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die Abgabe des Ankergeldes, die Abgabe für Uebertragung des Eigenthumsrechts beim ersten Verkauf des auf einer inländischen Werfte gebauten Schiffes, die Gewerbsteuer auf Schiffswerften; sowie auch die als Mannschaft auf inländischen Schiffen angestellten Brasilianer vom Militairdienste zu befreien.
3. Das nach dem Tonnengehalt der ausländischen Schiffe berechnete Ankergeld von 500 Rs. per Tonne( 793,243 Kilogr.) auf 200 Rs. per metrische Tonne( 1000 Kilogr.) zu ermässigen. und das für alle chiffe, die in die Häfen des Reichs einlaufen, mit Ausnahme der Kriegsschiffe, der angelaufenen, derjenigen, welche über hundert Colonisten transportiren,- derjenigen. welche Kraft der Zollreglements frei einlaufen, und derjenigen, welche innerhalb eines Jahres dieselbe Abgabe sechsmal bezahlt haben.
Diese Verfügung wird den aus den früheren Gesetzen. entspringenden Zweifeln und Streitigkeiten ein Ende machen, indem sie dem Handel ohngefähr 30% von der früheren Steuer erlässt:
4. Die Steuer und sonstige Ausgaben für Unterbringung und Verkauf der geretteten Waaren, die sich am Bord von an den brasilianischen Küsten gestrandeten Schiffen befanden, auf die Hälfte zu ermässigen.
5. Von der Export- Steuer zu befreien: die Hölzer und andere inländische Materialien, welche bei der Ausbesserung der in den Reichshäfen vor Anker liegenden ausländischen Schiffe verwendet werden.
Die hauptsächlichsten Produkte, welche Brasilien ausführt, sind: