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Das Kaiserreich Brasilien auf der Wiener Weltausstellung von 1873
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Erlass von allen Zöllen auf Gepäck, Mobilien landwirthschaftliche Instrumente und Maschinen, die zu ihrem Eigenthum gehören;

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Geldhülfe von Rs. 60$ 000 an jeden Erwachsenen, der sich als einfacher Arbeiter in Tagelohn verdingt; von Rs. 70$ 000 an den Parceriecolonisten; von Rs. 150$ 000 an Jeden, der sich als Eigenthümer niederlässt, und je die halbe Summe an Individuen über 2, aber unter 14 Jahren;

Verpflichtung, seitens der Unternehmer, in den ersten zwei Jahren keine Zinsen von den Einwanderern zu erheben; nicht mehr als 6% per Jahr; in den nach­folgenden Jahren bis zum fünften, in welchem die gestundete Schuld verfällt; desgleichen, den Colonisten bis zu ihrer definitiven Ansiedelung allen möglichen Vorschub zu leisten;

Verantwortlichkeit derselben Unternehmer für etwaige Missbräuche, sei es, dass sie Individuen herüberschaffen, welche den Gesetzen des Contractes nicht entsprechen ( der Contract muss von den europäischen Consular­Agenten, oder andern von der Regierung ernannten Beamten eingesehen sein), sei es, dass sie die Einwanderer durch Vorspiegelungen täuschen oder auf irgend eine Art die Wahrheit der Thatsachen, die Verhältnisse des Bodens, die Bedingungen der Arbeit, sowie die Vortheile, welche ihnen die Zukunft sichern, entstellen.

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Es müssen die Einwanderer, ganz besonders, vollstän­dige Kenntniss der aus ihrem Contracte entspringenden Pflichten haben, und, vor der Einschiffung, eine Erklärung unterzeichnen des Inhalts, dass es ihnen recht wohl bewusst sei, nicht auf Kosten der Regierung nach Brasilien zu kommen, und dass sie zu keiner Zeit und unter keinem Vorwande von derselben Regierung ein anderes Recht

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