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Russland : Bericht / von Wilhelm von Lindheim
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Wilhelm von Lindheim.

Die ruffifche Criminalftatiſtik.

Bei der grofsen Bedeutung, welche der Criminalftatiftik eines Landes für die Gefetzgebung innewohnt, hatte fich eine folche Statiſtik auch für Rufsland längft als Nothwendigkeit herausgeftellt. Den eifrigen Bemühungen des Juftiz­minifters Herrn Grafen Pahlen, des Departements- Directors, Herrn Adamow, und des Chefs der ftatiftifchen Abtheilung, Herrn Utin, gelang es endlich, folgendes mit der Allerhöchften Genehmigung vom II. November 1871 verfehenes Verfahren endgiltig in die Criminalpraxis einzuführen; Bei jedem vom 1. Januar 1872 an bei den allgemeinen Gerichtsbehörden anhängig gemachten Falle werden der ftatifti­fchen Abtheilung des Departements des Juftizminifteriums zugeftellt: I. eine Meldung über Exiftenzwerdung des Falles; 2. ein Bericht über den weiteren Verlauf desfelben und 3. eine Individualkarte über den Inquifiten. Da indeffen die beſtehende Procefsordnung** noch lange nicht im ganzen Reiche eingeführt ift,*** fo befchränkte man fich vorerft darauf, das neue Verfahren nur in den Gegenden in Kraft treten zu laffen, in welchen die Procefsordnung von 1864 in vollem Umfange Einführung gefunden.

Nach dem vom Juftizminifterium pro 1872 herausgegebenen Statiftifchen Ueberblick der Gerichtsthätigkeit in Criminalfachen" find 6 Gerichtsbezirke mit je einer Palate und im Ganzen 40 Bezirksgerichte bis zum 1. Januar 1873 eröffnet worden. Der amtliche Bericht felbft zerfällt in zwei Hauptabſchnitte, von denen der erfte die Verhandlung der Fälle in den in Gemäfsheit der Strafprocefs- Ord­nung vom 20. November 1864 gebildeten Gerichtsbehörden zur Anfchauung bringt, der zweite rein ftatiſtiſche Daten über alle jene Perfonen enthält, die durch die allgemeinen Gerichtsbehörden, wie durch die Friedensrichter, foweit Gefängnifsftrafe dem betreffenden Verbrechen folgen musste, zur Verantwortung gezogen wurden. Wir folgen hiebei den Angaben des äufserft lehrreichen Auf­fatzes des Herrn J. Haffelbladt im II. Hefte der verdienftvollen ,, Ruffifchen Revue" Jahrgang 1873.

* Vergleiche die intereffanten Beifpiele, welche Kolb und Mayr( Statiſtik Seite, 436) mittheilen und ,, die ruffifche Revue" 1873, Heft 11.

** Nach der Procefsordnung vom 20. November 1864 zerfällt die Strafrechts- Pflege in zwei neben einander herlaufende Gebiete: in die allgemeine und die friedensrichterliche, die eine durch Art des Verbrechens, Werth des Objects desfelben und Stand des Subjects, endlich durch das zu dictirende Strafmafs bedingte verfchiedene Competenz haben. Zur erfteren gehö­ren das Bezirksgericht und die Gerichtspalate, der mehrere Bezirksgerichte untergeordnet find; zur zweiten das Einzelinftitut des Friedensrichters und das Plenum der Friedensrichter eines Bezirks. Die Gerichtspalate ift in gleicher Weife Appellinftanz für die in ihrem Rayon liegenden Bezirksgerichte, wie das Friedensrichter- Plenum höhere Apellinftanz für die Einzel- Friedens­richter ift. Von dem Friedensrichter- Plenum, wie von der Palate aus, können Caffationsklagen in das Caffationsdepartement des dirigirenden Senats gerichtet werden.

*** Der erfte Impuls zu diefer gigantifchen Reform ift vom Kaifer Nikolaus gegeben worden, denn diefer gründete eine vorzügliche Rechtsfchule für junge Leute, die fich der jurifti­fchen Laufbahn widmen wollten. Ihre Studien erforderten fehr viel Arbeit, denn das im Jahre 1664 unter Czar Alexei Michaelowitfch redigirte Gefetzbuch enthielt 30.000 Artikel, die auf Nikolaus' Befehl claffificirt worden waren( vergl. Barry a. a. O. Seite 55). Das neue Gefetz mit Einem Schlage in Rufsland einzuführen, war unmöglich, denn es fehlte in den Provinzen an Leuten, welche fich zur Uebernahme der richterlichen Functionen geeignet hätten. Das alte Gefetz hatte fchriftliches und geheimes Verfahren, nach dem neuen Gefetze find die Verhand­lungen öffentlich und die erften Beamten unabfetzbar. Die Friedensrichter, deren es in jedem Diftricte einen gibt, werden befoldet und von den Einwohnern und Grundbefitzern desfelben auf drei Jahre gewählt, find aber nach Ablauf ihrer Amtsperiode wieder wählbar; die Wählbarkeit ift abhängig vom Befitze eines gewiffen Flächenraumes Landes. Befchränkt fich die verhängte Strafe auf 15 Rubel oder auf Gefängnifs von höchftens 3 Tagen, fo find die Entfcheidungen des Friedensrichters inappellabel; darüber aber unterliegen fie der Berufung. Diefe Jurisdiction erftreckt fich in Civilfachen auf alle Angelegenheiten, welche fich um nicht mehr als 500 Rubel handeln; in Criminalfachen auf folche Fälle, in denen das Maximum der Strafe 3 Monate fein würde.