zu erfüllen, insbesondere für das Recht der Einmündung seines Hauskanals in den Hauptunrathskanal eine Einzapfungsgebühr, welche in einem Sechstel der Kanalbaukosten nach der Längenfronte des Hauses besteht, an die städtische Kassa zu entrichten, das Trottoir längs des zu erbauenden Hauses auf eigene Kosten nach der Anordnung des Wiener Magistrates herzustellen, und den auf das zu erbauende Haus entfallenden Einquartierungsbeitrag auch während der Dauer der Steuerfreiheit zu leisten. §. 10. Die k.k. n. ö. Statthalterei im Namen des Wiener Stadterweiterungsfondes hat dem Frauen Erwerb-Vereine den erkauften Bauplatz am 7. April 1873 in den fisischen Besitz und Genuß bereits übergeben. §. 11. Die Einverleibung des Eigenthumsrechtes auf die erkaufte Baustelle zu Gunsten des Frauen Erwerb Vereins kann, auf Grundlage des gegenwärtigen Kaufvertrages, jedoch nur gegen dem erfolgen, daß gleichzeitig mit diesem Eigenthumsrechte zu Gunsten des Stadterweiterungsfondes das Pfandrecht für die noch aushaftenden in Gemäßheit der§.§. 3 und 12 dieses Vertrages zu entrichtenden Kaufschillingsraten sammt 5% Zin sen, ferner für den Kaufschilling des eventuell für Vorsprünge in Anspruch genommenen Grundes im Maximalbetrage von 400 fl. Ö.W. sammt 6% Zinsen, und zu Gunsten der Gemeinde Wien für die Einzapfungsgebühr im Maximalbetrage von 300 fl Ö.W., dann die aus den§.§. 5,7,8 und 9 dieses Vertrages hervorgehenden Reallasten und zwar in Betreff der ausschließlichen Widmung des Hauses zu Vereinszwecken, der Bauführung und Vollendung, sowie
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