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Das Kaiserreich Brasilien bei der Pariser Universal Ausstellung von 1867
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weitläufigen Begutachtung, dass die allgemeine Erheb­ung des Zolltarifs nicht zweckmässig sei, dass dieselbe im Gegentheil, sobald die Lage des Staatschatzes ein wenig günstiger wird, sowohl für die Einfuhr, als Aus­fuhr vermindert werden müssen.

Handel.

Die Handelsgesetzgebung des Landes, denen der vor­geschrittensten Länder nachgebildet, besteht aus einem Codex und anderen Verfügungen der gesetzgebenden Gewalt, für deren gute Ausführung die Regierung, un­ter verschiedenen Daten,Bestimmungen und Verfügungen erlassen hat.

Für die Aburtheilung der Handelsprocesse in zweiter Instanz giebt es ein Handelsgericht, welches auch Ad- ministrativ-Befugniss hat, in der Residenz und den Pro­vinzen Bahia, Pernambuco und Maranhon. Dieses Ge­richt wird aus Richtern gebildet, die den bezüglichen Obergerichten entnommen sind, und Assessoren, die vom Handelsstande erwählt werden.

Der Handel Brasiliens, welcher bis 1808, der Eröff­nung seiner Häfen für alle befreundeten Nationen, sehr beschränkt war, hat sich nach und nach in seinen ver­schiedenen Beziehungen entwickelt.

So kömmt es, dass der Werth der Ein- und Ausfuhr, welcher in 1808 etwa 22,600:000$ betrug, im Finanzjahre 1864-65 auf 292,662:627$ stieg ohne den Küstenhandel zu rechnen im Betrage von 41,295:491$, was im Ganzen die Summe von 313,908:118$ macht.

Zu dem Resultate, welches der überseeische Handel darbietet, trugen die verschiedenen Nationen der Welt in folgenden Verhältnissen bei: