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welche nach kurzer Zeit unter Beck rückgängig gemacht werden mußte» Denn man hatte erkannt, daß der wichtigste Grundsatz bei der Herstellung von Wertpapieren nicht darin liegt, einfach den routinierten Kassier — etwa durch Anbringung von Geheimzeichen an den Kreditpapieren — sondern das große Publikum vor Fälschungen zu schützen* Ein solcher Schutz ist aber hauptsächlich darin zu finden, daß Kreditpapiere zugleich graphisch-technisch vollendete Arbeiten sind, die die Erkennung weniger vollkommen ausgeführter Nachahmungen leicht ermöglichen» Und nur dann kann eine Anstalt derart Vollkommenes leisten, wenn alle von ihr betriebenen Fachabteilungen durch intensive Betätigung lebensfrisch erhalten werden» Eine solche ist wieder allein möglich, wenn es dem Institut gestattet ist, unter Umständen auch nicht direkt staatlichen Bedürfnissen bestimmte Werke herzustellen, die aber wegen ihrer besonders schwierigen Ausführung eine Anspannung aller verfügbaren Kräfte verlangen» Dagegen ist darüber hinaus die Wirksamkeit der Staatsdruckerei nach den Bestimmungen der geltenden Vorschriften eng begrenzt» Sie ist im allgemeinen von Privatarbeiten grundsätzlich ausgeschlossen und darf solche nur ausnahmsweise und stets nur mit Bewilligung des k» k» Finanzministeriums hersteilen, wenn eben die Zulässigkeit derartiger Arbeiten „durch die Anwendung fremder Schriftzeichen oder wegen besonders künstlerischer, komplizierter Ausfertigung, welche Privatanstalten nicht besorgen können“, dargetan erscheint oder Gründe des Gemeinwohls und der Humanität für einen billigen Vertrieb von Drucksorten maßgebend sind« Tatsächlich ist der sämtliche Privatarbeiten umfassende Ausweisposten ein sehr geringer» Er betrug im Jahre 1903 bei einer Gesamtlosung ÄS/ von über 5 V 2 Millionen Kronen nicht ganz 50»000 Kronen» S5Ä
|as Bestehen eines Instituts vom Range der österreichischen Staatsdruckerei ist aber nicht nur im Interesse der Gesamtheit der Staatsbürger gelegen sondern es ist auch geradezu ein ausschlaggebender Faktor für das Gedeihen des heimischen Kunstgewerbes« Nach dem Amtsunterricht vom Jahre 1864 und dem vom Jahre 1896 bildet eine Hauptaufgabe der Hof- und Staatsdruckerei „den technischen Fortschritt im Interesse der gesamten graphischen Künste Österreichs zu fördern, auf zweckmäßige Reformen Bedacht zu nehmen, als Musteranstalt zur Förderung der graphischen Künste einzuwirken und in ihrem Fach der Privatindustrie voranzugehen“» Dieser von oberster Stelle bestimmte Grundsatz, für dessen Befolgung dieselbe Verantwortlichkeit besteht wie für die aller anderen Punkte der Instruktion, ist