Unter-Vorsteherinn etwas an sich bringen; Dienstleute, die etwas ohne Bewilligung in die Anstalt bringen, werden sogleich entlassen. Fremde Dienstleute sollen in der Regel gar nicht, in besonderen Fällen nur mit Vorwissen der Ober-Vorsteherinn, und nur in Gegenwart einer Unter-Vorsteherinn, zugelassen werden. Dieses gilt überhaupt von allen Besuchen fremder Personen. §. 6 . Die Unter-Vorsteherinnen haben bei den Zöglingen auf eine vernünftige Oekonomie und auf Beseitigung einer Neigung zum Geize hinzuwirken. §. 7 . Bei Vergeudung des Taschengeldes ist die Anzeige der Ober-Vorstehe» rinn zu erstatten, welche dasselbe einstellen kann *). §. 8. Niemand soll den Zöglingen ohne Vorwissen der Ober-Vorsteherinn Geld borgen; den Dienstleuten ist es, selbst bei Verlust des Dienstes verboten. *) Aus dem Taschengelde, welches einer alt hergebrachten Uebung gemäß, mit vierteljährigen acht Gulden C. M. flüssig gemacht wird, werden die nothwendigen Schuhe und Handschuhe, Hüte, Umhängtücher, Chemisetten u. a. dgl. kleinere Bedürfnisse bestritten; aus dem, von den Eltern zu erlegenden Recreationsg elde mit monatlich einem Gulden C. M., welches von den Zöglingen abgesondert zu verrechnen ist, wird dasjenige, was neben der von dem Pensionate zur Jause gegebenen Semmel, an Obst und dgl. gereicht werden will, bestritten; so wie aber auch jener Schade vergütet , welcher der Anstalt durch Unachtsamkeit, oder Muthwillen einzelner Zöglinge zugeht ; — eine Bestimmung, welche die Instruktion der Unter-Vorsteherinnen enthält. 4 50 VI. Krankenpflege. §. i. Erkrankte Zöglinge sollen nach vorläufiger Zustimmung der Ober-Vorsteherinn alsobald in die Krankenabtheilung gewiesen, und der Arzt entweder sogleich gerufen, oder dessen gewöhnliche Ankunft abgewartet werden. §. 2 . In bedenklicheren Fällen findet eine Consultation mit dem Protome- dicus Statt; den Eltern bleibt es aber frei, zu ihrer Beruhigung auch einen Arzt, auf den sie Vertrauen setzen, in die Anstalt abzuschicken, der bei verschiedener Ansicht über die Heilart, dieselbe äußern kann *). §. 3 . Für Augenkrankheiten ist ein eigener Arzt bestellt; ein Wundarzt ist für äußere Schäden bestimmt; eben so ist ein Zahnarzt aufgestellt; insbesondere haben die Unter-Vorsteherinnen die Pflege der Zähne der kleineren Zöglinge in das Auge zu fassen. §. 4 . Die Pflege der Kranken hat eine eigene Krankenwärterinn, die nöthi- genfalls von der weiblichen Dienerschaft unterstützt wird. Bei Epidemien ist der Landesstelle die Anzeige zu machen, und es ist die Sache des Arztes, für die entsprechende Wartung und Absonderung Anträge zu machen. §. 5 . Die Krankenwärterinn und diejenigen, die ihr beigegeben sind, bleiben dem Arzte für die Befolgung seiner Anordnungen verantwortlich. Derselbe *) Sollte der Fall vorkommen, daß für einen erkrankten Zögling des Pensionats die Hülfe eines daselbst nicht angestellten Arztes, oder Wundarztes gewünscht wird; so kann diesem Wunsche zwar entsprochen werden, jedoch nur in der Art, daß ein solcher Arzt von den Angehörigen des betreffend en Zöglings hono- rirt wird, und der Penfionatseasse hierdurch keine wie immer geartete Mehrauslage auf; gebärdet werde, 51 hat insbesondere bei der Ordination die Krankenspeisen zu bestimmen; er hat überhaupt alles anzuzeigen, was er im Institute für die Gesundheit Nach- theiliges bemerkt; er hat wöchentlich alle Kochgeschirre in Begleitung der Beschließerinn zu untersuchen, und sich zeitweise über die gesunde Bereitung der Speisen zu beruhigen. §. 