Einzelstück 
Statuten des Wiener Hausfrauen-Vereines
Entstehung
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6. Durch unentgeltliche Vermittlung von weiblichenArbeitskräften und Dienstboten für die Mitglieder.

7. Durch Belehrung in Wort und Schrift.

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Mitglieder.

Frauen und Jungfrauen, die einer Hauswirthschaft vor-stehen, können durch Anmeldung beim Central-Ausschüssesich um die Aufnahme als ordentliche' Mitglieder des Vereinesbewerben. )} . _ ^ .

Männer können, wenn sie einer Hauswirthschaft (Haus-haltung) vorstelien, nur als ausserordentliche Mitglieder demVereine beitreten.

Der Central-Ausscluiss kann die Aufnahme in den Vereinverweigern, wogegen hinnen vierzehn Tagen die Berufung andie nächste Generalversammlung offen stellt.

Fhren-Mitglieder werden :

a) als Stifter Diejenigen, welche ein- für allemal den Betrag

i' 1 von mindestens KM) ti. dem Vereinszwecke widmen;

b) als Gründer Diejenigen; welche ein- für allemal demVereine mindesten 5») ff. zuwenden;

c) Jene, welche wegen hervorragender Verdienste um den-Verein vom Central-Aussehusse hierzu mit Stimmen-

E inhelligkeit ernannt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt:

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a) durch den Tod des Mitgliedes;

b) wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag trotz Ermahnunglr nicht leistet, und

c) wenn ein Mitglied, das die Vereins-Interessen nachweislichinsbesondere durch den Missbrauch der Mitgliedskarte

. schädigt, durch den Central-Ausschuss ausgeschlossen

; wird; gegen eine solche Ausschliessung steht binnenvierzehn Tagen die Berufung an die nächste General-versammlung zu.