Für den hierbei allenfalls zur Anbringung von Vorsprüngen über die normale Baulinie u. dgl. mit in die Verbauung einzubeziehenden Grund, hat der Verein den Kaufpreis,binnen längstens acht Tagen nach erhaltener Aufforderungan die k. k. Stadterweiterungskassa in Wien zu bezalen; imFalle der Nichteinhaltung dieses Zahlungstages aber, vondemselben angefangen, bis zur wirklichen Zahlung, mit sechsPerzent zu verzinsen.§. 7.Der Frauen-Erwerb-Verein hat den Unrathskanal desauf dem erkauften Grundstücke zu erbauenden bis zu dessenEinmündung in den Hauptkanal auf eigene Kosten herzustellen, einzumünden und zu erhalten.§. 8.Der Frauen-Erwerb-Verein ist verpflichtet, die aus denFundamenten des von ihm erkauften Bauplatzes ausgehobeneErde auf die ihm von der competenten Behörde anzuweisenden Ablagerungsplätze zu verführen.§. 9.Dem Frauen-Erwerb-Vereine kommen bezüglich der zeitweisen Befreiung von den landesfürstlichen Abgaben diemit der Allerhöchsten Entschließung vom 14. Mai 1859 ausgesprochenen Begünstigungen zu Statten. Die Bauer der daselbstbestimmten Befreiung von den Gemeinde-Abgaben wird abermit Beziehung auf die von dem Gemeinderathe vorgebrachteBitte in Folge Allerhöchster Genehmigung vom 27. Februar 1861für die erkaufte Baustelle auf zehn Jahre restringirt. Uebrigens hat der Verein jene Verpflichtungen, welche überhauptden Besitzern der von den Kommunalabgaben zeitweilig befreiten Häuser gegenüber der Gemeinde obliegen,