6 . Der Ordinarius hat die Bestimmung, welche Zöglinge Bäder, Mineralwässer, Molken und dgl. zu gebrauchen haben. §. 7 . Bei gefährlicheren Krankheiten ist zu sorgen, daß die heiligen Sterbe- Sakramente ertheilt werden. §. 8 . Zur Hintanhaltung von Krankheiten haben die Zöglinge selbst, eben so aber auch die Unter-Vorsteherinnen zu sorgen, daß schnelle Verkühlungen, und jedes Uebermaß vermieden werden; daß die Lüftung der Zimmer Statt finde, und allenthalben Reinlichkeit gehandhabt werde. §. 9 . Erkrankte Dienstleute werden auf Kosten des Pensionates in ein öffentliches Krankenhaus gebracht; im Falle sie sich zu Freunden, oder Ver-' wandten bringen lassen wollen, haben sie keinen Anspruch auf die Bestreitung der Krankheitskosten. Bei nicht ansteckenden Krankheiten können männliche Dienstleute auch in der Anstalt ausnahmsweise behandelt werden. Tagesordnung - indem k. k. Civil - Mädchen - Pensionate. Kleinere Abweichungen ausgenommen, ist die Tagesordnung im Sommer und Winter einerlei und bei allen Abtheilungen, abgesehen von der 4 O 52 Verschiedenheit der Lehrgegenstände, dieselbe; nur tritt ein Unterschied dann ein, je nachdem die Tage, Feier- oder Werktage sind. I. Tagesordnung im Sommer. An Unterrichtstagen. An diesen Tagen wird um 5 Uhr aufgestanden, um V»6 findet das gemeinschaftliche Morgengebet in der Kamerade Statt; hierauf Vorbereitung zur Schule; um */^8 die heilige Messe, dann das Frühstück. Von 8 bis 10 Uhr ist allgemeiner Unterricht nach der unten folgenden Studien- ordnung; von 10 bis II Uhr Erholung, dann von ii bis 1 Uhr Nahen und andere weibliche Handarbeiten, mit Uebung der französischen Conver- sation; jedoch unterbrochen durch den Musikunterricht, nach einer besonderen Exercitien-Ordnung. Um i Uhr ist das Mittagsmahl, dann Bewegung im Garten mit verschiedenen Spielen. Bei ungünstiger Witterung geschieht diese Erholung in den einzelnen Kameraden bis Uhr, dann Vorbereitung zur Schule. Von 3 bis 5 Uhr Unterricht. Um 5 Uhr Erholung im Garten, bei größerer Hitze um 6 oder 7 Uhr, und die Beschäftigungen dieser Stunden werden vorher vorgenommen. Von 6 bis 8 Uhr allgemeines Studium, Abfassung schriftlicher Ausarbeitungen, Vorbereitung auf den folgenden Tag, beliebige Beschäftigung, nach Befund der Unter-Vorsteherinn. Um 8 Uhr Nachtmahl, dann Nachtgebet in den einzelnen Kameraden, um 9 Uhr Nachtruhe. An den Samstagen, dann an den Vortagen der Feiertage versammeln sich die Zöglinge Abends um 7 Uhr in der Hauscapelle zum Abendsegen. v. An Feier- und Recreationstagen. Von 5 bis ^48 Uhr, wie an Werktagen, dann Frühstück; um 1/28 Uhr Exhorte, dann Segenmesse; nach derselben Bewegung im Garten, abwechselnd mit Lectüre, weiblichen Arbeiten und dgl. Von 10 bis 12 Uhr Privatstudium, dann Erholung; um V 2 I Mittagmahl, dann frei; um 2 Uhr Segen, nach demselben Erholung bis 3 Uhr; von 3 bis 5 Uhr 53 Privatstudium; von 5 bis 6 Uhr Erholung; von 6 bis 8 Uhr allgemeines Privatstudium und Vorbereitung; von 8 bis 9 Uhr wie an Werktagen. Die Kleinen der ersten Classe haben den Sonntag Morgen frei; alle zweite Sonntage ist Einlaß für die Verwandten *). II. Tagesordnung im Winter. Sie ist im Wesentlichen dieselbe, wie im Sommer, nur wird um 6 Uhr Morgens aufgestanden, und es entfällt eine Erholungsstunde. In den Ferialwochen hängt die Widmung der sonst dem Schulunterrichte gewidmeten Stunden von der Bestimmung der Ober--Vorsteherinn ab. Gemeinschaftliche