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und diversen Depots zusammengefaßt, während die Gruppe V den gesamten maschinellen Betrieb einschließlich der Dampfheizung und Ventilation, der elektrischen Lichterzeugung und der Hilfs­werkstätten in sich vereinigt. In der Gruppe VI endlich wurden das Verlagsmagazin und die ganzen Verschleißgeschäfte (Bücher­und Drucksortenverschleiß einschließlich Expedit) konzentriert. Außerhalb dieser Gruppeneinteilung und vollkommen unabhängig von der Anstaltsleitung fungiert die Rechnungsexpositur, welche eine Abteilung des Finanzministerial-Rechnungsdepartements 5, nach Richtschnur der ihr eigens gegebenen Instruktion die Rech- nungs- und Kontrollsgeschäfte über die gesamte Geschäftsgebarung

zu besorgen hat. Ä

ÄlT^ie Aktivierung des neuen Amtsunterrichts zog die Notwendigkeit nach sich, jene internen Vorschriften, welche die Direktion der Hof- und Staatsdruckerei im eigenen Wirkungskreis einerseits für die Faktore, w MJ Ä Abteilungsleiter, Faktorsubstituten und Korrek-

toren, andrerseits für die einzelnen Arbeiterkate- ^ ~ gorien erlassen hatte, einer eingehenden Revision

zu unterziehen, um dieselben mit den geänderten lokalen und den Betriebsverhältnissen gleichfalls wieder in Einklang zu bringen. Das Ergebnis dieser Revision war die Neuherausgabe derDirektiven für die Gruppenvorstände, Oberfaktore, Faktore u. s. w. sowie der Speziellen Bestimmungen für die Arbeiterschaft im Jahre 1899, dann die Verfassung einer neuen, die Ausführung der Reservatarbeiten behandelnden Instruktion, durch welche der faktischen Übung gewisser Einrichtungen und Vorkehrungen die erwünschte normative Basis gegeben wurde. Daß ferner auch die Arbeitsordnung, soweit sie in einzelnen ihrer Bestimmungen durch die Verhältnisse überholt erschien, der entsprechenden Korrektur zugeführt wurde, ergab sich

als weitere Konsequenz.

fljy y^^ jj^^jjagen alle diese Neukodifizierungen im Interesse der

Ordnung des Dienstes in der Staatsanstalt, so war fr- andrerseits von nicht geringerer Bedeutung für rCY* die persönliche Stellung des Arbeitspersonals die

Erlassung eigener Disziplinär-Vorschriften. Das Be- * u dürfnis nach Aufstellung diesbezüglicher Normen war mit jenem Moment gegeben, wo das zeitlich bedienstete Personal durch die Zuerkennung des staatlichen Versor­gungsanspruchs in den Genuß einer neuen wichtigen Begünstigung getreten war, es mithin geboten schien, die Ausübung des Rechtes der Kündigung sowie Entlassung mit Kautelen zu umgeben, welche

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