neten Tage an, zu vollenden, und den Bauplatz ohne Genehmigung des hohen k. k. Ministeriums des Innern, weder in kleinere Bauplätze abzutheilen, noch zu anderen Zwecken, als zum Erbauen eines lediglich zu Vereins-Zwecken dienenden Hauses zu verwenden. Auch wird bedungen, daß das auf dieser Baustelle zu erbauende Haus nicht über vier Stokwerke hoch sein darf, wobei ein Mezzanin für ein Stockwerk gerechnet wird, und daß das Bauproject in ästhetischer Beziehung der Gutheißung des hohen k.k. Ministeriums unterzogen werden müsse. Der k.k. Stadterweiterungsfond behält sich ferner das Recht vor, falls der obige vierjährige Bautermin nicht eingehalten werden sollte, den Kaufvertrag für aufgelöst zu erklären und gegen Rückzahlung des bis zum Zeitpuncte der VertragsAuflösung eingezahlten Kaufschillings, die Zurückstellung der verkauften Baustelle zu verlangen. Für den Fall, als zwar mit dem Bau des Vereinshauses begonnen worden, derselbe aber innerhalb der festgesetzten vier Jahre nicht vollendet sein sollte, wird der Stadterweiterungsfond weiters den durch gerichtliche Schätzung zu ermittelnden Werth des Redifikats dem Vereine vergüten, wenn er von dem vorbehaltenen Rechte der Zurückforderung des Baugrundes dann Gebrauch zu machen, sich veranlaßt findet. §. 6. Dem Frauen-Erwerb-Vereine obliegt, zur Ausführung dieses Baues den vorgeschriebenen Konsens der competenten Behörde einzuholen und überhaupt die bezüglich solcher Bauführungen geltenden politischen und polizeilichen Anordnungen, namentlich auch die Bestimmungen der für die Stadt Wien erlassenen Bauordnung genau zu beobachten.
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