Rufsland.
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Gefetzgebung ift, wie gefagt, fehr ftreng in diefer Hinficht. Das proviforifche Einführungsgefetz der Banken vom Jahre 1872 fchreibt ausdrücklich vor, dafs die Credite, welche gegeben werden, ohne fofortigen Erlag des Gegenwerthes, nicht über 30 Tage dauern dürfen und dafs deren Gefammtfumme nicht ein Fünftel des eingezahlten Capitals überfchreiten darf. Da die Gefetzgebung aber in diefer Richtung einige Unklarheiten zuläfst, fo haben fich die Vertreter der Banken dahin geeinigt, dafs fie Bank operationen, wie Zahlungsanweiſungen etc., nicht als Blanco credit anfehen, da folchen Operationen ja die Zahlung des Gegenwerthes faft gleichzeitig folgt. Dagegen gehören die Zahlungen für dritte Perfonen und Acceptcredite in diefe Sphäre, und haben die Beftimmungen des Gefetzes hierauf vollſtändige Anwendung. Anders verhält es fich mit der Dauer des Credites, für welchen im Intereffe des Handels ein Zeitraum von 30 Tagen als durchaus unzureichend erfcheint. Das Gefetz, fo behaupten die Bankvertreter, hat wohl mit Recht den Blanco credit einfchränken, aber nicht ganz unterdrücken wollen.
Intereffant ift es, die Anfichten kennen zu lernen, welche für Benützung des Credits bei der Reichsbank den Privatbanken gegenüber mafsgebend fein follen. Es ift gewifs wichtig, in diefes Verhältnifs Klarheit zu bringen und hat die Reichsbank den fehr richtigen Grundfatz aufgeftellt, dafs deren Mittel eine Referve für aufserordentliche Verhältniffe bilden foll, aber durchaus nicht dazu da find, um die Operationen der Privatbanken über die Gebühr auszudehnen. Aus diefem Grunde einigte man fich auch dahin, dafs die Banken im Allgemeinen durch den Reescompte die Reichsbank benutzen follen, dafs die Eröffnung von Specialconti nur in vereinzelten Fällen zu erwarten fei und dafs jedenfalls nur für vorübergehende Operationen auf die Hilfe der Reichsbank zu rechnen ift. Durch diefe Eröffnungen haben die Banken eine Weifung erhalten, fich nicht zu Operationen verleiten zu laffen, welche fie nicht überfehen und die ihrem Stammcapitale nicht mehr angemeffen find.
Wenn wir nach alledem unfere Meinung über die ruffifchen Banken zufammenfaffen, fo können wir nur wiederholen, was im Eingange gefagt wurde, nämlich, dafs die Pofition derfelben eine fehr gefunde und die rafche Vermehrung dem Bedürfniffe entſprechend ift. Die Befchränkungen, welche das Conceffionswefen auflegte und die harten Beftimmungen der Gefetzgebung haben jene Verirrungen vermeiden laffen, welche die finanzielle Kataftrophe im Weften herbeiführte. Wenn Rufsland die Lehre feiner Nachbarn beherzigt, fo wird es auf dem betretenen Wege vorzügliche Refultate erzielen, und es wird fich die merkwürdige Thatfache ergeben, dafs ein Land, deffen Handel und Induftrie während langer Zeit den ausländifchen Credit ftark in Anfpruch nahm, in dem Augenblicke, wo die bisherigen Creditgeber ftark gefchädigt erfcheinen, fchon weit genug in feinem Innern confolidirt ift, um ohne Rückfchlag weiter gehen zu können.
In dem Nachftehenden geben wir hier noch ein Verzeichnifs der Stammcapitalien, welche in den wichtigſten Privat- Creditanſtalten eingezahlt find, und eine vergleichende Zuſammenftellung des Coursftandes von 1873 und des Coursftandes der gleichen Epoche im Vorjahre; auch hieraus geht wieder hervor, dafs die Verwüftungen, welche das allgemeine Mifstrauen auf dem finanziellen Gebiete hervorgebracht hat, weniger grofs find, als es im Weften der Fall ift.
Der Coursftand der bedeutendften Banken ift, wie folgt: