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geeignet waren, den im konkreten Falle beobachteten Vorgang jeder­zeit zu rechtfertigen und gegen Verdächtigungen zu schützen* Die in dieser Erkenntnis der Anstaltsleitung schon im Jahre 1892 vor­gezeichneten Verhaltungsmaßregeln wurden drei Jahre später der Kodifizierung zugeführt, wobei davon ausgegangen wurde, unter Berücksichtigung der gegebenen besonderen Verhältnisse die in den allgemeinen, für die Staatsdienerschaft geltenden Disziplinarnormen enthaltenen Grundsätze sinngemäß zur Anwendung zu bringen* Die dergestalt zu stände gekommenenDisziplinarvorschriften konnten nicht verfehlen, bei dem Arbeitskörper des Instituts das Standes- St® und Pflichtbewußtsein in eindringlicher Weise zu heben*

ben solchen moralischen Effekt und dies in noch erhöhtem Maße mußte die reiche Förderung hervor­bringen, welche den Bediensteten der Hof- und Staatsdruckerei zur Verbesserung ihrer sozialen Wohlfahrt in demselben Dezennium zu teil wurde und welche, wie bereits erwähnt, das zweite her­vorstechende Merkzeichen für die Verwaltungs­prinzipien dieser Zeitperiode bildete* Zunächst war es die Aus­gestaltung des Beamtenstatus durch Vermehrung der vorhandenen 31 Stellen im Jahre 1896 um mehr als das Doppelte auf 64 und nach einem weiteren Biennium wieder um 16 auf 80 Beamtenposten, eine Statuserweiterung, welche es ermöglichte, den in verantwortungs­reicher Dienstesstellung stehenden Funktionären den Beamten­charakter mit seinen Benefizien zu gewähren, wie sie andrerseits geeignet war, die strebsamen Elemente zur vollsten Hingabe an den Dienst und Einsetzung ihres ganzen Könnens anzuspornen*

Io war es des ferneren die wesentliche Verbesserung der staatlichen Versorgungsgenüsse für jene Bedien­steten der Anstalt, welche nach den Allerhöchst genehmigten Grundsätzen vom Jahre 1892 in die Provisionsgruppe V eingereiht waren und dem­gemäß einen Ruhegenuß im Höchstausmaß von nur 27 Kreuzern täglich oder 98 fl* 55 kr* pro Jahr zu erlangen vermochten; auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung vom 24* Februar 1897 wurde nämlich diese Provisionsgruppe auf­gehoben und durch zwei weitere Pensionsgruppen, V und VI, ersetzt, deren Bemessungsgrundlagen mit der Maximalhöhe von 350 bezie­hungsweise 250 fl* festgestellt wurden* Durch diese Reform wurde 572 aktiven Bediensteten, denn so stark war das von der alten Pro­visionsgruppe gestellte Kontingent, überdies aber vermöge der rückwirkenden Anwendung, welche dieser Maßnahme eingeräumt

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