zu erfüllen, insbesondere für das Recht der Einmündungseines Hauskanals in den Hauptunrathskanal eine Einzapfungsgebühr, welche in einem Sechstel der Kanalbaukosten nach der Längenfronte des Hauses besteht, an diestädtische Kassa zu entrichten, das Trottoir längs des zuerbauenden Hauses auf eigene Kosten nach der Anordnungdes Wiener Magistrates herzustellen, und den auf das zuerbauende Haus entfallenden Einquartierungsbeitragauch während der Dauer der Steuerfreiheit zu leisten.§. 10.Die k.k. n. ö. Statthalterei im Namen des Wiener Stadterweiterungsfondes hat dem Frauen Erwerb-Vereine denerkauften Bauplatz am 7. April 1873 in den fisischenBesitz und Genuß bereits übergeben.§. 11.Die Einverleibung des Eigenthumsrechtes auf die erkaufteBaustelle zu Gunsten des Frauen Erwerb Vereins kann, aufGrundlage des gegenwärtigen Kaufvertrages, jedoch nur gegendem erfolgen, daß gleichzeitig mit diesem Eigenthumsrechtezu Gunsten des Stadterweiterungsfondes das Pfandrecht fürdie noch aushaftenden in Gemäßheit der§.§. 3 und 12 dieses Vertrages zu entrichtenden Kaufschillingsraten sammt 5% Zinsen, ferner für den Kaufschilling des eventuell für Vorsprünge in Anspruch genommenen Grundes im Maximalbetrage von 400 fl. Ö.W. sammt 6% Zinsen, und zu Gunstender Gemeinde Wien für die Einzapfungsgebühr im Maximalbetrage von 300 fl Ö.W., dann die aus den§.§. 5,7,8und 9 dieses Vertrages hervorgehenden Reallasten undzwar in Betreff der ausschließlichen Widmung des Hauseszu Vereinszwecken, der Bauführung und Vollendung, sowie