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Schuldirectoren nicht katholischer Confession sind verpflichtet, einen katholischen Priester zu haben.
Was Schulbücher und Unterrichtsmethoden betrifft, so hat der Director freie Hand, mit Ausnahme der gesetzlich bestimmten Fälle.
Knaben- und Mädchenschulen sind völlig getrennt, வராம் jedes Geschlecht hat seine besonderen Schulen. In Mädcheninstituten darf keine über 10 Jahr alte männliche Person, mit Ausnahme des Gemahls der Vorsteherin, wohnen.
Das Unterrichtswesen und vorzüglich der Primär Unterricht haben stets die Aufmerksamkeit der Staatsgewalten auf sich f sich gezogen. Die Reichsverfassung bestimmt, dass der Volksunterricht ein unentgeltlicher sein soll, und die Provinzialregierungen haben für den Primärund Secundärunterricht Sorge zu tragen.
Glücklicherweise wird die Thätigkeit der Staatsregie rung durch die Bemühungen von Privatleuten mächtig unterstützt, welche zur Verbreitung der Elementarzure kenntnisse, die in keiner gesellschaftlichen Lage entbehrlich sind, mitwirken.
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Diese allgemeine Tendenz, die Cultur des Volks auf eine höhere Stufe zu bringen, bekundet sich vornehmlich durch folgende Thatsachen: 8/ bmbai
Errichtung von Abendschulen für Erwachsene in der Residenz und in verschiedenen Provinzen.
Gründung von Anstalten für besondere Berufe und für die Erziehung von verwahrlosten Kindern. Jai
Einrichtung von Normalschulen in verschiedenen Hauptstädten, für die Ausbildung von Lehrern, und von Uebungsschulen für die Unterrichtspraxis. sdig ell