neten Tage an, zu vollenden, und den Bauplatz ohne Geneh­migung des hohen k. k. Ministeriums des Innern, weder in kleinere Bauplätze abzutheilen, noch zu anderen Zwecken, als zum Erbauen eines lediglich zu Vereins-Zwecken die­nenden Hauses zu verwenden. Auch wird bedungen, daß das auf dieser Baustelle zu erbauende Haus nicht über vier Stok­werke hoch sein darf, wobei ein Mezzanin für ein Stockwerk gerechnet wird, und daß das Bauproject in ästhetischer Bezie­hung der Gutheißung des hohen k.k. Ministeriums unter­zogen werden müsse. Der k.k. Stadterweiterungsfond behält sich ferner das Recht vor, falls der obige vierjährige Bautermin nicht eingehalten werden sollte, den Kaufvertrag für aufgelöst zu erklären und gegen Rückzahlung des bis zum Zeitpuncte der Vertrags­Auflösung eingezahlten Kaufschillings, die Zurückstellung der verkauften Baustelle zu verlangen. Für den Fall, als zwar mit dem Bau des Vereinshauses begonnen worden, derselbe aber innerhalb der festgesetzten vier Jahre nicht vollendet sein sollte, wird der Stadterweiterungsfond weiters den durch gerichtliche Schätzung zu ermittelnden Werth des Redifikats dem Vereine vergüten, wenn er von dem vorbehaltenen Rechte der Zurückforderung des Baugrundes dann Gebrauch zu machen, sich veranlaßt findet. §. 6. Dem Frauen-Erwerb-Vereine obliegt, zur Ausführung dieses Baues den vorgeschriebenen Konsens der competenten Behör­de einzuholen und überhaupt die bezüglich solcher Baufüh­rungen geltenden politischen und polizeilichen Anord­nungen, namentlich auch die Bestimmungen der für die Stadt Wien erlassenen Bauordnung genau zu beobachten.