neten Tage an, zu vollenden, und den Bauplatz ohne Genehmigung des hohen k. k. Ministeriums des Innern, weder inkleinere Bauplätze abzutheilen, noch zu anderen Zwecken,als zum Erbauen eines lediglich zu Vereins-Zwecken dienenden Hauses zu verwenden. Auch wird bedungen, daß dasauf dieser Baustelle zu erbauende Haus nicht über vier Stokwerke hoch sein darf, wobei ein Mezzanin für ein Stockwerkgerechnet wird, und daß das Bauproject in ästhetischer Beziehung der Gutheißung des hohen k.k. Ministeriums unterzogen werden müsse.Der k.k. Stadterweiterungsfond behält sich ferner das Rechtvor, falls der obige vierjährige Bautermin nicht eingehaltenwerden sollte, den Kaufvertrag für aufgelöst zu erklären undgegen Rückzahlung des bis zum Zeitpuncte der VertragsAuflösung eingezahlten Kaufschillings, die Zurückstellung derverkauften Baustelle zu verlangen. Für den Fall, als zwarmit dem Bau des Vereinshauses begonnen worden, derselbeaber innerhalb der festgesetzten vier Jahre nicht vollendetsein sollte, wird der Stadterweiterungsfond weiters den durchgerichtliche Schätzung zu ermittelnden Werth des Redifikatsdem Vereine vergüten, wenn er von dem vorbehaltenenRechte der Zurückforderung des Baugrundes dann Gebrauchzu machen, sich veranlaßt findet.§. 6.Dem Frauen-Erwerb-Vereine obliegt, zur Ausführung diesesBaues den vorgeschriebenen Konsens der competenten Behörde einzuholen und überhaupt die bezüglich solcher Bauführungen geltenden politischen und polizeilichen Anordnungen, namentlich auch die Bestimmungen der für dieStadt Wien erlassenen Bauordnung genau zu beobachten.