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die Presse veröffentlichen, ist jedoch für Missbräuche, welche er bei Ausübung dieses Rechtes begeht, in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen verantwortlich.
Gewissens- Freiheit.
Niemand kann aus religiösen Gründen verfolgt werden.
Freiheit des Reisens und des Aufenthalts.
Jedermann kann, unter Beobachtung der polizeilichen Vorschriften, und unbeschadet der Rechte Dritter im Reiche wohnen, dasselbe verlassen, wie es ihm gefällt, und sein Vermögen mit sich nehmen.
Gewerbe- Freiheit.
Keinerlei Art von Arbeit, Cultur, Industrie, oder Handel kann verboten werden, wenn sie nicht die Sittlichkeit, Sicherheit und Gesundheit der StaatsBürger beeinträchtigt.
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Die Zünfte, ihre Richter, Schreiber und Meister sind durch die Verfassung abgeschafft.
Sicherheit.
Jeder Bürger besitzt in seinem Hause eine unverletzliche Schutzstätte, in welche des Nachts niemand ohne seine Einwilligung eindringen darf, es sei denn, um ihm gegen Feuer- oder Wassersnoth beizuspringen; bei Tage ist der Eintritt nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen erlaubt.