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Die Disciplinarstrafen sind:
1. Zurechtweisung durch den Lehrer,
2. Verweis durch den Director,
3. Verweis vor der Lehrerconferenz,
4. Verweis durch die Aufsichts-Commission,
5. Androhung der Ausweisung,
6. Wirkliche Ausweisung.
Die Anwendung der Disciplinarmittel sull 4—6 erfolgtüber Antrag des Lehrkörpers von Seite der Aufsichts-Commission.Doch kann der Director Zöglinge oder Curshörer bei schwerenVergehen provisorisch von dem Unterrichte ausschließen.
8 - 12 .
Wer durch vierzehn Tage ohne genügende Entschuldigungvon dem Unterrichte hinwegbleibt, ist als ausgetreten zu betrachten.
Dritter- Abschnitt.
Die Lehrer.
8- 13.
Jede Lehrerstelle wird vom Gemeinderathe nach Ausschreibungeines Concurses auf Grund eines Vorschlages des Directors überAntrag der Aufsichts-Commission besetzt. Als Lehrer am „Päda-gogium" sind nur solche Männer zulässig, die ihre volle Befähigung,den betreffenden Gegenstand in einer für die Fortbildung vonLehrern geeigneten Weise vorzutragen, dargethan haben. JedeErnennung eines Lehrers wird vor der Ausstellung des Decretesdem niederösterreichischen Landesschulrathe zur Bestätigung vor-gelegt, welche nur wegen Mangels der gesetzlichen Erfordernisseverweigert werden darf. Die Confession kann kein Grund derAusschließung sein.
8- 14.
Ohne Erlaubniß des Directors darf keine Unterrichtsstundeeingestellt werden. In Verhinderungsfällen hat jeder Lehrer recht-zeitig dem Director Anzeige zu machen. Ein achttägiger Urlaub