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Das Kaiserreich Brasilien bei der Pariser Universal Ausstellung von 1867
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Provinz, wobei immer die Constitution, das allgemeine Interesse, die allgemeinen Gesetze, die Verträge mit fremden Nationen, und die Rechte der andern Provinzen zu berücksichtigen sind.

Ihre Gesetze und Beschlüsse sind von der Bestätigung des Presidenten abhängig ausser in seltenen und beson­ders im Gesetz erwähnten Fällen.

Ihre Mitglieder sind unverletzlich wegender Ansichten, die sie in Ausübung ihrer Functionen ausprechen.

Municipalkammer.

In jeder Stadt oder jedem Flecken des Reiches ist eine Kammer, die von 4 zu 4 Jahren durch directe Wahl erneuert wird, welcher die öconomische und municipale Leitung der Stadt oder des Fleckens obliegt.

Diese Körperschaften haben ihre besondere Einnahme für Bestreitung der respectiven Ausgaben. Ein orga­nisches Gesetz bestimmt die Ausübung ihrer rein muni- cipalen Befugnisse, die Bildung ihrer polizeilichen Verordnungen und die Verwendung ihrer Einkünfte. Sie bestehen in den Städten aus 9, in den Flecken aus 7 Bürgervorstehern, deren President derjenige ist, welcher bei der Wahl die meisten Stimmen erhielt.

Die Municipalkammern in den Provinzen sind den bezüglichen Provinzialkammern und Presidenten unter­geordnet. In der Hausptstadt, der General-Versammlung und der Regierung.

In jedem Kirchspiel ist wenigstens ein District; jeder District hat einen Friedensrichter, der zugleich mit den Vorstehern, und auf gleiche Weise erwählt wird, mit durch Gesetz bestimmten Befugnissen; die hauptsäch­lichsten derselben, sind die Versöhnung der Parteien, welche zu processiren beabsichtigen; der Vorsitz bei Wahlen und die Aburtheilung kleiner Processe,