Provinz, wobei immer die Constitution, das allgemeine Interesse, die allgemeinen Gesetze, die Verträge mit fremden Nationen, und die Rechte der andern Provinzen zu berücksichtigen sind.
Ihre Gesetze und Beschlüsse sind von der Bestätigung des Presidenten abhängig ausser in seltenen und besonders im Gesetz erwähnten Fällen.
Ihre Mitglieder sind unverletzlich weg’ender Ansichten, die sie in Ausübung ihrer Functionen ausprechen.
Municipalkammer.
In jeder Stadt oder jedem Flecken des Reiches ist eine Kammer, die von 4 zu 4 Jahren durch directe Wahl erneuert wird, welcher die öconomische und municipale Leitung der Stadt oder des Fleckens obliegt.
Diese Körperschaften haben ihre besondere Einnahme für Bestreitung der respectiven Ausgaben. Ein organisches Gesetz bestimmt die Ausübung ihrer rein muni- cipalen Befugnisse, die Bildung ihrer polizeilichen Verordnungen und die Verwendung ihrer Einkünfte. Sie bestehen in den Städten aus 9, in den Flecken aus 7 Bürgervorstehern, deren President derjenige ist, welcher bei der Wahl die meisten Stimmen erhielt.—
Die Municipalkammern in den Provinzen sind den bezüglichen Provinzialkammern und Presidenten untergeordnet. In der Hausptstadt, der General-Versammlung und der Regierung.
In jedem Kirchspiel ist wenigstens ein District; jeder District hat einen Friedensrichter, der zugleich mit den Vorstehern, und auf gleiche Weise erwählt wird, mit durch Gesetz bestimmten Befugnissen; die hauptsächlichsten derselben, sind die Versöhnung der Parteien, welche zu processiren beabsichtigen; der Vorsitz bei Wahlen und die Aburtheilung kleiner Processe,