Für den hierbei allenfalls zur Anbringung von Vorsprüngen über die normale Baulinie u. dgl. mit in die Verbauung einzubeziehenden Grund, hat der Verein den Kaufpreis, binnen längstens acht Tagen nach erhaltener Aufforderung an die k. k. Stadterweiterungskassa in Wien zu bezalen; im Falle der Nichteinhaltung dieses Zahlungstages aber, von demselben angefangen, bis zur wirklichen Zahlung, mit sechs Perzent zu verzinsen. §. 7. Der Frauen-Erwerb-Verein hat den Unrathskanal des auf dem erkauften Grundstücke zu erbauenden bis zu dessen Einmündung in den Hauptkanal auf eigene Kosten herzustellen, einzumünden und zu erhalten. §. 8. Der Frauen-Erwerb-Verein ist verpflichtet, die aus den Fundamenten des von ihm erkauften Bauplatzes ausgehobene Erde auf die ihm von der competenten Behörde anzuweisenden Ablagerungsplätze zu verführen. §. 9. Dem Frauen-Erwerb-Vereine kommen bezüglich der zeitweisen Befreiung von den landesfürstlichen Abgaben die mit der Allerhöchsten Entschließung vom 14. Mai 1859 ausgesprochenen Begünstigungen zu Statten. Die Bauer der daselbst bestimmten Befreiung von den Gemeinde-Abgaben wird aber mit Beziehung auf die von dem Gemeinderathe vorgebrachte Bitte in Folge Allerhöchster Genehmigung vom 27. Februar 1861 für die erkaufte Baustelle auf zehn Jahre restringirt. Uebrigens hat der Verein jene Verpflichtungen, welche überhaupt den Besitzern der von den Kommunalabgaben zeitweilig befreiten Häuser gegenüber der Gemeinde obliegen,
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