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Die sogenannten Hülfslehrer haben zur Pflicht, die öffentlichen Lehrer zu unterstützen und sich für das Lehrfach angemessen vorzubereiten.
Für die Besetzung der Schullehrer- und Hülfslehrerstellen lässt die Regierung immer Prüfungen vornehmen. Der Vorsteher irgend eines Privatinstituts hat Beweise seines sittlichen Betragens und seiner Lehrfähigkeit abzulegen. orgellot
Vorsteher oder Vorsteherinnen einer Primärschule bedürfen, wenn sie auch keinen Unterricht ertheilen, eines Befähigungszeugnisses, welches durch Ablegung eines öffentlichen Examens in der christlichen Moral lehre, biblischen Geschichte, Lesen und Schreiben, portugiesischer Grammatik und metrischem Systeme erworbent werden muss. Für den Secundärunterricht besteht das Examen in Lesen und Schreiben, Arithmetik, Geogra phie und französische oder englische Sprache, wenn es sich um Vorsteherinnen von Mädchenschulen handelt. Vorsteher von Knabenschulen haben ihre Kenntnisse der Arithmetik, Geographie, französischen oder engli schen und lateinischen Sprache und der Philosophie zu beweisen. ownA Jeden item Der Regierung steht es frei, die Beweise von speciellenb Kenntnissen und sittlichem Betragen zu erlassen, wenn der Candidat irgend eine der oben erwähnten Beding ungen aufweisen kann, oder von nn, oder von allgemein a von allgemein anerkannter
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Moralität ist.
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Ausserdem hat der Vorsteher, vor der Eröffnungin seines Instituts, der Schulbehörde vorzulegen: Schul- sa plan, Statuten, Bezeichnung der Localität, wo das Institut eröffnet werden soll, Beschreibung des Hauses, Namen und Befähigungszeugnisse der Lehrer.
asboblau A 295