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anerkannten Gründen, ausser Stand ist zu regieren, so regiert an seiner Stelle als Reichsverweser der Kronprinz, wenn er über 18 Jahre alt ist. Moi obrow
Der Reichsverweser ist unverantwortlich, und die Grenzen seiner Amtsgewalt werden vom Reichstage festgestellt. Masb
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Staatsrath.
Derselbe ist eine rein berathende Behörde, doch bildet er eine der bedeutendsten Stützen der oberen Staatsverwaltung. ad efied noragiude
Im Allgemeinen steht es dem Kaiser frei, den Staatsrath anzuhören; doch fordert er beinahe immer dessen Rath, wenn er die Befugnisse der vermittelnden Gewalt auszuüben hat.
Ebenso wird derselbe fortwährend zu Rath gezogen über die wichtigsten, den sieben Ministerien obliegenden Zweige des öffentlichen Dienstes, über Competenz- Conflicte zwischen Verwaltung und Justiz, über Prisen, über andere an das Contentiöse streifende Fragen, über Fälle von streitiger Verwaltungs- Justiz, und über den Rekurs an die Krone wegen Missbrauch der geistlichen Amtsgewalt in den nicht gesetzlich ausgenommenen Fällen. Vmob ad odfeasib blidoa
Er besteht aus 12 ordentlichen, und eben so viel ausserordentlichen lebenslänglichen Mitgliedern. Er ist in Sectionen getheilt, welche den sieben Ministerien ent sprechen, tritt aber auch in Plenarsitzung unter Vorsitz des Kaisers zusammen. Der Kronprinz oder die Kronprinzessin haben nach Vollendung des 18 ten Lebensjahres von rechtswegen Sitz in demselben; die anderen.
C. A.
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