Spaziergänge sollen in der Regel nie an Sonn- oder Feiertagen Platz greifen. ^ Studierrordrrrlng. Der Unterricht soll so viel möglich praktisch sein. Die Vert Heilung der verschiedenen Lehrgegen stände auf die einzelnen Classen und Jahrgänge zeiget die folgende Uebersicht; so wie die folgenden Tabellen tV, L und 6, die eingeführte Tagesordnung darstellen. ) Siehe Anmerkung bei der Tagesordnung, Tabelle 6., Seite 57. — 5t — Tabellarische Uebersicht der in den einzelnen Classen und Jahrgängen zum Vortrage kommenden Lehrgcgenstä'nde. l. Classe. ii. Classe. Erster und zweiter Jahrgang. Erster und zweiter Jahrgang. Religion Religion Lesen Lesen mit Auffassung des Sinnes und mündlichem Vortrage von Gedächtnißübungen. Schönschreiben Schönschreiben Kopfrechnen Zifferrechnen, verbunden mit Kopfrechnen Sprachlehre Sprachlehre. Geographie. ^ III Classe. IV. Classe. V. Classe. Erster Zweiter Erster Zweiter Erster Zweiter Jahrgang. Religion Religion Religion Sprachlehre Geographie Geschichte Schönschreiben öst. Geschicht^allg. Geschichte Theorie der Erziehungskunde. Rechnen Naturlehre Praktische Anwendung derselben auf weibliche Verhältnisse Geographie Styl Oesterreichische Geschichte Methode Aesthetik und Literatur. Naturgeschichte Anmerkun g. Der Unterricht in weiblichen Handarbeiten, mit Ausnahme jenes im Nähen, der erst in der zweiten Classe beginnt, wird, so wie jener in der Musik und in der französischen Sprache, in allen Classen ertheilt. Die Unterweisung im Zeichnen beginnt in der zweiten, jene in der italienischen Sprache in der dritten Classe. * Tabellarische Uebersicht der Unterrichtstage und Stunden, und der in diesen letzteren zum Vortrage kommenden Lehrgegenstä'nde für die ersten Jahrgänge der fünf Classen. Vormittag , Tag Stunde I. Classe. I». Classe. II>. Classe. IV. Classe. V. Classe. Montag 1 franz. Sprache Religion Rechnen Methode italien. Sprache 2 Religion deuts. Sprachl. Naturgeschichte italien. Sprache Dinstag 1 Religion Zeichnen italien. Sprache Zeichnen Aesthetik 2 Schreiben Rechnen Geographie Zeichnen Erziehungskund Mittwoch 1 franz. Sprache Religion Rechnen Styl Zeichnen 2 Religion Lesen Zeichnen Methode Zeichnen F reita g 1 deuts. Sprach!. Schönschreiben Religion Geographie italien. Sprache 2^ Religion Rechnen Naturgeschichte Italien. Sprache Son n- abend. 1 Lesen Lesen italien. Sprache Styl Erziehungskund 2 franz. Sprache Schreiben Geographie Religion Nachmittag Montag 1 Lesen Schreiben deutsche Sprachlehre Geschichte franz. Sprache 2 Schreiben franz. Sprache franz. Sprache Zuhören bei der III. Classe. Geschichte Dinstag 1 deuts. Spracht. franz. Sprache Schreiben Naturlehre Religion 2 Rechnen deuts. Sprachl. Religion Geographie Mittwoch 1 deuts. Sprachl. franz. Sprache Geschichte Religion Prakt. Erzieh. 2 Lesen Zeichnen deuts. Sprachl. Geschichte Freitag 1 franz. Sprache deuts. Sprachl. Schreiben Naturlehre stanz. Sprache 2 Rechnen franz. Sprache Zuhören beider IV. Classe. franz. Sprache Geschichte Sonnabend. 1 Rechnen franz. Sprache Geschichte Zeichnen Religion 2 Schreiben Religion Zeichnen Zeichnen Aesthetik Anmerkung. Die Zöglinge haben am M ontage, Donnerstage und Freitage Vormittag ; dann am Donnerstag e Nachmittag, durch zwei Stunden Unterricht in der Nähschule; jene der fünften werden Sonnabends, Sonn- und Donnerstags am Vormittag in die Geschäfte der Haushaltung eingeführt. 