der eventuellen Zurückstellung des Baugrundes(:§.5:), derHerstellung und Erhaltung des Hauskanals(:§.7:), der Erdverführung(:§.8:) zu Gunsten des Stadterweiterungsfondes, ferner inBetreff der Entrichtung der Gemeindeabgaben nach Ablauf vonzehn Jahren nach der Bauvollendung, der Entrichtung des Einquartierungsbeitrages auch während der Steuerfreiheitund der Herstellung des Trottoirs(:§.9:) zu Gunsten der Gemeinde Wien, am ersten Platze auf die verkaufte Stelle einverleibtwerden. Zugleich räumt der Frauen-Erwerb-Verein der den Wiener-Stadterweiterungsfond vertretenden n. ö. Finanz-Prokuraturdas Recht ein, wenn er binnen vier Wochen nach der Hochortigen Genehmigung dieses Vertrages, das Gesuch um Einverleibung seines Eigenthumsrechtes auf die erkaufte Baustelle bei Gericht nicht überreicht hätte, diese Einverleibung in seinem Namenund auf seine Kosten unter gleichzeitiger Einverleibung derobenerwähnten Pfandrechte und Reallasten selbst zu erwirkenund es erklärt ferner der Frauen-Erwerb-Verein seine Einwilligung, daß, wenn nach der Einverleibung seines Eigenthumsrechtes, auf die erkaufte Baustelle, der Fall der Vertragsauflösung eintreten und die Zurückstellung des Baugrundesvon Seite des k. k. Stadterweiterungsfondes gefordert werdensollte, ohne sein weiteres Einvernehmen, bloß auf Grunddießfälligen Entscheidung des hohen k. k. Ministeriums desInnern, das Eigenthumsrecht wieder auf die Baustelle No.7,Gruppe Z grundbücherlich einverleibt werden könne.§. 12.Wenn der Frauen-Erwerb-Verein eine einzige der im§. 3 bestimmten Kaufschillings- oder Zinsenraten nicht pünctlich amVerfallstage berichtigen sollte, so ist derselbe hierdurch der ihmgestatteten Zahlungstermine verlustig und der Stadterwei