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Das Kaiserreich Brasilien auf der Wiener Weltausstellung von 1873
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Mit Beobachtung derselben gesetzlichen Vorschriften, wie die Einheimischen, können sie den Handel und alle Gewerbe frei betreiben, Grundeigenthum besitzen, und ihr Eigenthum ebenso vollständig benutzen als die Staatsbürger.

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Sie geniessen vollkommenste Gewissensfreiheit, und haben keine Verfolgung aus religiösen Gründen zu fürchten, wenn sie nur die Staatsreligion respectiren. Die Rechte ihrer im Reiche geborenen Kinder haben die besondere Aufmerksamkeit der Staatsgewalten verdient durch die Bestimmung, dass das Recht, welches den Civilstand der in Brasilien, nicht im Dienste ihrer Nation sich aufhaltenden Fremden feststellt, auch auf den Civil­stand der im Reiche geborenen Kinder derselben Fremden, jedoch nur während ihrer Minderjährigkeit, Anwendung finde.

Mit der Mündigkeit treten sie in den Genuss der Rechte eines brasilianischen Bürgers. ho100$ 88 tim yadonon Die Brasilianerin, welche einen Fremden heirathet, tritt in dessen Nationalität ein; ebenso die Ausländerin welche einen Brasilianer heirathet.

Das Gesetz erkennt mit voller rechtlicher Wirkung die Gültigkeit der inner- oder ausserhalb des Reiches zwi­schen Nicht- Katholiken geschlossenen Ehen an, wenn dabei die gesetzlich vorgeschriebenen Formen beobachtet, und die Ehen richtig beurkundet sind.

NATURALISATION.

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Es ist gegenwärtig sehr leicht, sich in Brasilien ein­zubürgern.

Dieser Gegenstand wird durch das Gesetz n. 1950 vom 12 Juli 1871 geregelt, welches die früheren Gesetze freisinnig abändert.