terungsfond berechtigt, ohne weiters, und sogleich die Zalung des ganzen alledann noch ausständigen Kaufschillingsbetrages sammt Zinsen zu begehren. Auch soll der Stadterweiterungsfond berechtigt sein, bezüglich jeder am Verfallstage nicht pünctlich berichtigten Kapitals- oder Interessen-Rate für die Zeit vom Verfallstage bis zu deren wirklichen Zahlung sechsperzentige Verzugszinsen zu begehren. §. 13 Beide Theile verzichten auf das Rechtsmittel der Verletzung über die Hälfte. §. 14 Die den Wiener-Stadterweiterungsfond vertretende k. k. n. ö. Finanz-Procuratur soll berechtigt sein, in allen aus diesem Kaufgeschäfte allenfalls entspringenden Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Stadterweiterungsfond als Kläger auftritt, dann wegen Bewirkung der hieraufbezüglichen Sicherstellungsmittel und Exekutionsschritte, bei jenem Gerichte einzuschreiten, welches zur Entscheidung solcher Rechtsstreite und zur Bewilligung solcher Sicherstellungsmittel und Exekutionsschritte competent wäre, wenn der Beklagte seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien hätte. §. 15 Den Stempel zu einem Exemplare des Kaufvertrages, dann die nach den Gesetzen vom 9. Februar 1850 und vom 13. Dezember 1862, sowie nach den bezüglichen Nachtragsverordnungen aus Anlaß der Eigenthums-Uebertragung der verkauften Baustelle zu entrichtenden Gebühren, hat der Frauen-Erwerb-Verein aus Eigenem zu bestreiten.
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