Niemand kann in Brasilien aus Religions-Gründen verfolgt werden. Es wird nur verlangt, dass die Öffentliche Moral nicht verletzt und die Religion des Staates in der Weise geachtet werde, wie dieser alle anderen Religionen respectirt und selbst diejenigen, welche aus religiösen Gründen Verfolgungen anstellen, so wie die, welche irgend eines im Land etablirten Cultus spotten, im Criminalgesetzbuch mit Gefängniss und Geldstrafe bedroht, wobei seitens der Justiz die respective Anklage vorgebracht wird.
Die Staatsgewalt hat ausserdem zu wiederholten Malen Mittel zur Errichtung von Bethäusern und Erhaltung Geistlicher verschiedener Gonfessionen in den Regie- rungscolonien bewilligt: die Kinder der Nichtkatholiken sind nicht zum Religionsunterricht gezwungen, welcher den katholischen Kindern ertheilt wird.
Die Ehen der Nicht-katholiken sind in allen ihren gesetzlichen Wirkungen respectirt. Dieser Umstand ist jetzt durch ein Gesetz regulirt, welcher den Civilstatus der Kinder sichert, die als vollkommen legitim betrachtet werden, mögen die Ehen im Lande oder ausserhalb desselben geschlossen sein.
Es ist ein Metropolitan Erzbischof im Lande, der seinen Sitz zu Bahia hat; 11 Bischöfe der Diocesen Rio de Janeiro, Perambuco, Cearä, Maranhon, Para, Goyaz, Cuia- bä, Marianna, S. Paulo e S. Pedro do Rio Grande do Sul; 12 Generalvicare; 12 Provisoren und 1280 Pfarrer.
Für die Ausbildung des Clerus existiren elf bischöfliche Seminarien, nämlich in der Hauptstadt und in denen der Provinzen Bahia, Pernambuco, Cearä, Maranhon, Para, Cuiabä, Goyaz, S. Paulo, S. Pedro do Rio Grande do Sul und in der Stadt Marianna in Minas- Geraes.
Mit Ausnahme des ersteren, welches ein hinlängliches Patrimonium besitzt, werden alle mehr oder weniger vom Staate unterstützt.
(E)
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