Kaufvertrag, welcher zwischen der k. k. n. ö. Finanz-Prokuratur im Namen des Wiener Stadterweiterungsfondes in Folge des Erlasses des Hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 4. März 1873 Z. 1499 als Verkäufer, und dem Wiener-Frauen-Erwerb-Vereine, mit Vorbehalt der höheren Genehmigung, abgeschlossen worden ist, wie folgt: §. 1 Der Stadterweiterungsfond überläßt dem Wiener-Frauen-Erwerb-Vereine die dem Grundbuche sub Laimgruben-Urbar-Folio 201 inneliegende Bauparzelle No. Sieben der Gruppe lit z in der Rahlgasse in Wien im Ausmaße von 194 905/1000 Klftr., schreibe: Einhundert Neunzig Vier neunhundert Fünf/Eintausendtel Quadratklafter in das vollständige Eigenthum. §. 2 Als Kaufpreis dieses Kaufobjectes wird für jede Flächenklafter Baugrund der Betrag von 280fl Ö.W., schreibe: Zweihundert Achtzig Gulden oesterreichische Währung, somit im Ganzen der Betrag von 54573 fl. 40 k. Ö.W., schreibe: Fünfzig Vier Tausend Fünfhundert Siebzig Drei Gulden 40 kr oesterreichische Währung festgesetzt. §. 3. Von diesem Kaufschillinge ist ein Theil von 18193 fl. 40 kr. Ö.W. schreibe: Achtzehn Tausend Einhundert Neunzig Drei Gulden 40 kr. oesterreichische Währung bereits berichtigt. Der sonach erübrigende Kaufschillingsrest pro 36.380 fl. Ö.W. schreibe: Dreissig Sechs Tausend Dreihundert Achtzig Gulden oesterreichische Währung ist in vier gleichen am 15. März 1874, 15. März 1875, 15. März 1876 und 15. März 1877 fälligen Jahresraten, jede pro 9095 fl. Ö.W. zu Handen der kk. Stadterweiterungskassa in Wien /: im Gebäude des k. k. Ministeriums, zu zalen und mit jährlichen fünf vom Hundert vom 15. März 1873 als dem Fälligkeitstage des ersten Kaufschillingstheiles an, bis zur wirklichen Zahlung der einzelnen Raten dem Wiener Stadterweiterungsfonde halbjährig vorhinein zu verzinsen. Jedoch bleibt es dem Frauen Erwerb Vereine überlassen, den ganzen Kaufschilling, oder den noch unberichtigten Rest desselben, auch vor Ablauf der obigen Termine auf einmal zu berichtigen, in welchem Falle demselben die etwa schon auf einen längeren Zeitraum vorausgezalten Zinsen verhältnißmäßig zurückvergütet werden. §. 4. Der Frauen-Erwerb-Verein hat auf die etwa auf dem Bauplatze befindlichen Bäume, Barrieren, auf das Pflaster u. s. w. keinen Anspruch, es wird sich jedoch vorbehalten, diese Gegenstände, ferner auch die über die Baustelle etwa führenden Wege insolange zu belassen, bis die von dem Frauen Erwerb-Vereine zu treffenden Vorbereitungen zum Baue, die Beseitigung derselben nothwendig machen, wovon der Leiter der Demolirungsarbeiten durch den Verein rechtzeitig zu verständigen ist. Der Stadterweiterungsfond haftet nicht für irgend eine Beschaffenheit des Bauplatzes, sondern nur für die Genauigkeit des im§. 1 angegebenen Flächenmasses. §.5. Der Frauen-Erwerb-Verein verpflichtet sich, auf dem ihm verkauften Bauplatze den Bau eines vollständigen Wohnhauses, welches jedoch lediglich für Vereins- beziehungsweise Schul- Zwecke zu verwenden ist, binnen Einem Jahre, von dem 7. April 1873 als dem Tage angefangen, an welchem er in den fisischen Besitz und Genuß dieses Bauplatzes getreten ist, zu beginnen, und binnen längstens vier Jahren von dem eben bezeich neten Tage an, zu vollenden, und den Bauplatz ohne Genehmigung des hohen k. k. Ministeriums des Innern, weder in kleinere Bauplätze abzutheilen, noch zu anderen Zwecken, als zum Erbauen eines lediglich zu Vereins-Zwecken dienenden Hauses zu verwenden. Auch wird bedungen, daß das auf dieser Baustelle zu erbauende Haus nicht über vier Stokwerke hoch sein darf, wobei ein Mezzanin für ein Stockwerk gerechnet wird, und daß das Bauproject in ästhetischer Beziehung der Gutheißung des hohen k.k. Ministeriums unterzogen werden müsse. Der k.k. Stadterweiterungsfond behält sich ferner das Recht vor, falls der obige vierjährige Bautermin nicht eingehalten werden sollte, den Kaufvertrag für aufgelöst zu erklären und gegen Rückzahlung des bis zum Zeitpuncte der VertragsAuflösung eingezahlten Kaufschillings, die Zurückstellung der verkauften Baustelle zu verlangen. Für den Fall, als zwar mit dem Bau des Vereinshauses begonnen worden, derselbe aber innerhalb der festgesetzten vier Jahre nicht vollendet sein sollte, wird der Stadterweiterungsfond weiters den durch gerichtliche Schätzung zu ermittelnden Werth des Redifikats dem Vereine vergüten, wenn er von dem vorbehaltenen Rechte der Zurückforderung des Baugrundes dann Gebrauch zu machen, sich veranlaßt findet. §. 