56 «. Tabellarische Uebersicht der Unterrichtstage und Stunden, und der in diesen letzteren zum Vortrage kommenden Lehrgegenstände für die zweiten Jahrgänge der fünf Classen. Vormittag Tag Stunde I. Classe. II. Classe. IH. Classe. IV. Classe. V. Classe. Montag 1 Rechnen deuts. Sprachl. Religion Geschichte italien. Sprache 2 Lesen Rechnen Geschichte rtalien. Sprache Erziehung Dinstag 1 Rechnen Religion Geographie Zeichnen Zeichnen 2 Schreiben Geographie Rechnen Zeichnen Religion Mittwoch 1 deuts. Spracht. Zeichnen Religion Methode Zeichnen 2 Lesen Rechnen Zeichnen Geschichte Erziehung Freitag 1 Rechnen Religion Rechnen Methode italien. Sprache 2 Religion deuts. Sprachl. Geschichte italien. Sprache Sonnabend. 1 franz. Sprache Schreiben Naturgeschichte Religion 2 Lesen Religion Schreiben Geographie - Nachmittag Montag 1 Schreiben franz. Sprache Sprachlehre Naturlehre franz. Sprache 2 franz. Sprache Schreiben franz. Sprache Zuhören bei der III. Classe. Geschichte Dinstag 1 deuts. Sprache franz. Sprache Schreiben Geographie 2 Religion Lesen italien. Sprache Styl Mittwoch 1 Religion franz. Sprache deuts. Sprachl. Naturlehre Prakt. Erzieh. 2 franz. Sprache Lesen Naturgeschichte Religion Freitag 1 deuts. Sprach! stanz. Sprache italien. Sprache Styl stanz. Sprache 2 franz. Spracht Geographie Zuhören beider IV. Classe. franz. Sprache Prakt. Erzieh. Sonnabend. 1 Religion franz. Sprach Zeichnen Zeichnen Aesthetik ' 2 Schreiben Zeichnen Geographie Zeichnen Religion Anmerkung. Die Zöglinge haben am M o nt a ge, Donnerstage und Freitage Vormittag S, dann am Donnerstage Nachmittags durch zwei Stunden Unterricht in der Nähsch ule; jene der fünften werden Sonnabends, Sonn- und Donnerstags am Vormittage in die Geschäfte der Haushaltung eingeführt. . 57 Ci. Tagesordnung. Um Uhr An den Unterrichtstagen. An Sonn- und Feiertagen. 5 Aufstehen, dann Morgengebet. Aufstehen, dann Morgengebet. 6 Vorbereitung zur Schule. V»8 Messe, dann Frühmahl. Frühmesse, dann Erhörte und Segenmesse. 8 Unterricht. 9 Erholung. 1V Erholung. Privatstudium 11 Nähen und andere Handarbeiten. 12 Erholung. 1 Mittagmahl, dann frei. v-1 Uhr Mittagmahl, dann frei. Vorbereitung zur Schule. 2 Uhr Segen, dann frei. r Unterricht. Privatstudium. 4 5 Erholung. 6 Privatstudium. 7 Privatstudium, im Sommer aber Erholung. 8 Nachtmahl, dann Abendgebet. 9 Allgemeine Nachtruhe. Anmerkung. Die vorstehende Tagsordnung gilt als Regel; temporär nothwendig werdende Modifikationen verfügt von Fall zu Fall die Ober-Vorsteherinn; andauernde Aenderungen erheischen im Wege der Schulen-Oberauf- sicht, die Genehmigung der Landesftelle; an den, zum Einlasse der Eltern und Verwandten bestimmten Sonntagen bleibt hiezu der Nachmittag, im Winter von drei bis sechs Uhr, im Sommer von fünf bis acht Uhr bestimmt; für die Ferienzeit theilt die Ober-Vorsteherinn die Stunden ein. 58 Sprachunterricht. Der Unterricht in der französischen Sprache ist allgemein, durch alle Elasten und Jahrgänge; in der dritten beginnt jener der italien i- schenSprache. Der erste Unterricht beschäftigt sich sowohl in deutschen, als in den gedachten zwei fremden Sprachen, mit der vollständigen Aneignung der Grammatik; wornach in den h öheren C lassen die Zeit zur Lectüre gewählter Clastiker, zur Verfassung verschiedener Aufsätze und zum Unterrichte in der Literatur zu verwenden ist. Unterricht im Zeichnen. Derselbe beginnt in der zweiten Classe; der Unterricht umfaßt das Fach der Blumen-, der Ornamenten-, der Landschaften- und der Figuren- zeichnung. Die Wahl der