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Russland : Bericht / von Wilhelm von Lindheim
Entstehung
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Rufsland.

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Der Geldertrag, welchen der Fiscus den Wäldern entnimmt, ift im fort­währenden Steigen.

Im Jahre 1860 conftatiren wir 3,129.574 Rubel und im Jahre 1871 8,261.579 Rubel. Dem gegenüber ftehen die Ausgaben der Verwaltung von 1,720.595 Rubel im Jahre 1866 und 3,760.510 Rubel im Jahre 1871.

Die Vertheilung der Ausgaben war folgende: 12 Percent find auf Verbef­ferungen, Vermeffung der Wälder und Organiſation des Forftdienftes aufgegangen, 75 Percent auf Unterhaltung und Forftfchutz, 13 Percent auf Bezahlung der örtlichen Abgaben.

Die Nettorevenue erhebt fich fomit im Jahre 1871 auf 4,510.068 Rubel, und der mittlere Durchfchnitt des Einkommens per Defsjätine variirte von I Kopeken im Norden bis zu 60 Kopeken im Süden von Rufsland.

Wenn man nun berücksichtigt, dafs die Privatwälder zum grofsen Theile noch weniger erfreuliche Refultate gaben, als die der Regierung gehörigen, fo mufs eine ernftliche Befferung der Forftverhältniffe im Intereffe Rufslands nur aufs dringendfte gewünſcht werden.

Wir kommen nun zu dem Capitel der Laften, welche die Landwirthfchaft zu

tragen hat.

Es find deren drei:

I. die ,, Grundfteuer";

2. die Perfonalfteuer" und

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3. die Rückkaufsgelder" für die den früheren Leibeigenen über­wiefenen Grundftücke.

1. Die Grundfteuer fetzt fich aus den Beihilfsfonds zufammen.

Es ift diefs diejenige Quote, welche die Provinzialbehörden in Paufch und Bogen von den Gouvernements einfordern, ohne dafs fich die Regierung um die Vertheilung diefer von jedem einzelnen Gouvernement in Summa eingehobenen Abgabe kümmert, wovon ein Theil, nämlich 8,086.935 Rubel, von diefem Jahre ab von den liegenden Gütern erhoben, der Reft als eine Art Perfonalfteuer von den Bauern eingezogen und durch die Localcontributionen der Provinzen und des Diftrictes befchafft wird.

Man muss unter diefe Kategorie auch die Taxe rechnen, welche die Körper­fchaften des Adels für die demfelben gehörenden Grundftücke zu entrichten haben. Diefe 8,086.935 Rubel vertheilen fich per Defsjätine wie folgt: Grundstücke der Eigenthümer 3 bis 10 2 Kopeken, durchschnittlich 43 Kopeken, nicht bewohnte Grundftücke o.1 Ι4Ι Apanage- Terrain Bauern- Grundftücke

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Daher ein Gefammtdurchfchnitt per Defsjätine von 3.9.

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Drei Viertel der Localfteuer, nämlich 13,333.952 Rubel, laften auf nicht bewohntem Grundeigenthum.

Die Gefetzgebung gibt gar keine Vorfchrift bezüglich des Repartitions­modus der Steuer auf die einzelnen Grundstücke.

Die Localbehörden disponiren in diefer Richtung ganz felbftftändig, und fo kommt es denn, dafs in manchen Gegenden alle Grundftücke die Steuer nur per Defsjätine bezahlen, ohne der Qualität des Bodens irgendwie Rechnung zu tragen.

Hierin liegt eine Ungerechtigkeit, die der intenfiveren Wirthschaft nicht zuträglich fein kann.

Die Gefetzgebung hat daher auch in diefer Richtung noch Abhilfe zu fchaffen, um das einzig gerechte Princip" Vertheilung der Steuern conform den Erträgniffen" einzuführen.

Was nun den Betrag der ländlichen Steuern an und für fich anbelangt, fo variirt derfelbe von 15 Kopeken im Gouvernement Olonez bis 13.56 Kopeken im Gouvernement Rjäfan. Der mittlere Durchfchnitt für die 31 Gouvernements,