terungsfond berechtigt, ohne weiters, und sogleich die Zalungdes ganzen alledann noch ausständigen Kaufschillingsbetrages sammt Zinsen zu begehren. Auch soll der Stadterweiterungsfond berechtigt sein, bezüglich jeder am Verfallstage nicht pünctlich berichtigten Kapitals- oder Interessen-Ratefür die Zeit vom Verfallstage bis zu deren wirklichen Zahlungsechsperzentige Verzugszinsen zu begehren.§. 13Beide Theile verzichten auf das Rechtsmittel der Verletzung über die Hälfte.§. 14Die den Wiener-Stadterweiterungsfond vertretende k. k. n. ö. Finanz-Procuratur soll berechtigt sein, in allen aus diesem Kaufgeschäfte allenfalls entspringenden Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Stadterweiterungsfond als Kläger auftritt, dannwegen Bewirkung der hieraufbezüglichen Sicherstellungsmittel und Exekutionsschritte, bei jenem Gerichte einzuschreiten,welches zur Entscheidung solcher Rechtsstreite und zurBewilligung solcher Sicherstellungsmittel undExekutionsschritte competent wäre, wenn derBeklagte seinen ordentlichen Wohnsitz inWien hätte.§. 15Den Stempel zu einem Exemplare des Kaufvertrages, dann die nach den Gesetzen vom 9.Februar 1850 und vom 13. Dezember 1862, sowienach den bezüglichen Nachtragsverordnungenaus Anlaß der Eigenthums-Uebertragung der verkauften Baustelle zu entrichtenden Gebühren,hat der Frauen-Erwerb-Verein ausEigenem zu bestreiten.