Zeichnungsarten, sowie jene der Musterblätter, bleibt der Zeichnungslehrerinn überlassen. Bei der Unterrichtsstunde hat eine Unter-Vorsteherinn gegenwärtig zu sein; die Zöglinge des zweiten Jahrgangs der fünften Classe, sowie jene, welche ihren Austritt als Erzieherinnen erwarten, können zur Verbesserung der Zeichnungen der jüngsten Schülerinnen verwendet werden. Unterricht in -er Musik. Bei demselben, der sich auf alle Zöglinge auszudehnen hat, ist der Gesang vor Allem im Auge zu behalten, und eine besondere Aufmerksamkeit ist dem mehrstimmigen zu widmen. Außer dem Gesänge und mit demselben ist das Fortepianospiel fleißig zu pflegen. Bei den Anfängern kann der Unterricht auf halbe Stunden beschränkt werden; für die Vorgeschrittenen wird selber auf eine Stunde ausgedehnt. Die Unterrichts- 59 und Uebungsstunden der Zöglinge werden durch ein bestimmtes Werth rill ungsschema von der Ober-Vorsteherinn geregelt. Am Ende des zwe i- t en Semesters findet eine besondere Musikprüfung Statt. Unterricht im Tanze. Derselbe beginnt gleichfalls schon in der ersten Classe, und es ist vor Allem auf gute körperliche Haltung und auf einen anständigen Gang zu dringen. Bei den Tanzübungen hat auch immer eine Unter-Vorsteherinn gegenwärtig zu sein. Unterricht in weiblichen Handarbeiten. Bei den weiblichen Handarbeiten ist auf das Weißnähen und auf die gewöhnlichen Handarbeiten des weiblichen Geschlechtes eine besondere Aufmerksamkeit zu richten; ohne jedoch die feineren Arbeiten zu vernachlässigen, die keinesfalls groß und kostspielig sein sollen. Den älteren Zöglingen soll insbesondere auch eine genaue Kenntniß aller Stoffe und Materialien, die Frauenzimmern in die Hände kommen können, verschafft werden; sowie auch davon, wie viel Stoff zu einem gegebenen Gegenstände erforderlich sei. Die Unterweisung der kleineren Zöglinge in den Elementen der weiblichen Arbeiten, als: Stricken, Tapisserie-Nähen, sowie in den feineren Kunstarbeiten, liegt den Unter-Vorsteherinnen ob; der Unterricht im Weißnähen, Kleidermachen, Stoppen und den sonst gewöhnlichen Handarbeiten aber der Wäsch- und Nähmeisterinn; die Arbeiten werden nur bei der zweiten Seme- ftral-Prüfung zur öffentlichen Ansicht ausgelegt. 60 Unterweisung in den Geschäften des Hauswesens. Die Ober-Vorsteherinn hat die Zöglinge des zweiten Jahrganges der fünften Classe, und insbesondere jene, welche den Uebertritt in das praktische Leben gewärtigen, in die Geschäfte der Küche, Wäschereinigung, der Wäschbesorgung, der Uebersicht, Verwahrung und Verrechnung der Vor- räthe, kurz in alle jene Geschäfte, welche das Pensionat mit jeder Privat- Haushaltung gemein hat, belehrende Einsicht und theilweise Einwirkung nehmen zu lassen. Reinigungs- und Gesundheits-äder. In dem Pensionate ist eine eigene Badeanstalt, deren Benützung den Zöglingen, nach Anordnung des Arztes, zu den gedachten Zwecken gestattet ist; den Dienstleuten ist deren Gebrauch unter keinem Vorwande erlaubt. Schlußberncrkung. Da es unmöglich ist, alle Fälle vorauszusehen, und da neue Veranlassungen auch neue Verordnungen nothwendig machen; hat die Landesstelle darüber zu wachen, theils, daß in einzelnen Fällen billige Ausnahmen Statt haben, theils, daß bei besonderen Veranlassungen, provisorische Verordnungen erlassen werden. X? V X?L6 X° 166 X?168 h^44 I I'ILii cles II 8ioelces. /. ^//s I°1s.n cies I Lioekes. / ^/^/- ////// ^/L?FE/r7c'/: /?. '/^ - ^ELV: ^Är-^'kr LLLt- -Ä'Äd^SÄ.»L?^ M M »S A K- M . -M ?