zu zalen und mit jährlichen fünf vom Hundert vom 15. März 1873 als dem Fälligkeitstage des ersten Kaufschillingstheiles an, bis zur wirklichen Zahlung der einzelnen Raten dem Wiener Stadterweiterungsfonde halbjährig vorhinein zu verzinsen. Jedoch bleibt es dem Frauen Erwerb Vereine überlassen, den gan­zen Kaufschilling, oder den noch unberichtigten Rest desselben, auch vor Ablauf der obigen Termine auf einmal zu berichtigen, in welchem Falle demselben die etwa schon auf einen länge­ren Zeitraum vorausgezalten Zinsen verhältnißmäßig zurückvergütet werden. §. 4. Der Frauen-Erwerb-Verein hat auf die etwa auf dem Bauplatze befindlichen Bäume, Barrieren, auf das Pflaster u. s. w. keinen An­spruch, es wird sich jedoch vorbehalten, diese Gegenstände, ferner auch die über die Baustelle etwa führenden Wege insolange zu belassen, bis die von dem Frauen Erwerb-Vereine zu treffenden Vorbereitungen zum Baue, die Beseitigung derselben nothwen­dig machen, wovon der Leiter der Demolirungsarbeiten durch den Verein rechtzeitig zu verständigen ist. Der Stadterweiterungsfond haftet nicht für irgend eine Beschaffenheit des Bauplatzes, sondern nur für die Genauig­keit des im§. 1 angegebenen Flächenmasses. §.5. Der Frauen-Erwerb-Verein verpflichtet sich, auf dem ihm verkauften Bauplatze den Bau eines vollständigen Wohnhauses, welches jedoch lediglich für Vereins- beziehungsweise Schul- Zwecke zu verwenden ist, binnen Einem Jahre, von dem 7. April 1873 als dem Tage angefangen, an welchem er in den fisischen Besitz und Genuß dieses Bauplatzes getreten ist, zu begin­nen, und binnen längstens vier Jahren von dem eben bezeich­