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8 - 3 .
Zum Behufe der praktischen Ausbildung ist mit dem „Pä-dagogium" eine Uebungsschule verbunden.
8 - 4 .
Als „Zöglinge" werden Jene angesehen, welche an dertheoretischen und praktischen Ausbildung theilnehmen. Die Zahlderselben wird, da die Theilnahme an der Uebungsschule nur einebeschränkte sein kann, alljährlich von der Aufsichts-Commissionbestimmt.
8 - 5 .
Die übrigen Theilnehmer der theoretischen Ausbildung heißen„Curshörer" und können entweder an dem gesammten theoretischenUnterrichte oder an einer Gruppe desselben oder an dem Unter-richte in einzelnen Gegenständen theilnehmen.
8 - 6 .
Das Verzeichniß der „Zöglinge" und „Curshörer", nebstAngabe des Frequentationsplanes der letzteren, ist spätestens dreiWochen nach Beginn des Lehrcurses der Aufsichts-Commission zurGenehmigung zu unterbreiten. „Zöglinge", deren Vorbildung sichim Verlaufe von drei Monaten als zu gering erweist, können aufAntrag des Lehrkörpers von der Anstalt entfernt werden.
Zweiter Abfclinilt.
Die Zöglinge und Curshörer.
8 -
Die Aufnahme der Zöglinge und Curshörer geschieht durchden Director am Anfange des Schuljahres und setzt mindestensdas Reife-Zeugniß einer Lehrerbildungs-Anstalt voraus.
8 - 8 .
An den Schulen der Wiener-Commune wirkende Lehrer,welche die Aufnahme beanspruchen, haben weder eine Aufnahms-gebühr, noch ein Schulgeld, noch irgend eine andere Abgabe zu