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Das Kaiserreich Brasilien auf der Wiener Weltausstellung von 1873
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Landes, welche für die Erhaltung des Grabes des Heilands Gaben sammelt, 7 Hospitien an verschie­denen Orten des Reiches zählt, wo die Ordensgenossen sich aufhalten, deren Anzahl nicht immer gleich ist.

Seit 1855 ist die Aufnahme von Novizen bei den Mönchs- Orden untersagt worden.

en Durch das Gesetz vom 28 Juni 1870 sind die re­ligiösen Orden gezwungen, die von ihnen besessenen liegenden Güter in Stadt wie auf dem Lande in Obliga­tionen der Staatsschuld umzusetzen.

cinegar Richterliche. be

Was die Justizpflege betrifft, zerfällt das Reich in grosse Districte, von denen jeder ein Gericht zweiter Ins­tanz für Civil- und Criminalsachen, welche die Competenz der Richter erster Instanz übersteigen, und ein Han­delsgericht für nicht contentiöse Angelegenheiten besitzt.

Den Gerichten zweiter Instanz steht zu, über die von den Rechts- Richtern begangenen Vergehen zu urtheilen, so wie die der Militair- und Waffen- Com­mandanten.

Von den Entscheidungen dieser Gerichte( Relações) gibt es Recurs an den Obersten Gerichts- Hof, der nur in Fällen notorischer Ungerechtigkeit und augenfälliger Nullität Recurs an ein anderes Gericht derselben Natur und desselben Ranges gestattet.

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Der Oberste Gerichts- Hof steht an der Spitze aller brasilianischen Gerichte und seinen Mitgliedern kommt der Geheimrathstitel zu. Er hat in Sachen zu erken­nen, welche seine Mitglieder, Appellationsräthe, Diplo­matische Beamte, Präsidenten von Provinzen betreffen.