Darftellung der Wirkfamkeit der Mufeen für Kunstgewerbe.
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Mit diefer Ausstellung der Muſeen wird zugleich ein Congreſs der Fachmänner in Verbindung gefetzt. Von den zur Verhandlung vorgefchlagenen Fragen feien nur angeführt:
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a) die Frage des Verkehres unter den verfchiedenen Mufeen;
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b) die Frage des Austaufches der in den verfchiedenen Mufeen veranſtalteten Reproductionen und literarifch- artiftifchen Veröffentlichungen;
c) die Frage, in welcher Weife die Muſeen etwa im Stande wären, der allgemeinen Verfchleppung und Zerftörung der Kunftwerke Einhalt zu thun;
d) welche Mittel die geeignetften wären, um zwifchen den Mufeen und dem öffentlichen Leben einen fördernden Wechfelverkehr anzubahnen und lebendig zu erhalten.
Von Seite jener Fachmänner, die fich an dem angeregten Congreffe zu betheiligen gedenken, wird die Generaldirection alle in das angedeutete Programm paffenden Vorfchläge mit Dank entgegennehmen."
Die Befchlüffe des erften kunftwiffenfchaftlichen Congreffes in Wien, an diefe Vorlage fich annähernd, lauteten:
Der kunftwiffenfchaftliche Congress fpricht als feine Ueberzeugung aus, dass eine der wichtigften Anforderungen, welche an die Verwaltung öffentlicher Kunftfammlungen zu ftellen find, auf die wiffenfchaftliche Katalogifirung derfelben gerichtet fein mufs, und empfiehlt die allgemeine, nach beftimmten Grundfätzen durchgeführte Herſtellung einer folchen den Regierungen und den Behörden, unter welchen öffentliche Kunftfammlungen ftehen, auf das Nachdrücklichfte.
Zu den dringendften Bedürfniffen gehören wiffenfchaftliche Kataloge von Gemäldegallerien. Für ihre Anlage haben folgende Normen zu gelten:
A. Bei der Katalogifirung jedes einzelnen Kunftwerkes find nachgenannte Punkte zu berücksichtigen:
1. Der Name des Meifters, oder, wenn diefer nicht ermittelt werden kann, die Schule und die Entftehungszeit jedes Gemäldes, ift fo zu beftimmen, wie es dem dermaligen Stande der kunftwiffenfchaftlichen Forfchung entspricht.
Diefe Benennung des Bildes hat als keine von der oberften Verwaltungsbehörde der betreffenden Gallerie officiell eingeführte zu gelten, fondern der wiffenfchaftlich gebildete Fachmann, dem die Abfaffung des Verzeichniffes anzuvertrauen ift, hat diefelbe perfönlich zu verantworten.
2. Dem Namen des Meifters find die wichtigften bekannten Daten feines Lebens, Jahr und Ort feiner Geburt und feines Todes, feine Lehrmeifter u. f. w. in gedrängter Kürze, aber mit vollſtändiger Benützung der bisherigen Forfchungen beizufügen.
Ausführlichere Notizen über das Leben des Künftlers auf Grund von Localforfchungen find nur in folchen Fällen am Platze, in denen eine Gallerie zu einer beſtimmten Künftlergruppe ein näheres Verhältnifs hat.
3. Der Gegenftand des Gemäldes darf nicht mit einem blofsen Titel bezeichnet werden, fondern mufs in einer charakteriftifchen Befchreibung in gedräng. ter Form beſtehen. Am Beginne jedes Kataloges ift anzugeben, ob die Ausdrücke rechts und links heraldifch oder vom Befchauer zu verftehen find.
4. Die Bezeichnung jedes Gemäldes, Name oder Monogramm des Künft. lers nebft Datirung ift genau mitzutheilen.
Die Wiedergabe derfelben in Facfimile ift nur dann nöthig, wo die Form der Bezeichnung ungewöhnlicher Art oder fonft von befonderer kunftgefchichtlicher Bedeutung ift. In diefem Falle ift das Facfimile nach genauer Durchzeichnung in Originalgröfse zu geben, oder wenn zu grofser Mafsftab der Infchrift diefs nicht thunlich erfcheinen läfst, nach photographifcher Verkleinerung der Durchzeichnung, mit ausdrücklicher Angabe, dafs eine folche vorgenommen
worden.