6. Dem Frauen-Erwerb-Vereine obliegt, zur Ausführung dieses Baues den vorgeschriebenen Konsens der competenten Behörde einzuholen und überhaupt die bezüglich solcher Bauführungen geltenden politischen und polizeilichen Anordnungen, namentlich auch die Bestimmungen der für die Stadt Wien erlassenen Bauordnung genau zu beobachten. Für den hierbei allenfalls zur Anbringung von Vorsprüngen über die normale Baulinie u. dgl. mit in die Verbauung einzubeziehenden Grund, hat der Verein den Kaufpreis, binnen längstens acht Tagen nach erhaltener Aufforderung an die k. k. Stadterweiterungskassa in Wien zu bezalen; im Falle der Nichteinhaltung dieses Zahlungstages aber, von demselben angefangen, bis zur wirklichen Zahlung, mit sechs Perzent zu verzinsen. §. 7. Der Frauen-Erwerb-Verein hat den Unrathskanal des auf dem erkauften Grundstücke zu erbauenden bis zu dessen Einmündung in den Hauptkanal auf eigene Kosten herzustellen, einzumünden und zu erhalten. §. 8. Der Frauen-Erwerb-Verein ist verpflichtet, die aus den Fundamenten des von ihm erkauften Bauplatzes ausgehobene Erde auf die ihm von der competenten Behörde anzuweisenden Ablagerungsplätze zu verführen. §. 9. Dem Frauen-Erwerb-Vereine kommen bezüglich der zeitweisen Befreiung von den landesfürstlichen Abgaben die mit der Allerhöchsten Entschließung vom 14. Mai 1859 ausgesprochenen Begünstigungen zu Statten. Die Bauer der daselbst bestimmten Befreiung von den Gemeinde-Abgaben wird aber mit Beziehung auf die von dem Gemeinderathe vorgebrachte Bitte in Folge Allerhöchster Genehmigung vom 27. Februar 1861 für die erkaufte Baustelle auf zehn Jahre restringirt. Uebrigens hat der Verein jene Verpflichtungen, welche überhaupt den Besitzern der von den Kommunalabgaben zeitweilig befreiten Häuser gegenüber der Gemeinde obliegen, zu erfüllen, insbesondere für das Recht der Einmündung seines Hauskanals in den Hauptunrathskanal eine Einzapfungsgebühr, welche in einem Sechstel der Kanalbaukosten nach der Längenfronte des Hauses besteht, an die städtische Kassa zu entrichten, das Trottoir längs des zu erbauenden Hauses auf eigene Kosten nach der Anordnung des Wiener Magistrates herzustellen, und den auf das zu erbauende Haus entfallenden Einquartierungsbeitrag auch während der Dauer der Steuerfreiheit zu leisten. §. 10. Die k.k. n. ö. Statthalterei im Namen des Wiener Stadterweiterungsfondes hat dem Frauen Erwerb-Vereine den erkauften Bauplatz am 7. April 1873 in den fisischen Besitz und Genuß bereits übergeben. §. 11. Die Einverleibung des Eigenthumsrechtes auf die erkaufte Baustelle zu Gunsten des Frauen Erwerb Vereins kann, auf Grundlage des gegenwärtigen Kaufvertrages, jedoch nur gegen dem erfolgen, daß gleichzeitig mit diesem Eigenthumsrechte zu Gunsten des Stadterweiterungsfondes das Pfandrecht für die noch aushaftenden in Gemäßheit der§.§. 3 und 12 dieses Vertrages zu entrichtenden Kaufschillingsraten sammt 5% Zin sen, ferner für den Kaufschilling des eventuell für Vorsprünge in Anspruch genommenen Grundes im Maximalbetrage von 400 fl. Ö.W. sammt 6% Zinsen, und zu Gunsten der Gemeinde Wien für die Einzapfungsgebühr im Maximalbetrage von 300 fl Ö.W., dann die aus den§.§. 