terungsfond berechtigt, ohne weiters, und sogleich die Zalung des ganzen alledann noch ausständigen Kaufschillingsbetra­ges sammt Zinsen zu begehren. Auch soll der Stadterwei­terungsfond berechtigt sein, bezüglich jeder am Verfallsta­ge nicht pünctlich berichtigten Kapitals- oder Interessen-Rate für die Zeit vom Verfallstage bis zu deren wirklichen Zahlung sechsperzentige Verzugszinsen zu begehren. §. 13 Beide Theile verzichten auf das Rechtsmittel der Verletzung über die Hälfte. §. 14 Die den Wiener-Stadterweiterungsfond vertretende k. k. n. ö. Fi­nanz-Procuratur soll berechtigt sein, in allen aus diesem Kaufge­schäfte allenfalls entspringenden Rechtsstreitigkeiten, bei de­nen der Stadterweiterungsfond als Kläger auftritt, dann wegen Bewirkung der hieraufbezüglichen Sicherstellungsmit­tel und Exekutionsschritte, bei jenem Gerichte einzuschreiten, welches zur Entscheidung solcher Rechtsstreite und zur Bewilligung solcher Sicherstellungsmittel und Exekutionsschritte competent wäre, wenn der Beklagte seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien hätte. §. 15 Den Stempel zu einem Exemplare des Kauf­vertrages, dann die nach den Gesetzen vom 9. Februar 1850 und vom 13. Dezember 1862, sowie nach den bezüglichen Nachtragsverordnungen aus Anlaß der Eigenthums-Uebertragung der ver­kauften Baustelle zu entrichtenden Gebühren, hat der Frauen-Erwerb-Verein aus Eigenem zu bestreiten.