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Das Kaiserreich Brasilien bei der Pariser Universal Ausstellung von 1867
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stellt und durch die Zollämter, Kreiskassen, Steuer-- reaux und andere fiscalischen Behörden beigetrieben.

ln der Hauptstadt und den Seeprovinzen existiren 16 Zollämter. Die durch dieselben in 1865 eingegange- nen Steuern stiegen auf 43,427:938^031, von denen un­gefähr 20,000:000# auf das Zollamt der Residenz ka­men, welches ungefähr der Durchschnittsertrag in dem Quinquennium 18601865 ist.

Es folgt mit dem Durchschnittsertrage von 6,000:000# das Zollamt von Bahia, und 5,000:000# das von Pernam­buco.

Das fiscalische Regiment der Zollämter und ihr Tarif werden im In-und Auslande getadelt, aber in Wirk­lichkeit ist die Gesetzgebung in diesem Punkte denen der Europäischen Nationen und ins besonderen der französischen ähnlich ; jedoch erkennen die Regierung und die Kammern Brasiliens an, dass in dem fiscali­schen Vorgehen dieser Behörden Verbesserungen wün- schenswerth sind, und dass der Tarif Ungleichheiten und Lücken enthält, die auszufüllen stehen. Dieser dop­pelte Punkt hat in den letzten Jahren die Aufmerk­samkeit der Regierung gefesselt.

Es ist jedoch nothwendig zu bemerken, dass unser Tarif mehr fiscalischer als schützender Natur ist, da die Begünstigung, welche er einigen inländischen Indus­triezweigen zugesteht, mehr in der Befreiung oder Ver­minderung der Zölle auf die Rohstoffe, als in der Er­höhung des Zolles auf ähnliche fremde Erzeugnisse besteht.

Es handelt sich daher, um den Zustand des Staats­schatzes zu verbessern, um die Auflage neuer Steuern und Erhöhung einzelner bestehender; hierzu wurde schon von der ersten Budgets-Commission der Deputir- tenkammer ein Prospect eingereicht, da dieselbe der Con­stitution gemäss diese Maasregel in Angriff zunehmen hat. Die vorgeschlagenen Steuern berühren weder die Einfuhr noch Ausfuhr, und sagt die Commission in einer