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Das Kaiserreich Brasilien auf der Wiener Weltausstellung von 1873
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Tischgeräth; das nothwendige Ackergeräth und Hand­werkszeug; jederlei Art Mobilien für den gewöhnlichen Gebrauch; eine Jagdflinte für jeden Erwachsenen, das Recht der Aufnahme in die von der Regierung in der Hauptstadt des Reiches unterhaltene Herberge, wo sie nach der Landung Wohnung und Kost finden, mittelst 800 Reis per Tag für die Erwachsenen, und 500 für alle Individuen unter 12, aber über 9 Jahre; endlich das Recht, von der Amtsagentur die nothwendigen Infor­mationen unentgeltlich beanspruchen zu dürfen, und Ueberfahrt nach den Staatscolonien, wenn es freiwillige, neuangekommene Colonisten, Familienhäupter und Acker­bauer sind.

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Die Amtsagentur verpflichtet sich, durch eigene Mühe­waltung, oder durch Anzeigen in den periodischen Blättern, denjenigen, welche festen Aufenthalt in Rio de Janeiro zu nehmen gedenken, Beschäftigung zu ver­schaffen.

Staatscolonien.

Die Staatscolonien werden von Directoren, welche die Regierung ernennt, verwaltet, gemäss des im Jahre 1867 decretirten Reglements.

Die Neuangekommenen finden in einem zweckdien­lichen Gebäude provisorisches Unterkommen, bis ihnen die respectiven Landloose übergeben werden.

Auf ihr Ersuchen wird ihnen Unterhalt auf 10 Tage gewährt, unter der Bedingung der Rückzahlung bei Gelegenheit der Freiwerdung von andern Vor chüssen.

Bei Besitznahme von seinem Loose empfängt der Co­lonist ein Geschenk von Rs. 20$ 000, welches ebenfalls an jedes Mitglied seiner Familie über 10, aber unter 50