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Das Kaiserreich Brasilien auf der Wiener Weltausstellung von 1873
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Dasselbe ermächtigt die Regierung, jeden über 21 Jahre alten Ausländer zu naturalisiren, welcher 2 Jahre in Brasilien gewohnt hat oder ausserhalb des Reiches in dessen Diensten stand, wenn er darum mit der erklärten Absicht einkommt, nach seiner Naturalisation seinen Aufenthalt in Brasilien fortzusetzen oder in dessen Dien­sten zu bleiben.

Die Regierung kann von der Aufenthaltszeit dispen­siren:

1. Den mit einer Brasilianerin verheiratheten Fremden; 2. Den Grundbesitzer oder Theilhaber an einem ge­werblichen Etablissement in Brasilien;

3. Den Erfinder oder Einführer eines Gewerbszweiges; 4. Denjenigen, welcher sich durch Talente und Kennt­nisse, oder durch Tüchtigkeit in irgend einem Gewerbs­zweige empfiehlt;

5. Die ausserhalb des Reiches vor der Naturalisirung ihrer Eltern geborenen Kinder der naturalisirten Frem­den.

Als genügende Beweise für die Zwecke dieses Gesetzes gelten von Notaren und öffentlichen Behörden ausgestellte Bescheinigungen, sowie von irgend welchen Behörden oder angesehenen Privat- Personen ausgestellte Zeugnisse.

Naturalisations- Diplome zahlen keine andere Abga­be, als Rs. 25$ 000 Stempelgebühren; sie treten jedoch nur in Kraft, wenn de Empfänger persönlich oder durch speciell Bevollmächtigte den Eid( oder Versprechen) des Gehorsams und der Treue gegen die Verfassung und die Landesgesetze ablegen, und zugleich schwören( oder versprechen), Brasilien fortan als ihr Vaterland anzu­erkennen.

Dabei muss der Naturalisirte erklären, welcher Reli­gion und aus welchem Lande er ist, ob ledig oder verheirathet, mit einer Brasilianerin oder einer Fremden,