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Das Kaiserreich Brasilien auf der Wiener Weltausstellung von 1873
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Die Mitglieder beider Kammern können niemals wegen Meinungen, welche sie in Ausübung ihrer Befugnisse äussern, angegriffen werden.

Kein Senator oder Deputirter, während der Dauer seines Mandats, kann von irgend einer Behörde festgenommen. werden, ausser auf frischer That eines todeswürdigen Verbrechens. 1916 bm

Der Kaiser kann keinen Senator oder Deputirten zu Diensten ausserhalb des Reiches verwenden, ebensowenig sollen diese ihre amtlichen Stellungen versehen, wenn sie dadurch abgehalten werden, den ordentlichen oder ausserordentlichen Sitzungen des Reichstages beizu­

wohnen.

Bei unvorhergesehenen Fällen, wo es sich um die Sicher­heit oder das Heil des Staats handelt, und die Entfernung eines Senators oder Deputirten zu einem andern Zwecke unerlässlich ist, steht es der betreffenden Kammer zu, die erforderliche Erlaubniss zu geben.

Die Deputirten erhalten während der Sitzung Diä­ten, welche am Ende jeder Legislaturperiode festgesetzt werden, und überdies eine Entschädigung für die Hin­und Herreise. Die Diäten der Senatoren sind um die Hälfte höher als die der Deputirten.

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Wenn ein Vorschlag einer Kammer von der andern ganz und gar zurückgewiesen wird, ist derselbe endgültig verworfen.

Wenn aber die Kammer, von welcher ein Gesetzvor­schlag ausgeht, etwaige Aenderungen der andern Kam­mer nicht annimmt, jedoch den Vorschlag für nützlich hält, kann sie die Vereinigung beider Kammern fordern, wonach dem Ergebniss der Berathung gemäss ver­fahren wird.

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