der eventuellen Zurückstellung des Baugrundes(:§.5:), der Herstellung und Erhaltung des Hauskanals(:§.7:), der Erdverfüh­rung(:§.8:) zu Gunsten des Stadterweiterungsfondes, ferner in Betreff der Entrichtung der Gemeindeabgaben nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bauvollendung, der Entrichtung des Ein­quartierungsbeitrages auch während der Steuerfreiheit und der Herstellung des Trottoirs(:§.9:) zu Gunsten der Gemein­de Wien, am ersten Platze auf die verkaufte Stelle einverleibt werden. Zugleich räumt der Frauen-Erwerb-Verein der den Wie­ner-Stadterweiterungsfond vertretenden n. ö. Finanz-Prokuratur das Recht ein, wenn er binnen vier Wochen nach der Hochorti­gen Genehmigung dieses Vertrages, das Gesuch um Einverlei­bung seines Eigenthumsrechtes auf die erkaufte Baustelle bei Ge­richt nicht überreicht hätte, diese Einverleibung in seinem Namen und auf seine Kosten unter gleichzeitiger Einverleibung der obenerwähnten Pfandrechte und Reallasten selbst zu erwirken und es erklärt ferner der Frauen-Erwerb-Verein seine Einwilli­gung, daß, wenn nach der Einverleibung seines Eigenthums­rechtes, auf die erkaufte Baustelle, der Fall der Vertrags­auflösung eintreten und die Zurückstellung des Baugrundes von Seite des k. k. Stadterweiterungsfondes gefordert werden sollte, ohne sein weiteres Einvernehmen, bloß auf Grund dießfälligen Entscheidung des hohen k. k. Ministeriums des Innern, das Eigenthumsrecht wieder auf die Baustelle No.7, Gruppe Z grundbücherlich einverleibt werden könne. §. 12. Wenn der Frauen-Erwerb-Verein eine einzige der im§. 3 be­stimmten Kaufschillings- oder Zinsenraten nicht pünctlich am Verfallstage berichtigen sollte, so ist derselbe hierdurch der ihm gestatteten Zahlungstermine verlustig und der Stadterwei­