5,7,8 und 9 dieses Vertrages hervorgehenden Reallasten und zwar in Betreff der ausschließlichen Widmung des Hauses zu Vereinszwecken, der Bauführung und Vollendung, sowie der eventuellen Zurückstellung des Baugrundes(:§.5:), der Herstellung und Erhaltung des Hauskanals(:§.7:), der Erdverführung(:§.8:) zu Gunsten des Stadterweiterungsfondes, ferner in Betreff der Entrichtung der Gemeindeabgaben nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bauvollendung, der Entrichtung des Einquartierungsbeitrages auch während der Steuerfreiheit und der Herstellung des Trottoirs(:§.9:) zu Gunsten der Gemeinde Wien, am ersten Platze auf die verkaufte Stelle einverleibt werden. Zugleich räumt der Frauen-Erwerb-Verein der den Wiener-Stadterweiterungsfond vertretenden n. ö. Finanz-Prokuratur das Recht ein, wenn er binnen vier Wochen nach der Hochortigen Genehmigung dieses Vertrages, das Gesuch um Einverleibung seines Eigenthumsrechtes auf die erkaufte Baustelle bei Gericht nicht überreicht hätte, diese Einverleibung in seinem Namen und auf seine Kosten unter gleichzeitiger Einverleibung der obenerwähnten Pfandrechte und Reallasten selbst zu erwirken und es erklärt ferner der Frauen-Erwerb-Verein seine Einwilligung, daß, wenn nach der Einverleibung seines Eigenthumsrechtes, auf die erkaufte Baustelle, der Fall der Vertragsauflösung eintreten und die Zurückstellung des Baugrundes von Seite des k. k. Stadterweiterungsfondes gefordert werden sollte, ohne sein weiteres Einvernehmen, bloß auf Grund dießfälligen Entscheidung des hohen k. k. Ministeriums des Innern, das Eigenthumsrecht wieder auf die Baustelle No.7, Gruppe Z grundbücherlich einverleibt werden könne. §. 12. Wenn der Frauen-Erwerb-Verein eine einzige der im§. 3 bestimmten Kaufschillings- oder Zinsenraten nicht pünctlich am Verfallstage berichtigen sollte, so ist derselbe hierdurch der ihm gestatteten Zahlungstermine verlustig und der Stadterwei terungsfond berechtigt, ohne weiters, und sogleich die Zalung des ganzen alledann noch ausständigen Kaufschillingsbetrages sammt Zinsen zu begehren. Auch soll der Stadterweiterungsfond berechtigt sein, bezüglich jeder am Verfallstage nicht pünctlich berichtigten Kapitals- oder Interessen-Rate für die Zeit vom Verfallstage bis zu deren wirklichen Zahlung sechsperzentige Verzugszinsen zu begehren. §. 13 Beide Theile verzichten auf das Rechtsmittel der Verletzung über die Hälfte. §. 14 Die den Wiener-Stadterweiterungsfond vertretende k. k. n. ö. Finanz-Procuratur soll berechtigt sein, in allen aus diesem Kaufgeschäfte allenfalls entspringenden Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Stadterweiterungsfond als Kläger auftritt, dann wegen Bewirkung der hieraufbezüglichen Sicherstellungsmittel und Exekutionsschritte, bei jenem Gerichte einzuschreiten, welches zur Entscheidung solcher Rechtsstreite und zur Bewilligung solcher Sicherstellungsmittel und Exekutionsschritte competent wäre, wenn der Beklagte seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien hätte. §. 15 Den Stempel zu einem Exemplare des Kaufvertrages, dann die nach den Gesetzen vom 9. Februar 1850 und vom 13. Dezember 1862, sowie nach den bezüglichen Nachtragsverordnungen aus Anlaß der Eigenthums-Uebertragung der verkauften Baustelle zu entrichtenden Gebühren, hat der Frauen-Erwerb-Verein aus Eigenem zu bestreiten. Urkund dessen wurde der gegenwärtige Vertrag in zwei gleichlautenden Parien errichtet, von beiden Kontrahenten eigenhändig gefertigt, wovon das gestempelte Pare für die k. k. n. ö. Finanz-Procuratur, das Ungestempelte aber für den Frauen Erwerb Verein bestimmt ist. Wien, am 23 Juli 1873 Von Seite der k. k. n. ö. Finanz-Procuratur: Dr. Carl[Pock] Gabriele von Neuwall Präsidentin des Wiener Frauenerwerb-Vereines Ich bestätige hiemit, daß die mir persönlich bekannte Frau Gabriele von Neuwall, Präsidentin des Wiener Frauenerwerb Vereins hier Burgring No1 die vorstehende Urkunde vor mir eigenhändig gefertigt hat. Wien am drei und zwanzigsten Juli ein Tausend acht hundert siebzigdrei [handschriftliche Unterschrift] [handschriftliche Unterschrift] "Wird genehmigt" Wien, am 5. August 1873 Für den kk. Minister des Innern [handschriftliche Unterschrift]