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Russland : Bericht / von Wilhelm von Lindheim
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Wilhelm von Lindheim.

eigenthum zu tragen haben, auf Einen Rubel rechnen; es wird hiebei die intereffante Mittheilung zu beachten fein, dafs die Commiffion die Fläche des Terrains, deffen Eigenthum und Niefsbrauch den Bauern zufällt, auf 105 Millionen Defsjätinen fchätzt, und wird die Summe der Grundzinfe und Steuern, welche diefe Terrains tragen, demgemäfs auf 105 Millionen Rubel zu fchätzen fein. Es find nur wenige Theile in Rufsland, wo die den Bauern zugetheilten Grundftücke die darauf ruhenden Laften tragen; es foll fogar Gegenden geben, wo diefe Laften faft fünfmal die Revennue überfteigen. Es dürfte daher eine der ernfteften Aufgaben der Regierung fein, das Mifsverhältnifs zwifchen wirklichem Einkommen und den beftehenden Laften in das richtige und normale zu bringen.

Nachdem wir nun die vorliegenden, von de Commiffion gefammelten Daten befprochen und erörtert haben, gehen wir zu dem Refumé über.

Es mufs zuvörderft feftgeftellt werden, dafs das Refultat diefer eingehenden Studien in eklatanter Weife conftatirt hat, dafs das ruffifche Reich in der That einen unerfchöpflich zu nennenden Bodenreichthum befitzt, dafs die Confumtion von der Production faft um das Vierfache übertroffen wird.

Diefes Factum ift nicht wegzuleugnen und ift hoch erfreulich. Aber ebenfo klar ift erwiefen, dafs die gegenwärtige Lage der Landwirthfchaft durchaus nicht dem Standpunkte entſpricht, welchen eben die natürlichen Hilfsquellen des Reiches erheifchten, und man darf den Grund diefer Stagnation wohl der Haupt­fache nach den Fehlern zufchreiben, welche bei der Feftftellung der Gefetze betreffs der Abfchaffung der Leibeigenfchaft begangen worden find.

Die Commiffion hat gleich allen Schriftftellern, die fich mit diefem Gegen­ftande befassten, das Princip der folidarifchen Haftbarkeit und des untheilbaren Gemeinde- Grundeigenthums als einen Hemmfchuh für die Entwicklung der wirth­fchaftlichen Verhältniffe hingeftellt; aber trotzdem hat die Commiffion es nicht für opportun gehalten, diefe Mafsnahme durch eine vollſtändige Reform fofort abzufchaffen.

Die Commiffion hat es für zweckmäfsig gehalten, ein Uebergangsftadium auch hier obwalten zu laffen, und als folches vorgefchlagen, man möge den Aus­tritt aus der Gemeinde jedem Mitgliede fofort erlauben, fobald dasfelbe ein aufserhalb des Gemeindeterrains liegendes Grundftück acquirirt hat; denn bisher war das Gemeindemitglied in der drückenden Lage, nur dann austreten zu dürfen und der folidarifchen Haft entbunden zu fein, wenn das von ihm acquirirte Grund­eigenthum wenigftens die doppelte Gröfse desjenigen Antheiles hatte, mit welchem es an dem Gemeindegut participirte.

Wir haben in unferen Mittheilungen mehrfach auf den Uebelftand hin­gewiefen, der aus der folidarifchen Haftbarkeit entfpringt, und wir erblicken auch jetzt darin eine ärgere Abhängigkeit als unter der Leibeigenfchaft, wo mit den Härten der Hörigkeit wenigftens der Vortheil eines patriarchalifchen Regimes und die Gewissheit verbunden war, dafs fchliefslich der Bauer nur für feinen Grund­herrn und für fich, aber nicht für eine grofse Anzahl von Gemeindemitgliedern zu forgen und für deren Bewirthfchaftung die Haftbarkeit mehr oder weniger ein­zugehen hat.

Es ift von manchen Seiten der ruffifchen Regierung der Vorwurf gemacht worden, dafs fie zu wenig Initiative zeige.

Wir können uns diefer Meinung nicht anfchliefsen und finden, dafs in der zweiten Hälfte diefes Jahrhundertes die ruffifche Regierung fich mit Energie und gutem Willen an die Spitze der Reform geftellt und in der That in diefer Hinficht mehr gethan hat als die weftlichen Nachbarn; denn, wie wir fchon erwähnt, datirt eben die tief in das Staatsleben einfchneidende Reform aus dem Jahre 1861, wo fie auf einmal unter all' den erfchwerenden Umftänden eingeführt worden deren wir gleichfalls fchon in der Einleitung Erwähnung gethan. Es gibt in der, Gefchichte aller modernen Völker auch nicht ein einziges Beiſpiel, welches annähernd eine folche Umwälzung in fo kurzer Zeit hervorgebracht hätte.