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Das Kaiserreich Brasilien auf der Wiener Weltausstellung von 1873
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Der Reichstag besteht aus zwei Kammern, der Depu­tirten- Kammer, und der Kammer der Senatoren oder dem Senate. obrow

Dem Reichstage steht zu, Gesetze zu beschliessen, auszulegen, zu suspendiren und zu widerrufen.

Er bestimmt jährlich die ordentlichen und ausseror­dentlichen Staatsausgaben, und die Streitkräfte zu Land und zu Wasser, legt[ Steuern auf, erledigt etwa vorkom­mende Zweifel füber die Thronfolge, erwählt eine neue Dynastie im Falle des Aussterbens der regierenden, ernennt dem minderjährigen Kaiser einen Vormund, wenn dessen Vater nicht testamentarisch einen solchen ernannt hat, stellt bei dem Tode des Kaisers oder Erle­digung des Thrones eine Untersuchung der abgelaufenen Verwaltung an, und steuert den etwa dabei eingeschli­chenen Missbräuchen, giebt die Ermächtigung zu Anleihen und übt, schliesslich, andere wichtige und der Vertretung der Nationalsouveränität zustehende Befugnisse aus.

Das Recht der Initiative steht in der Regel den Mit­gliedern beider Kammern zu.

Doch kann dieselbe auch von der vollziehenden Gewalt ausgehen, indem dieselbe durch einen der Staatsminister bei der Deputirtenkammer eine Vorlage einbringen lässt.

Solche Vorlagen werden von einem Ausschusse der Kammer geprüft, von demselben zu Gesetz- Entwürfen gemacht, in beiden Kammern berathen, welche dieselben unverändert annehmen, abändern oder verwerfen kön­

nen.

Die Sitzungen der Kammern sind öffentlich, ausge­nommen, wenn das Wohl des Staates Geheimniss er­heischt.

Die Vorlagen werden durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder entschieden.