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welche nach kurzer Zeit unter Beck rückgängig gemacht werden mußte» Denn man hatte erkannt, daß der wichtigste Grundsatz bei der Herstellung von Wertpapieren nicht darin liegt, einfach den routinierten Kassier etwa durch Anbringung von Geheimzeichen an den Kreditpapieren sondern das große Publikum vor Fälschun­gen zu schützen* Ein solcher Schutz ist aber hauptsächlich darin zu finden, daß Kreditpapiere zugleich graphisch-technisch vollendete Arbeiten sind, die die Erkennung weniger vollkommen ausgeführter Nachahmungen leicht ermöglichen» Und nur dann kann eine Anstalt derart Vollkommenes leisten, wenn alle von ihr betriebenen Fach­abteilungen durch intensive Betätigung lebensfrisch erhalten werden» Eine solche ist wieder allein möglich, wenn es dem Institut gestattet ist, unter Umständen auch nicht direkt staatlichen Bedürfnissen bestimmte Werke herzustellen, die aber wegen ihrer besonders schwierigen Ausführung eine Anspannung aller verfügbaren Kräfte verlangen» Dagegen ist darüber hinaus die Wirksamkeit der Staats­druckerei nach den Bestimmungen der geltenden Vorschriften eng begrenzt» Sie ist im allgemeinen von Privatarbeiten grundsätzlich aus­geschlossen und darf solche nur ausnahmsweise und stets nur mit Bewilligung des k» k» Finanzministeriums hersteilen, wenn eben die Zulässigkeit derartiger Arbeitendurch die Anwendung fremder Schriftzeichen oder wegen besonders künstlerischer, komplizierter Ausfertigung, welche Privatanstalten nicht besorgen können, dar­getan erscheint oder Gründe des Gemeinwohls und der Humanität für einen billigen Vertrieb von Drucksorten maßgebend sind« Tat­sächlich ist der sämtliche Privatarbeiten umfassende Ausweisposten ein sehr geringer» Er betrug im Jahre 1903 bei einer Gesamtlosung ÄS/ von über 5 V 2 Millionen Kronen nicht ganz 50»000 Kronen» S5Ä

|as Bestehen eines Instituts vom Range der öster­reichischen Staatsdruckerei ist aber nicht nur im Interesse der Gesamtheit der Staatsbürger gelegen sondern es ist auch geradezu ein ausschlaggebender Faktor für das Gedeihen des heimischen Kunst­gewerbes« Nach dem Amtsunterricht vom Jahre 1864 und dem vom Jahre 1896 bildet eine Haupt­aufgabe der Hof- und Staatsdruckereiden technischen Fortschritt im Interesse der gesamten graphischen Künste Österreichs zu fördern, auf zweckmäßige Reformen Bedacht zu nehmen, als Musteranstalt zur Förderung der graphischen Künste einzuwirken und in ihrem Fach der Privatindustrie voranzugehen» Dieser von oberster Stelle bestimmte Grundsatz, für dessen Befolgung dieselbe Verantwortlich­keit besteht wie für die aller anderen Punkte der Instruktion, ist