kann, welcher alle Civil- und politischen Rechte ausübt und je nach seinem Wohnort 20 bis 160 Gulden an directen Steuern zahlt.

Verantwortlichkeit der Minister, geregelt durch das Gesetz vom 22. April 1852. Jährliche Vorlage des Budgets der Ein- und Ausgaben. Staatsrath, an dessen Spitze der König, welcher den Vice-Präsideuten und die 14 Mitglieder desselben ernennt (Gesetz vom 21. December 1861). Rech­nungs-Kammer (Gesesz vom 5. October 1841).

Verwaltung des Staates*

Der Ministerrath besteht seit der Auflösung der beiden Ministerien des Cultus am 2. Juni 1862 aus sieben Ministern, 1) des Aeussern, 2) der Justiz, gegenwärtig mit den Ange­legenheiten des römisch-katholischen und Jansenisten-Cultus beauftragt, 3) des Innern, 4) der Marine, 5) der Finanzen, welchem die Verwaltung der übrigen Culten zusteht, 6) des Krieges, 7) der Colonien.

Jede der elf Provinzen ist von einem königlichen Kom­missär verwaltet. Die Mitglieder der Proviuzialstände halten ihre Sitzungen gewöhnlich Anfangs Juli und November, sind von den Wählern gewählt und wählen aus ihrer Mitte 4 bis 6 Mitglieder, welche ein Comité für die Führung der Ge­schäfte und die Executive der Gesetze und Verordnungen bilden (Provinzialgesetz vom 6- Juli 1850).

Nach dem Gemeinde-Statut vom 29. Juni 1851 hängt die Zahl der Gemeinderäthe von der Bevölkerungsziffer ab. Es sind deren 7 in den Gemeinden von weniger als 3000 Einwohner und 39 in denen von 100000 Einwohnern. Die Räthe werden für 6 Jahre gewählt. Der Wahlcensus ist auf die Hälfte der Ziffer beschränkt, welche nothwendig ist, um an der Wahl der Mitglieder für die zweite Kammer Theil zu nehmen. Der auf 6 Jahre vom König ernannte Bürger­meister wird von 2 Schöffen in Gemeinden von weniger, von 3 bis 4 in denen von mehr als 20000 Einwohnern unterstützt.

Justizpflege.

Oberster Gerichtshof im Haag. 11 Provinzialhöfe, 34 Kreistribunale und 150 Cantonalrichter (Friedensrichter).