zu zalen und mit jährlichen fünf vom Hundert vom 15. März1873 als dem Fälligkeitstage des ersten Kaufschillingstheiles an,bis zur wirklichen Zahlung der einzelnen Raten dem WienerStadterweiterungsfonde halbjährig vorhinein zu verzinsen.Jedoch bleibt es dem Frauen Erwerb Vereine überlassen, den ganzen Kaufschilling, oder den noch unberichtigten Rest desselben,auch vor Ablauf der obigen Termine auf einmal zu berichtigen,in welchem Falle demselben die etwa schon auf einen längeren Zeitraum vorausgezalten Zinsen verhältnißmäßigzurückvergütet werden.§. 4.Der Frauen-Erwerb-Verein hat auf die etwa auf dem Bauplatzebefindlichen Bäume, Barrieren, auf das Pflaster u. s. w. keinen Anspruch, es wird sich jedoch vorbehalten, diese Gegenstände, fernerauch die über die Baustelle etwa führenden Wege insolange zubelassen, bis die von dem Frauen Erwerb-Vereine zu treffendenVorbereitungen zum Baue, die Beseitigung derselben nothwendig machen, wovon der Leiter der Demolirungsarbeitendurch den Verein rechtzeitig zu verständigen ist.Der Stadterweiterungsfond haftet nicht für irgend eineBeschaffenheit des Bauplatzes, sondern nur für die Genauigkeit des im§. 1 angegebenen Flächenmasses.§.5.Der Frauen-Erwerb-Verein verpflichtet sich, auf dem ihmverkauften Bauplatze den Bau eines vollständigen Wohnhauses,welches jedoch lediglich für Vereins- beziehungsweise Schul-Zwecke zu verwenden ist, binnen Einem Jahre, von dem7. April 1873 als dem Tage angefangen, an welchem er in denfisischen Besitz und Genuß dieses Bauplatzes getreten ist, zu beginnen, und binnen längstens vier Jahren von dem eben bezeich