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Das Kaiserreich Brasilien auf der Wiener Weltausstellung von 1873
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die Abgabe des Ankergeldes, die Abgabe für Ueber­tragung des Eigenthumsrechts beim ersten Verkauf des auf einer inländischen Werfte gebauten Schiffes, die Gewerbsteuer auf Schiffswerften; sowie auch die als Mannschaft auf inländischen Schiffen angestellten Bra­silianer vom Militairdienste zu befreien.

3. Das nach dem Tonnengehalt der ausländischen Schif­fe berechnete Ankergeld von 500 Rs. per Tonne( 793,243 Kilogr.) auf 200 Rs. per metrische Tonne( 1000 Kilogr.) zu ermässigen. und das für alle chiffe, die in die Häfen des Reichs einlaufen, mit Ausnahme der Kriegsschiffe, der angelaufenen, derjenigen, welche über hundert Co­lonisten transportiren,- derjenigen. welche Kraft der Zollreglements frei einlaufen, und derjenigen, welche innerhalb eines Jahres dieselbe Abgabe sechsmal be­zahlt haben.

Diese Verfügung wird den aus den früheren Gesetzen. entspringenden Zweifeln und Streitigkeiten ein Ende machen, indem sie dem Handel ohngefähr 30% von der früheren Steuer erlässt:

4. Die Steuer und sonstige Ausgaben für Un­terbringung und Verkauf der geretteten Waaren, die sich am Bord von an den brasilianischen Küsten ge­strandeten Schiffen befanden, auf die Hälfte zu ermäs­sigen.

5. Von der Export- Steuer zu befreien: die Hölzer und andere inländische Materialien, welche bei der Ausbesserung der in den Reichshäfen vor Anker lie­genden ausländischen Schiffe verwendet werden.

Die hauptsächlichsten Produkte, welche Brasilien ausführt, sind: