Für den hierbei allenfalls zur Anbringung von Vorsprün­gen über die normale Baulinie u. dgl. mit in die Verbau­ung einzubeziehenden Grund, hat der Verein den Kaufpreis, binnen längstens acht Tagen nach erhaltener Aufforderung an die k. k. Stadterweiterungskassa in Wien zu bezalen; im Falle der Nichteinhaltung dieses Zahlungstages aber, von demselben angefangen, bis zur wirklichen Zahlung, mit sechs Perzent zu verzinsen. §. 7. Der Frauen-Erwerb-Verein hat den Unrathskanal des auf dem erkauften Grundstücke zu erbauenden bis zu dessen Einmündung in den Hauptkanal auf eigene Kosten herzustel­len, einzumünden und zu erhalten. §. 8. Der Frauen-Erwerb-Verein ist verpflichtet, die aus den Fundamenten des von ihm erkauften Bauplatzes ausgehobene Erde auf die ihm von der competenten Behörde anzuweisen­den Ablagerungsplätze zu verführen. §. 9. Dem Frauen-Erwerb-Vereine kommen bezüglich der zeit­weisen Befreiung von den landesfürstlichen Abgaben die mit der Allerhöchsten Entschließung vom 14. Mai 1859 ausge­sprochenen Begünstigungen zu Statten. Die Bauer der daselbst bestimmten Befreiung von den Gemeinde-Abgaben wird aber mit Beziehung auf die von dem Gemeinderathe vorgebrachte Bitte in Folge Allerhöchster Genehmigung vom 27. Februar 1861 für die erkaufte Baustelle auf zehn Jahre restringirt. Uebri­gens hat der Verein jene Verpflichtungen, welche überhaupt den Besitzern der von den Kommunalabgaben zeitwei­lig befreiten Häuser gegenüber der Gemeinde obliegen,