Gewerbe.
In Brasilien besteht volle Gewerbefreiheit, garantirt durch die Constitution , insofern sie nicht mit der Moral, Sicherheit und Gesundheit der Bürger in Wiederspruch steht. Sie kann durch Individuen oder durch Gesellschaften ausgeübt werden, und ein Individuum sich auf ein Gewerbe beschränken oder mit mehreren befassen.
Kein Gesetz oder Vorrecht beschränkt sie, ausgenommen die besondern Fälle des Monopols für Erfindungen oder Einführung eines neuen Gewerbzweiges.
Obgleich Brasilien nicht eigentlich ein industrielles Land ist, so ist doch nichts desto weniger sein Gewerbebetrieb in manchen Zweigen vorgeschritten.
Wichtige Fabriken existiren in der Residenz und in vielen Provinzen, die zum Theil durch Dampf getrieben werden und zahlreichen Arbeitern Beschäftigung geben. Einige wetteifern rücksichtlich ihrer Mechanismen und der Vollkommenheit ihrer Erzeugnisse mit denen der vorgeschrittensten Länder. Der Beweis dieser Behauptung wird durch einen grossen Theil der Gewerbserzeugnisse geliefert , die zur Ausstellung nach Paris gesandt wurden.
Zu bemerken ist , dass viele Fabriken nicht zur Landes-Ausstellung beitrugen.
Der Staat hat zu Zeiten einige der wichtigeren unterstützt und gesucht ihnen durch verschiedenartige Begünstigungen zu helfen. Für die unterstützten und privilegirten ist ein General-Inspector beordert welcher immer aus dem Staatsrath gewählt ist.
Die bei Baumwollenwebereien beschäftigten Arbeiter, welche von der Regierung in beschränkter Zahl bezeichnet werden, sind frei von der Recrutirung.
Auch die Erzeugnisse dieser Fabriken sind frei von Abgaben für den Transport von einer Provinz zur andern und für die Ausfuhr ins Ausland.