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Flachs- und Hanf-Industrie : (Gruppe V, Section 3) ; Bericht ; Der Internationale Congress der Flachs-Interessenten / von Carl von Oberleithner/ bearb. von Arthur von Hohenbruck
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Arthur Freiherr von Hohenbruck.

,, Die Bildung von, aus Producenten und Confumenten, zufammen­

gefetzten Comité's."

Hierauf bemerkt der Berichterstatter, dafs im Mai vorigen Jahres in Gent von belgifchen Spinnern eine Verfammlung abgehalten worden fei, um gemeinfame Beftimmungen feftzufetzen. Das Refultat diefer Berathungen, das in Nr. 186 des Leineninduftriellen" vom 1. Juni 1872 publicirt wurde, fei folgendes:

1. Befchränkung und genaue Beftimmung der Marken für Kron flachs. Mit der erften diefer Marken foll nur das Allerbefte der ruffifchen Flachsernte bezeichnet werden. 2. Gleichartigkeit des claffificirten Flachfes in ein und derfelben Marke keine Beilage mehr von geringerem Flachs.- Unterlaffen irgend welcher Täufchung.

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3. Bewilligung der reinen oder wirklichen Tara an den Käufer; Stricke, Embal­lage u. f. w. werden zu ihrem wahren Werthe berechnet. 4. Sowohl die ruffifchen Häufer als auch ihre Abnehmer verpflichten fich, vorkommende Differenzen alfo zu fchlichten:

a) Käufer und Verkäufer ernennen jeder einen fachverständigen Schiedsrichter, deren gemeinfames Urtheil fie im Voraus anerkennen.

b) Falls die beiden fachverständigen Schiedsrichter fich nicht einigen, wählt das zuftändige Handelsgericht einen fachverständigen Obmann, gegen deffen Ent­fcheidung weitere Berufung von keiner Seite zuläffig ift.

5. Die ruffifchen Häufer nehmen für die betreffenden Gefchäfte Domicil in Gent. 6. Die unterzeichneten Spinner entfagen jeder Verbindung mit denjenigen ruffifchen Flachshändlern, welche nicht vorftehende Bedingungen unterfchreiben.

7. Sie theilen ihre Vorfchläge auch den fremden Flachsfpinnern mit, um gemeinfames Einverständnifs unter allen Flachsconfumenten herbeizuführen.

Redner theilt hierauf aus Nr. 207 des ,, Leineninduftriellen" vom 26. October 1872 die neue Claffificirung der ruffifchen Flachsforten mit. Hiernach habe

die Generalverfammlung der beim Flachsgefchäfte betheiligten Kaufmannfchaft am 24. Auguft 1872 in Riga befchloffen: 1. das bei gewrackter Waare, neben der Signatur der publicirten Wracke*, beftehende Privat- Flachsfortiment, in Abänderung des Capitel II,§. 3, Punkt c. der Börfe- Ufancen, auf folgende Marken zu reduciren:

Kronflachs:

K1 gewöhnlich Kron. puik Kron.

PK1

SPK

fuperior puik Kron. Wrackflachs:

W2 gewöhnlich Wrack. PW 2 puik Wrack.

Dreiband flachs:

D3 gewöhnlich Dreiband. PD 3 puik Dreiband.

SD 3

Slonezdreiband.

PSD 3 puik Slonezdreiband.

Livländifcher Flachs:

HD 2 gewöhnlich Hofsdreiband.

PHD2 FPHD2 SFPHD2 LD 3

puik Hofsdreiband.

fein puik Hofsdreiband. fuper fein puik Hofsdreiband. gewöhnlich livländifch Drei­band.

PLD 3 puik livländifch Dreiband.

Dreiband- Wrackflachs:

D W4 Dreiband- Wrack.

Hi

Flachsheede:

gewöhnliche Heede.

H 2 rothe Heede.

SH 2

PH 2

Slonez- Heede. Pinken- Heede,

wobei jedoch die Hinzufügung der Farben H, G und W bei Kron, G und W bei Wrack und W bei der livländifchen Waare beizubehalten ift.

2. Eine Jury, beftehend aus zwei über See handelnden Kaufleuten, zwei Producten­händlern, zwei Nachwrackern und dem Stadt- Oberwracker, zu conftituiren, welche

a) im December eines jeden Jahres Types für das Privatfortiment feftzuftellen, ferner

b) Streitigkeiten zwifchen Lieferant und Empfänger darüber, ob die gelieferte Waare den Ty pes entfpreche, zu entfcheiden, und endlich

c) Unregelmäfsigkeiten und Mängel der öffentlichen Wracke zur Kenntnifs des Wettgerichtes zu bringen haben wird.

Diefe Jury foll bei der Feftftellung der Tpyes auch noch zwei Stadtwracker mit Stimm­berechtigung zuziehen.

* Die Signaturen der öffentlichen Wracke werden bei in Matten emballirtem Flachs, zum Unterfchiede von der fchwarzen Farbe der Privatmarken, nach wie vor in rother Farbe aufgetragen, bei in Bobbins verpacktem Flachs aber auf befonderen Bretchen eingebrannt.