Die Ssrero.
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Das ist eins erzieherische Matzregel von hohem Wert, und nichts fürchten die Ssrero mehr, als auk die „schwarze Liste" gesetzt zu werden. Infolge einiger Prügeleien unter den Eingeborenen, bei deren einer ein Sersro seinen IZruder mit einem Deichselbaum halbtot schlug, wurde in mehreren Fällen der Verkauf geistiger Getränks auf die Dauer von 14 Dogen bis zu vier Wochen ganz verboten, und dann konnte man so recht sehen, wie ergeben die Eingeborenen dem Lrunke sind. Während einer solchen alkohol- lossn Zeit erschien eines Lages der alte Kapitän Zacharias Zeraua im polizeibursau und fiel dort um eine Flasche Schnaps bettelnd auf die Knies. Er erhielt natürlich nichts. — Später wurde der Sande! mit geistigen Getränken noch dadurch erschwert, datz kür jeden Erlaubnisschein 50 Pfennige an die Legierung gezahlt werden mutzten, aber auch so blieb der Verbrauch durch die Eingeborenen ein großer. Die Missionsgessllschaft sucht denselben mit lischt nach Möglichkeit einzuschränken, aber ganz verbieten wird man diesen Sandeiszweig nicht können, ohne den Gesamthandel auf das empfindlichste zu schädigen, und die in den deutschen Schutzgebieten geübte Llrt und Weiss ist weit besser als die in den englischen Kolonien geltenden Llnschauungsn, nach denen der Eingeborene kaufen kann, was er will. Derartige Llus- schrsitungen, wie man sie von betrunkenen Eingeborenen in Kapstadt z. IZ. täglich sehen kann, sind bei uns einfach unmöglich. Major v. Fran^ois war ein grundsätzlicher Gegner des Sandels mit geistigen Getränken in der Erkenntnis, datz die Eingeborenen, falls dieser nicht auf das äußerste beschränkt und erschwert würde, bald ihr letztes Stück Vieh gegen Srannt- wein eingetauscht haben würden. In dieser Sinsicht sind Sersro, Daman und IZastards einander gleich, und flusnahmsn bestätigen lediglich die Nsgel.
Eins Verordnung, die ich gleich in den ersten Lagen erließ, war die, datz Weihe einer Vorladung vor den „Nat" der Sersro nicht mehr Folge zu leisten hätten, und daß eins derartige Vorladung unzulässig sei. Die Gerichtsbarkeit war damals, als nur ein kaiserliches Gericht in Windhuk bestand, in den entkernter liegenden Distrikten dahin geregelt, datz alle leichteren Fälle, sowie Streitigkeiten zwischen Weißen und zwischen Weißen und Eingeborenen*) von den Distriktschefs behandelt wurden, wogegen die Verukung an das kaiserliche Gericht offen stand.**) Geber Eingeborene
*) Hierbei wurden bestimmungsgemäß eingeborene Geisitzer zugezogen, ebenso bei Vergehen der Eingeborenen gegen die deutschen Gesetze und bei von ihnen verübten Verbrechen.
**) Später wurden auch in Otjimdingwe von dem kaiserlichen dichter Gerichtstage abgehalten.